Der Widerstand gegen den Nationalsozialismus und das Grundgesetz
Gedenkstätte Deutscher Widerstand
Christian Waldhoff
Der Widerstand gegen den Nationalsozialismus und das Grundgesetz
Festvortrag von Prof. Dr. Christian Waldhoff am 19. Juli 2009 in der Parochialkirche, Berlin
Am Vorabend des 65. Jahrestags des Attentats vom 20. Juli 1944 gedenken wir nicht nur des deutlichsten Zeichens des Widerstands gegen das nationalsozialistische Unrechtsregime, 2009 feiert die Republik auch das 60. Jubiläum des Grundgesetzes. Das Grundgesetz hat einen praktisch unangefochtenen, teilweise quasireligiösen Nimbus erhalten. Die Chiffre „Karlsruhe“ für das Grundgesetz und das es letztverbindlich auslegende Bundesverfassungsgericht ist in die deutschen Erinnerungsorte als mythenbildende Kategorie eingeordnet worden. Was hat das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 mit dem Widerstand zu tun? Welche Verbindungslinien gibt es? Damit soll nicht die Frage nach einer zusätzlichen historisch-politischen Legitimierung der Demokratieneugründung mittels des Widerstands gestellt werden – die „Erfolgsgeschichte“ des Grundgesetzes erübrigt solche ergänzenden Legitimitätsstränge weitgehend. Es ist in gewisser Weise bezeichnend, dass die DDR bis zu ihrem Ende nicht auf die vermeintliche Legitimationszufuhr des „antifaschistischen Kampfes“ verzichten konnte oder wollte. Meine Fragestellung ist viel konkreter: Waren Männer oder Frauen des Widerstands an der Verfassunggebung oder später an der Prägung des Grundgesetzes in der frühen Staatspraxis beteiligt? Reagiert das Grundgesetz über wirkliche oder vermeintliche Defizite der Weimarer Reichsverfassung und über die nationalsozialistische Gewaltherrschaft hinaus auf die Existenz oder das Handeln des Widerstands gegen das Unrechtsregime? Wurden konkrete Verfassungsanliegen, Pläne der Neukonstituierung aus dem Kreis des Widerstands bei der Formulierung unserer Verfassung berücksichtigt? Dabei soll in einem ersten Schritt untersucht werden, welche personellen Kontinuitäten bzw. Diskontinuitäten zwischen Widerstand und Grundgesetz bestehen (unter I.), um anschließend auf Rezeption bzw. Nichtrezeption von Verfassungsvorstellungen des Widerstands einzugehen (unter II.). Abschließend wird eine Gesamtbewertung versucht (unter III.).
I. Personelle Verbindungslinien zwischen dem Widerstand und der Vor- und Frühphase des Grundgesetzes
Es gehört zu den Erkenntnissen der Widerstandsforschung, dass es „dem deutschen Widerstand – im Gegensatz zur französischen Résistance und zur italienischen Resistenza – versagt [blieb], die nachnationalsozialistische Staatlichkeit Deutschlands direkt mitzugestalten“. Dies scheint auch für die Verfassunggebung 1948/49 richtig zu sein. Auf den ersten Blick liegt bei einer Durchsicht der Namen der Väter und Mütter des Grundgesetzes die Vermutung nahe, dass diese kaum Verbindungslinien zu den verschiedenen Zweigen des deutschen Widerstands gegen den Nationalsozialismus besaßen. Die prominenten Namen des Widerstands werden – mit einer Teilausnahme bei der Familie Wirmer – nicht unmittelbar mit der Neukonstituierung in Westdeutschland verbunden. Widerstand und Grundgesetz waren und sind weder für die Widerstandsforschung, noch für die Historiographie unserer Verfassung ein Thema. Eine andere Beobachtung rät jedoch zur Vorsicht: Der Parlamentarische Rat, konkret seine Mitglieder, sind in Deutschland wenig bekannt oder gar populär; kaum ein Bürger vermag – jenseits der eine politische Karriere anschließenden Mitglieder wie Konrad Adenauer, Theodor Heuss, Thomas Dehler, Carlo Schmid oder Heinrich von Brentano – Namen von Abgeordneten des Parlamentarischen Rates zu benennen oder etwas mit ihnen zu verbinden. Anders als in den USA sind die „Verfassungsväter“ in Deutschland schlicht nicht populär – letztlich, wie kürzlich Christoph Möllers feststellte, ein bedenkliches Zeichen im Hinblick auf die Verfassungskultur der Bundesrepublik. Der erste Schein trügt: Es wird sich erweisen, dass zwei Institutionen der Vor- und Frühphase der Bundesrepublik durchaus von der Opposition gegen den Nationalsozialismus und damit auch vom politischen Widerstand
(mit-)geprägt waren: Der Parlamentarische Rat und das 1951 eingerichtete Bundesverfassungsgericht besaßen stimmungs- und meinungsbildende Mehrheiten aus der Opposition gegen Hitler.
1. Parlamentarischer Rat und Widerständler gegen den Nationalsozialismus
Die führenden Gestalten des Parlamentarischen Rats, die entscheidend Einfluss auf die Formulierung und die politische Durchsetzung des Grundgesetzes nahmen, Konrad Adenauer, Carlo Schmid, Theodor Heuss, Hermann von Mangoldt und Hermann Höpker-Aschoff, waren nicht in einem engeren Sinn Mitglieder des aktiven Widerstands und waren – mit der Ausnahme Adenauers, der mehrfach verhaftet wurde – auch vergleichsweise glimpflich durch die Schreckensherrschaft gelangt. Schaut man sich jedoch die 65 stimmberechtigten Abgeordneten und die fünf hinzugezogenen Berliner Abgeordneten, zusammen 66 Männer und vier Frauen sowie die Ersatzmitglieder für ausgeschiedene Abgeordnete genauer an, wird das Bild differenzierter. Ich gehe dabei unter bewusster Ignorierung der Diskussion über den Inhalt und die Abgrenzung des Widerstandsbegriffs und der verschiedenen Formen von Widerstand sowie des unterschiedlichen politischen Einflusses der Einzelpersonen und Gruppen von einem weiten Tatbestand aus.
Ein Großteil der Abgeordneten des Parlamentarischen Rates verlor aus politischen Gründen seine Stelle bzw. veränderte seine berufliche Tätigkeit. Konrad Adenauers Entlassung als Oberbürgermeister von Köln dürfte eines der prominentesten Beispiele sein. Soweit ersichtlich waren während des „Dritten Reiches“ 22 Abgeordnete des Parlamentarischen Rates verhaftet, davon zehn ausschließlich oder teilweise in ein Konzentrationslager eingeliefert worden. Unter den Verhafteten waren so bedeutende Mitglieder wie der spätere hessische Ministerpräsident Georg August Zinn und der ehemalige Reichstagspräsident Paul Löbe. Auch die kommunistischen Abgeordneten des Parlamentarischen Rates waren zeitweise inhaftiert. Sieben Abgeordnete waren aus der Emigration zurückgekehrt, darunter so wichtige Persönlichkeiten wie Ernst Reuter und die beiden späteren Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts Rudolf Katz sowie – im Parlamentarischen Rat Vorsitzender des Ausschusses für Kompetenzfragen – Friedrich-Wilhelm Wagner. Sehr viel geringer wird die Zahl der Abgeordneten jedoch, blickt man auf aktive Widerstandsakte und auf konkrete Verbindungen zu den maßgeblichen Widerstandsgruppen. Hier möchte ich ohne Anspruch auf Vollständigkeit sechs Personen hervorheben und mich mit ihnen näher befassen: Ludwig Bergsträsser, Fritz Eberhard, Robert Lehr und Ernst Wirmer sowie die Berliner Abgeordneten Jakob Kaiser und Paul Löbe. Die kommunistischen Abgeordneten Max Reimann und Hugo Paul, sowie nach dessen Ausscheiden Heinz Renner, waren ebenfalls Widerständler, bleiben aus noch dazulegenden Gründen im Folgenden jedoch außer Betracht. Im Umfeld des Widerstands gegen den Nationalsozialismus wird auch der im Parlamentarischen Rat äußerst einflussreiche Carlo Schmid genannt. In seinen 1979 publizierten Lebenserinnerungen berichtet er, wie er als Kriegsverwaltungsrat in Lille Kontakt zu Helmuth von Moltke und Hans-Bernd von Haeften hatte. Er war offensichtlich in manche Widerstandsaktion eingeweiht, ohne selbst irgendeine Aktivität zu entfalten, bleibt im Folgenden daher außer Betracht. Ähnliches gilt für Adenauer: Sein Biograph Hans-Peter Schwarz charakterisiert Adenauers Haltung nach 1933 mit den Worten, dass dies alles nicht „politisch bedeutsam“ gewesen sei: „Alltag unter dem Hakenkreuz eben, der bei denen, die das Regime ablehnen, vielfach dieselbe Textur aufweist: Gespräche im engen Kreis Gleichgesinnter, vorsichtiger Nonkonformismus, Rückzug in die noch nicht politisierten Nischen im Gebäude des totalitären Staates.“ Jakob Kaiser hat später berichtet, den Zwangs-Pensionär Adenauer in Rhöndorf aufgesucht und für eine Mitarbeit im Widerstand vergeblich zu gewinnen versucht zu haben. Auch weitere Annäherungsversuche des Widerstands wurden von Adenauer zurückgewiesen.
a) Ludwig Bergsträsser
Äußerlich nicht unähnlich mit der Haltung Adenauers war die Situation Ludwig Bergsträssers in den entscheidenden Phasen des Krieges. Auch er kann nur bedingt zum aktiven Widerstand i.e.S. gezählt werden, hatte andererseits durch konspirative Akte, insbesondere im Zusammenhang mit Auslandsreisen, Widerstandskreise im Ausland mit Material versorgt. Insbesondere war Bergsträsser, der 1946 bereits die hessische Verfassung mitgeprägt hatte, 1948/49 eines der einflussreichen, vor allem an der Formulierung der Grundrechte beteiligten Mitglieder des Parlamentarischen Rates. Er hatte als Berichterstatter für die Grundrechte einen Grundrechtskatalog entworfen, der teilweise Grundlage der Beratungen war. Jahrgang 1883 promovierte er nach einem Studium in Heidelberg, München, Leipzig und Paris 1906 in Heidelberg und war seit 1910 ebendort Privatdozent für Geschichte. 1916 erhielt er eine Professur für neuere Geschichte in Greifswald, wechselte jedoch bereits 1920 in die Forschungsabteilung des Reichsarchivs. 1924 bis 28 war er Reichstagsabgeordneter der Deutschen Demokratischen Partei (DDP). 1930 wechselte er zur SPD. Aus politischen Gründen 1933 entlassen, widmete der aus dem Elsass Stammende sich 1933 bis 1939 zahlreichen Auslandsreisen, vor allem nach Frankreich. Nach eigenem Bekunden „wäre [es für ihn] schwer gewesen, [den Emigranten dort] zu entgehen“. Kontaktpersonen waren etwa der kommunistische Publizist, der sog. Rote Pressezar Willi Münzenberg oder die Gründerin der Arbeiterwohlfahrt Marie Juchacz. Die Emigranten wurden mit authentischen Informationen aus dem Reich versorgt, die dann in ihre Publikationen einfließen konnten. Aktiv scheint Bergsträsser an der Verbreitung von Thomas Manns sog. Bonner Brief, die Reaktion auf die Aberkennung der Ehrendoktorwürde der Philosophischen Fakultät der Universität Bonn, beteiligt gewesen zu sein. Seine Biographin resümiert: „Doch zog er es vor, im Hintergrund zu agieren und den führenden Köpfen zuzuarbeiten.“ Im Krieg intensivierten sich die Kontakte zu Wilhelm Leuschner, der aus Darmstadt, dem Wohnort Bergsträssers, stammt. Zahlreiche Treffen einer gewerkschaftlichen Widerstandsgruppe fanden in der Wohnung der Familie Bergsträsser statt. Aus den dort geführten Diskussionen entwickelte er, anknüpfend an seine Gedanken zur „Erziehung in der Demokratie“ aus den 1920er Jahren, in den beiden Denkschriften „Wissenschaftsprobleme“ und „Wiederherstellung“, konkrete Pläne einer Nachkriegsordnung; er gehört zu den Vätern einer demokratischen Staatsbürgerkunde.
b) Fritz Eberhard
Fritz Eberhard, Jahrgang 1896, der ursprünglich Hellmut Freiherr von Rauschenplat hieß und nach dem Krieg diesen Decknamen behielt, wurde nach einem Studium der Staatswissenschaften 1921 Mitglied des Internationalen Jugendbundes (IJB) und ein Jahr später auch der SPD. Eberhard führt selbst aus: „Wir waren radikal links in der SPD und wurden 1925 aus der SPD ausgeschlossen.“ Der Internationale Jugendbund wandelte sich Mitte der 1920er Jahre in den Internationalen Sozialistischen Kampfbund (ISK) um. Diese elitären, teilweise sektenähnlichen Verbände, die nicht zuletzt wegen ihrer strengen Anforderungen – darunter Kirchenaustritt und vegetarisches Leben – nur wenige hundert aktive Mitglieder umfassten, standen unter dem Einfluss der nichtmarxistischen sozialistischen Doktrin des 1927 verstorbenen Göttinger Rechtsphilosophen Leonard Nelson, der um eine ethische Fundierung des Sozialismus bemüht war, sowie des Soziologen und Wirtschaftswissenschaftlers Franz Oppenheimer. Ende der Weimarer Zeit war Eberhard Redakteur der als Tageszeitung erscheinenden Verbandszeitschrift „Der Funke“. Seine politische Arbeit bestand nach eigenem Bekunden in der Schaffung einer Aktionseinheit linker Gruppen gegen den anwachsenden Nationalsozialismus im Sinne des „Volksfrontgedankens“. Ab 1933 emigrierte ein beachtlicher Teil der Kampfbund-Mitglieder vorrangig nach Paris – Eberhard blieb als „Reichsleiter“ und Zentrum der konspirativen Tätigkeit in Deutschland. In seinem autobiographischen Bericht „Arbeit gegen das Dritte Reich“, in dem der Widerstand der ISK mit den vier Punkten „Information; Propaganda; Störung der Nazis sowie Selbstabsicherung“ umschrieben wird, macht Eberhard seine Motivation deutlich: „Wir waren … der Überzeugung, man sollte sichtbare illegale Arbeit machen. … Es kam nur darauf an, dass irgendwie gezeigt wurde: Der Widerstand ist da.“ Im November 1937 wurde der inzwischen geheim agierende Verband enttarnt und Eberhard floh über Zürich und Paris nach London. Nach einem politischen Zerwürfnis mit seinem Verband wirkte er am deutschsprachigen Programm der BBC und an Emigrantenzeitungen mit. Er war zudem im Vorstand der Landesgruppe Deutscher Gewerkschafter in Großbritannien. Zusammen mit Waldemar von Knoeringen und Richard Löwenthal betrieb er seit Ende 1940 den „Sender der Europäischen Revolution“, der die Politik einer künftigen „Partei der Revolutionären Sozialisten“ propagierte.
Eberhard trat nach seiner Rückkehr nach Deutschland 1945 wieder in die SPD ein (in der auch der ISK aufging) und wurde in Württemberg-Baden als Landtagsmitglied in Stuttgart unter Reinhold Maier Staatssekretär für Friedensfragen und zugleich Leiter des dem Stuttgarter Länderrat der US-Zone assoziierten Deutschen Büros für Friedensfragen. Für die SPD Württemberg-Badens wurde er in den Parlamentarischen Rat entsandt, wo er u.a. im allerdings weitgehend funktionslosen Ausschuss für das Besatzungsstatut tätig war. Im zentral wichtigen Ausschuss für Grundsatzfragen war Eberhard zwar formal nur stellvertretendes Mitglied, arbeitete jedoch praktisch wie ein vollwertiges Mitglied mit und brachte vor allem in völkerrechtlichen Fragen Sachkunde aus dem von ihm geleiteten Deutschen Büro für Friedensfragen ein. Charakteristisch ist eine Äußerung Eberhards im Parlamentarischen Rat, die ich wörtlich wiedergeben möchte: „Das Grundgesetz wird unsere Visitenkarte sein. Es sollte ausdrücken, dass wir Deutschen uns einer europäischen Ordnung eingliedern und zu deren Gunsten auf manche Hoheitsrechte verzichten wollen.“ – Eine prägnante und weitsichtige Zusammenfassung desjenigen, was von der Staatsrechtslehre als die „Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes“, als „offener Verfassungsstaat“ bezeichnet wird. Als Vertrauensmann der Gewerkschaften wirkte er darauf hin, dass das Streikrecht nicht explizit im Grundgesetz aufgeführt wurde, da er angesichts der politischen Mehrheiten im Parlamentarischen Rat zu restriktive Formulierungen befürchtete. Trotz dieses markanten Engagements – als für das Grundgesetz prägende Gestalt in den Verfassungsberatungen wird man Fritz Eberhard gleichwohl nicht einordnen können.
c) Jakob Kaiser
Jakob Kaiser, Jahrgang 1888, einziger von der CDU für Berlin entsandter Abgeordneter des Parlamentarischen Rates, erlernte – aus einer Handwerkerfamilie stammend – selbst das Handwerk des Buchbinders und wurde durch den katholischen Gesellenverein Adolph Kolpings geprägt. Schon früh engagierte er sich – für einen Katholiken damals nicht selbstverständlich – in der christlichen Gewerkschaftsbewegung, für die er bald hauptberuflich tätig wurde und so in der Weimarer Zeit neben Adam Stegerwald und Heinrich Brüning als einer ihrer führenden Repräsentanten galt. Auf das Staats- und Gesellschaftsmodell der christlichen Gewerkschaften, die in Abgrenzung zur Klassenbewegung der freien Gewerkschaften propagierte berufsständische Ordnung der katholischen Soziallehre, wird noch zurückzukommen sein. In der Weimarer Zeit fand sich Kaiser bei verschiedenen Projekten von Konzentrationsversuchen innerhalb der Gewerkschaftsbewegung und von Versuchen der Gründung überkonfessioneller Volksparteien. Sein Engagement blieb stets mit der für ihn charakteristischen Sorge um die nationale Einheit verbunden. Kaiser gehört zu denjenigen Zentrums(-Politikern), die sich vom „Vernunftrepublikaner“ zum überzeugten Anhänger des demokratischen Verfassungsstaats wandelten. Bei der Fraktionsdiskussion, ob dem Ermächtigungsgesetz zugestimmt werden solle, gehörte Kaiser zu den entscheidenden Kritikern, beugte sich dann jedoch dem Mehrheitsentschluss. Seine Hoffnung, Anfang 1933 unter dem neuen Regime die Richtungsgewerkschaften doch noch zu einer Einheitsgewerkschaft zu verschmelzen, scheiterte am 1. bzw. 2. Mai 1933 durch die Errichtung der Deutschen Arbeitsfront. Über die Widerstandstätigkeit Kaisers sind wir durch die Biographie seiner Frau und Gefährtin Elisabeth Nebgen gut informiert. Da Kaiser Abwicklungsbeauftragter der christlichen Gewerkschaften wurde, bestand für ihn die Möglichkeit, auf den damit verbundenen zahlreichen Reisen ein dichtes Netz von Kontakten zu knüpfen, die sich später für den Widerstand nutzen ließen. Hier sind vorrangig die unterschiedlichen Richtungen zuzurechnenden Gewerkschafter Wilhelm Leuschner, Max Habermann und Josef Wirmer zu nennen. Die in diesem Zusammenhang entwickelten Staats- und Gesellschaftspläne sahen neben der Einheitsgewerkschaft auch eine die Parteigrenzen überwindende „Partei der Arbeit“ vor. Kontakte zu hitlerkritischen Militärs vermittelte der vormalige Düsseldorfer Oberbürgermeister Robert Lehr. Verhaftungen durch das Regime folgten. Ende 1941 kam es zu ersten Kontakten mit Goerdeler und der führenden Militäropposition. Auch Stauffenberg war ab 1943 mehrfach zu Besprechungen in Kaisers Berliner Wohnung. Die Kontakte zu kirchlichen Kreisen rissen daneben nicht ab. Den Verhaftungen nach dem 20. Juli 1944 konnte er sich durch Untertauchen entziehen – freilich um den Preis der Sippenhaft seiner Familie. Jakob Kaiser war damit der einzige Überlebende aus dem engeren Kreis des gewerkschaftlichen Widerstands. Unter Betonung der gesamtdeutschen Aufgabe trug er nach 1945 maßgebend zur Gründung der Einheitsgewerkschaft wie der CDU bei. Kaiser versuchte, – teilweise gegen offenen Widerstand der westalliierten Besatzungsmächte – den Status der Berliner Abgeordneten in der Verfassungsversammlung zu verbessern. Zusammen mit Otto Suhr vertrat er konsequent Berliner und gesamtdeutsche Anliegen. Daher plädierte Kaiser auch entschieden für die Beibehaltung des Begriffes „Reich“ im Staatsnamen, konnte sich damit jedoch nicht durchsetzen. Er maß den Beratungen in Bonn einen hohen Stellenwert zu, war allerdings dadurch, dass in Berlin die Blockade herrschte sowohl politisch als auch verkehrstechnisch an Berlin gebunden. Kaiser wurde als einer der fünf beratenden Berliner Abgeordneten, deren Status im Parlamentarischen Rat unklar blieb, mit der Schlusserklärung in der abschließenden Plenumssitzung am 8. Mai 1949 beauftragt.
d) Robert Lehr
Robert Lehr, Jahrgang 1883, aus einer großbürgerlichen protestantischen Offiziersfamilie stammend, machte nach dem Studium und der Promotion zum Dr. jur. seit dem späten Kaiserreich Karriere in der Kommunalverwaltung. In Düsseldorf stieg er vom Assessor, über die Funktionen als Polizei- und Finanzdezernent 1924 zum Oberbürgermeister auf und konnte seitdem zum „Establishment der Weimarer Republik“ gerechnet werden. Erst 1929 schloss sich der evangelisch-christlich-konservative der DNVP an. Kontrovers beurteilt wird Lehrs Einladung 1932 an Hitler, im einflussreichen Düsseldorfer Industrieclub zu sprechen. Unter den üblichen Vorwürfen der Bestechlichkeit und der persönlichen Bereicherung wurde Lehr 1933 amtsenthoben und verhaftet. Finanziell gut situiert, formierte sich wohl in der als Demütigung empfundenen, sein Weltbild erschütternden Haft sein Entschluss, dem Unrechtsstaat entgegenzutreten. Er stieß zu einer interkonfessionellen Gruppe um den späteren nordrhein-westfälischen Ministerpräsidenten Karl Arnold, welche ein Bündnis zwischen Gewerkschaften und Wehrmacht zum Sturz des Regimes anstrebte. Da Lehr Goerdeler aus gemeinsamer Oberbürgermeisterzeit gut bekannt war, konnte er einen Kontakt zwischen Jakob Kaiser und Goerdeler herstellen. Die sonntäglichen Bibelkreise im großbürgerlichen Hause Lehr in Düsseldorf erörterten einen auf christlicher, jedoch überkonfessioneller Wertgrundlage basierten Neuanfang. Lehrs Funktion im Widerstand bestand vorrangig in der Herstellung von Kontakten zwischen verschiedenen Gruppen, nicht in aktiven Widerstandsakten selbst. Nachdem diese Zusammenkünfte 1943 in das Visier der Gestapo gelangten, wurden sie eingestellt; Lehr floh mit seiner Familie in die sauerländische Heimat seiner Frau. Nach 1945 zu den Mitbegründern der CDU gehörend nahm Lehr für sich in Anspruch, der britischen Besatzungsmacht die Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen vorgeschlagen und einen Verfassungsentwurf unterbreitet zu haben. Auf Wunsch Adenauers entsandte ihn der nordrhein-westfälische Landtag als Verfassungsexperten und Gegengewicht zu dem einflussreichen SPD-Innenminister Walter Menzel als Landtagsabgeordneten in den Parlamentarischen Rat. Dort gehörte er als stellvertretender Fraktionsvorsitzender der CDU/CSU – kurzzeitig sogar als Fraktionsvorsitzender, nachdem Anton Pfeiffer, als sich seine Ablehnung des Grundgesetzes abzeichnete, den Vorsitz niedergelegt hatte – zu den einflussreichen Mitgliedern. In dieser Funktion durfte er in der dritten Lesung des Verfassungsentwurfs die Stellungnahme der Fraktion vortragen. Lehr war darüber hinaus Vorsitzender des wichtigen Ausschusses für die Organisation des Bundes und für Verfassungsgerichtshof und Rechtspflege. Nach dessen Teilung war er Mitglied des Ausschusses für Organisation. Zudem war er ordentliches Mitglied des Hauptausschusses und stellvertretendes Mitglied des Ausschusses für Finanzfragen. Sein Interesse galt organisations- und bundesstaatlichen Fragen. In einem der Hauptstreitpunkte zwischen den Parteien aber auch innerhalb der Fraktionen des Parlamentarischen Rates, der Ausgestaltung einer starken „zweiten Kammer“, war Lehr ein entschiedener Anhänger des Senatsmodells nach amerikanischem bzw. schweizerischem Vorbild. Unter Verweis auf die Weimarer Verhältnisse und das Zustandekommen des Ermächtigungsgesetzes, welches durch einen „Reichsrat“ hätte verhindert werden können, führte er aus: „Die Zusammensetzung der Zweiten Kammer und ihre Befugnisse sind entscheidende Kernstücke des Verfassungsproblems. Wahlrecht und Zweite Kammer werden das politische Leben gestalten.“ Sein Kompromissvorschlag einer Kombination beider Modelle, eines „Bundesrates mit senatorialer Schleppe“ bei weitreichenden Kompetenzen der Zweiten Kammer, konnte sich nicht durchsetzen, das Bundesratsmodell wurde quasi hinter dem Rücken des Parlamentarischen Rates durch eine Verständigung des bayerischen Ministerpräsidenten Ehard mit der SPD-Fraktion durchgedrückt. Auf Erfahrungen aus dem Untergang der Weimarer Republik konnte Lehr auch bei den Diskussionen über den Notstand verweisen. Mehrfach betonte er, dass der Notstand „nicht eine Wiederholung des Weimarer Notstandsrechts des Artikels 48“ sein dürfe. Lehrs organisatorisches Talent wurde für vielfältige Kompromissbildungen genutzt – so im Fünfer- und im Siebenerausschuss. Nach dem Ausscheiden Adolf Süsterhenns übernahm er auch die Funktion als kulturpolitischer Sprecher der Fraktion.
e) Paul Löbe
Paul Löbe, Jahrgang 1875, wechselte nach einer Schriftsetzerlehre in seiner schlesischen Heimat schon bald zur redaktionellen Arbeit an sozialdemokratischen Zeitungen über und zählte zu den führenden Sozialdemokraten Breslaus. Seine Kritik am Kaiserreich, etwa am preußischen Dreiklassenwahlrecht, führte zu mehreren Haftstrafen. Nachdem Löbe eine Berufung in den Rat der Volksbeauftragten 1918 noch wegen zu geringer Lebenserfahrung abgelehnt hatte, wurde er 1919 Vizepräsident der verfassunggebenden Weimarer Nationalversammlung. Von 1920 bis 1932, als er von Göring verdrängt wurde, war er mit einer kurzen Unterbrechung als SPD-Abgeordneter Reichstagspräsident. Die Historiographie sieht in ihm einen der besten Parlamentspräsidenten, die Deutschland je besaß. 1933 erfolgte Löbes Verhaftung, Misshandlung und Verschleppung in das Konzentrationslager Breslau-Dürrgoy. Nach seiner Entlassung konnte er sich als Korrektor bei einem Berliner Verlag durchschlagen und erhielt eine kleine Staatsrente. Seine Bekanntheit und seine Menschlichkeit ließen ihn zur Anlaufstelle für einstige Genossen und für jüdische Freunde werden. Seit 1942 bestanden enge Kontakte zu Kreisen des Widerstands um Wilhelm Leuschner, Julius Leber und Carl Goerdeler; die Verschwörer sahen in Löbe den künftigen Reichstagspräsidenten. Ohne dass dem Regime die genauen Verbindungen Löbes zum Kreis der Männer des 20. Juli bekannt waren, wurde er nach dem Attentat erneut in einem Konzentrationslager inhaftiert.
Löbes Mitgliedschaft im Parlamentarischen Rat stellte personell die Verbindung zur Weimarer Nationalversammlung wie zum Reichstag der ersten deutschen Demokratie her; er hatte als junger Mann noch Wilhelm Liebknecht, Rosa Luxemburg, Gustav Noske, Philipp Scheidemann, Clara Zetkin, Eduard Bernstein und sogar Lenin kennengelernt. In seiner Person zeigt sich deutlich eine Beobachtung, die angesichts des Duchschnittsalters der Parlamentarier von 55 Jahren jüngst Christoph Möllers formuliert hat: „Funktionierte der Nationalsozialismus als eine Herrschaft junger Männer, so wurde die frühe Bundesrepublik zu einer Herrschaft der Alten.“ In den Plenarverhandlungen erhielt Löbe neben Carlo Schmid und Walter Menzel den Ehrenplatz in der ersten Reihe der SPD-Fraktion. Spuren hinterließ er freilich keine, denn als lediglich beratendes Berliner Mitglied wurde er in keinen Ausschuss gewählt, sondern repräsentierte u.a. mit Jakob Kaiser Berlin und in gewisser Weise auch die Länder der Ostzone. Als Lizenzträger einer Berliner Zeitung berichtete Löbe freilich ausführlich und aus erster Hand von den Beratungen.
f) Ernst Wirmer
Ernst Wirmer, geboren 1910 im ostwestfälischen Warburg, war ein jüngerer Bruder des im Gefolge des 20. Juli hingerichteten Widerstandskämpfers Josef Wirmer. Die Familie des Gymnasialdirektors Anton Wirmer war durch „eine patriotisch-katholische Symbiose“ gekennzeichnet, „wie sie sich gerade im konservativen Westfalen nach dem Ende des Kulturkampfs oft ergeben hatte“. Von seinem älteren Bruder, der trotz seines politischen Engagements eine erfolgreiche Berliner Anwaltskanzlei führte, materiell und ideell unterstützt, studierte Wirmer nach dem Abitur im heimatlichen Warburg Rechtswissenschaft in Berlin und legte 1936 die Zweite Juristische Staatsprüfung ab. Da er als „politisch unzuverlässig“ eingestuft wurde, erhielt er weder eine Zulassung zur Justiz, noch zur Anwaltschaft und wurde so juristischer Mitarbeiter in der brüderlichen Kanzlei. Obgleich Wirmer von 1939 bis 1940 und erneut von 1942 bis 1944 Kriegsdienst leistete, dürfte er einiges von den Tätigkeiten seines Bruders mitbekommen haben. Im November 1944 unterfiel er der „Sippenhaft“. Überliefert ist die Aussage Josef Wirmers zu seinem Bruder Ernst, als dieser 1944 zurück zur Front musste: „Wenn unser Vorhaben nicht glückt, bedeutet das Unglück für mich. Wir werden uns dann nicht wieder sehen. Es bedeutet auch Gefahr für dich, für meine Frau und meine Kinder. Wir müssen es trotzdem wagen.“
Nach der Hinrichtung seines Bruders im September 1944 kümmerten sich Freunde um die zurückgebliebene, unversorgte Familie. Einer dieser über katholische Verbände der Vorkriegszeit verbundenen Förderer war nach 1945 stellvertretender Ministerpräsident und seit der Angliederung an Niedersachsen Präsident des Verwaltungsbezirks Oldenburg und „brachte“ Ernst Wirmer in der oldenburgischen Landesverwaltung „unter“. In einer kurzen Biographie wird seine Berufung ind en Parlamentarischen Rat wie folgt ausgedrückt: Wirmer war somit „dank seines biographischen Hintergrunds, ein durchaus geeigneter Kandidat für den Parlamentarischen Rat: Er wurde bereits 1946 Mitglied der CDU, hatte eine juristische Ausbildung sowie von 1945 – 1949 als Dezernent und Abteilungsleiter im Staatsministerium und Verwaltungspräsidium Oldenburg erste ministerielle Erfahrungen gesammelt. Wichtiger war jedoch, dass er aus einer prominenten Familie des Widerstands stammte und selbst unter der nationalsozialistischen Herrschaft Diskriminierungen erfahren hatte. … Auch Ernst Wirmer war also ‚durch das Feuer gegangen’, was, wie er später immer wieder betonte, das einheitsstiftende Moment der verfassunggebenden Versammlung gewesen war.“ Welche Wirksamkeit entfaltete er bei der Verfassunggebung? Mit 38 bzw. 39 Jahren gehörte Wirmer bei einem Durchschnittsalter von 55 Jahren zu den jüngsten Abgeordneten. Immerhin gehörte er dem Ausschuss für Organisation des Bundes sowie Verfassungsgerichtshof und Rechtspflege an und war stellvertretendes Mitglied im Ausschuss für Grundsatzfragen; zudem war er Stellvertreter Adenauers im Hauptausschuss und übernahm die Geschäftführung der CDU/CSU-Fraktion. Größeren inhaltlichen Einfluss scheint er als stellvertretendes Mitglied im Ausschuss für Grundsatzfragen jedoch nur – angesichts der neuen Heimat im Oldenburgischen – bei Neugliederungsfragen entfaltet zu haben.
g) Zwischenergebnis
Mit einer gewissen Ausnahme bei Ludwig Bergsträsser gehörte keines dieser Mitglieder des Widerstands zu den Protagonisten des Parlamentarischen Rates, die nach den inzwischen gut dokumentierten Materialien maßgeblich auf die Formulierung oder auf die politische Durchsetzung des Grundgesetzes Einfluss hatten. Hinsichtlich der Hauptakteure des Parlamentarischen Rates ist demgegenüber auffällig, dass diese nach 1933 zwar teilweise Brüche in ihrer beruflichen Laufbahn erfuhren, dass jedoch immerhin die beiden maßgeblichen Staatsrechtler – Schmid und von Mangoldt – zunächst ihre Lehrstühle behielten bzw. nach erfolgter Habilitation in der Zeit des Nationalsozialismus erst erhielten. Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass der Parlamentarische Rat in Zusammensetzung wie Selbstverständnis zwar durch die Opposition gegen Hitler geprägt war, dass der konkrete Widerstand hier jedoch – wie überhaupt in der Gründungsphase der Bundesrepublik – keine dominante Stellung besaß. Zwar können zahlreiche Einzelbeiträge von Diskussionsäußerungen der aufgeführten Parlamentarier mit Bezugnahmen auf die Gewaltherrschaft und das Scheitern der ersten deutschen Demokratie zusammengetragen werden, aber auch diese Argumente sind weder dominant noch prägend.
2. Bundesverfassungsgericht und Widerstand
Unser Blick soll jedoch nicht bei der konkreten Ausarbeitung des Grundgesetzes stehen bleiben. Das Grundgesetz ist die Verfassung Deutschlands nicht nur kraft seiner 146 Artikel, sondern als „law in action“ wurde das Grundgesetz zu dem, was es heute ist, erst durch seine konkrete Handhabung durch die Verfassungsorgane, insbesondere durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Nach einem anschaulichen Diktum von Roman Herzog besteht unsere Verfassung aus 146 Artikeln und über 120 Bänden Entscheidungen aus Karlsruhe. Das lenkt den Blick auf die ersten Besetzungen dieses obersten Gerichts unter der Frage nach Verbindungslinien zum Widerstand. Schon eingangs hatte ich erwähnt, dass neben dem Parlamentarischen Rat das Bundesverfassungsgericht von den obersten Organen in seinen frühen Besetzungen am stärksten durch die Opposition aus der NS-Zeit geprägt war und dass entsprechende Linien durchaus in der frühen Rechtsprechung zu finden sind. Schon durch das Wahlverfahren mit den Zwei-Drittel-Mehrheiten war sichergestellt, dass praktisch kaum Kollaborateure berufen wurden. Dies stellte auch einen entscheidenden Unterschied zu den anderen obersten Bundesgerichten dar, die – so vor allem der Bundesgerichtshof – durchaus mit belasteten Juristen besetzt waren, die u.a. durch die Wendung zum Naturrrecht in ihrer Rechtsprechung nun eine neue Wendung vollzogen. Von der Erstbesetzung des Bundesverfassungsgerichts mit 24 Richtern waren 13 nach 1933 entlassen worden, überwiegend aufgrund der Normen mit dem zynischen Titel „Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“; darunter der Berliner Staatsrechtler Martin Draht oder die erste Richterin am Bundesverfassungsgericht Erna Scheffler. Immerhin fünf Richter kamen aus der Emigration zurück, darunter so einflussreiche Persönlichkeiten wie der Göttinger Staatsrechtslehrer Gerhard Leibholz oder der erste Vizepräsident und Vorsitzende des Zweiten Senats Rudolf Katz. Andere, wie der Bonner Staatsrechtler Ernst Friesenhahn, waren in ihrer akademischen Karriere behindert worden und konnten erst nach 1945 reüssieren. Drei Richter der Erstbesetzung des Bundesverfassungsgerichts, neben dem Präsidenten Höpker-Aschoff und dem Vizepräsidenten Rudolf Katz noch der spätere Vizepräsident Friedrich-Wilhelm Wagner waren Mitglieder des Parlamentarischen Rates gewesen. Eine Persönlichkeit, wenn auch nicht aus den Richtern des Jahres 1951, verdient unter dem Thema Widerstand eine besondere Würdigung: Fabian von Schlabrendorff. In einem selbst verfassten, bemerkenswert knappen Lebenslauf lesen wir:
„Als Produkt einer Ehe, die väterlicherseits sich als alte preußische und konservative Familie charakterisiert, während die mütterliche Familie jungen Ursprunges ist und aus dem Frankenland stammend liberalen Ideen huldigt, erblickte ich am 1. Juli 1907 das Licht der Welt. Nach Besuch eines humanistischen Gymnasiums studierte ich die Rechte und Volkswirtschaft an den Universitäten Berlin und Halle an der Saale. Die Umstände der damaligen Zeit gaben mir Veranlassung, mich des Öfteren dem Soldatenberuf zuzuwenden. Die Ablegungen der juristischen Staatsexamina versetzten mich in die Lage, den Beruf des Rechtsanwalt und Notar zunächst in Berlin, später in Wiesbaden auszuüben.“
Der Lebenslauf endet mit der Berufung in den Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts 1967. Mit keinem Wort erwähnt Schlabrendorff, dass er bereits seit Studientagen in bündischen Jugendgruppen aktiver Gegner des Regimes gewesen war. 1933 verfasste er auf Anregung des ihm verbundenen pommerschen Gutsbesitzers Ewald von Kleist-Schmenzin einen durch seine Ablehnung Hitler gegenüber geprägten Aufsatz für das „Mitteilungsblatt der konservativen Hauptvereinigung“: Schlabrendorff attackierte Hitlers Verhalten in der Reichstagsdebatte vom 21. März, das Ermächtigungsgesetz, Hitlers Erwiderung auf die mutige Rede Otto Wels’ und den Ausschluss der kommunistischen Abgeordneten. Die Zeitschrift wurde daraufhin auch prompt verboten. Stark evangelisch-konservativ geprägt, unterhielt er Kontakte zu dem jungkonservativen Kreis um Ernst Niekisch sowie zu Kreisen des national-konservativen Widerstands um Hans Oster. Im Juni 1939 zu Sondierungen in England, warnte er britische Politiker – darunter Churchill – vor dem bevorstehenden deutsch-sowjetischen Abkommen und der damit verbundenen Kriegsgefahr. Nach der Einziehung als Reserveoffizier bewirkte Henning von Tresckow Schlabrendorffs Versetzung an die Ostfront in den Stab der Heeresgruppe Mitte. Aus dieser Widerstandszelle ging eines der gefährlichsten Attentate gegen Hitler hervor: Schlabrendorff konnte im März 1943 eine als Cointreauflasche getarnte Bombe in das Flugzeug, das Hitler von der Front in das Hauptquartier zurückbrachte, schmuggeln. Der Zünder versagte, vermutlich wegen der Kälte. Nach dem 20. Juli verhaftet wurde Schlabrendorff in ein Konzentrationslager verbracht. Die Verkündung des Todesurteils durch den Volksgerichtshof im Februar 1945 wurde durch einen Bombenangriff unterbrochen, bei dem Freisler durch einen herabstürzenden Balken – angeblich die Akte Schlabrendorff im Arm – starb. Schlabrendorff gehört zu jenen KZ-Überlebenden, die schließlich nach Südtirol verschleppt und dort aus den Fängen der SS befreit wurden. Populär und rezeptionsgeschichtlich einflussreich wurde seine frühe und mehrfach aufgelegte Darstellung des Widerstands „Offiziere gegen Hitler“ von 1946. Welche Bedeutung besitzt Schlabrendorff nun im Rahmen meines Themas? Er ist – soweit ersichtlich – der einzige Verfassungsrichter, der zum Kern des aktiven Widerstands gegen Hitler gerechnet werden kann. Es liegt daher nahe eine Spurensuche in Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vorzunehmen, an denen er mitgewirkt hat. Das stößt allerdings auf verschiedene Hürden: Als Kollegialgericht werden die Entscheidungen von zunächst zwölf, zu Schlabrendorffs Amtszeit 1967 bis 1975 wie heute von acht Richtern verantwortet. Zu den politisch bedeutenden Urteilen des Zweiten Senats in dieser Zeit zählt die Billigung des Grundlagenvertrags zwischen der Bundesrepublik und der DDR. Spuren von Schlabrendorffs Wirken wird man hier nicht identifizieren können. Es bleiben die seit 1970 möglichen sog. Sondervoten, die mit dem Namen des jeweiligen Dissenters verbunden sind. Hier sticht eine dissenting opinion Schlabrendorffs ins Auge: Seine abweichende Meinung zu der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Eidesverweigerung aus religiösen Gründen. In einem Strafverfahren vor einem Landgericht hatte ein evangelischer Pfarrer als Zeuge ausgesagt. Unter Berufung auf sein Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit weigerte er sich, den Zeugeneid zu leisten, weil ihm nach den Worten Christi in der Bergpredigt jedes Schwören untersagt sei. Er war daraufhin zu einem Ordnungsgeld verurteilt worden. Die Mehrheitsmeinung im Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts hatte, anknüpfend an die sehr großzügige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die grundgesetzliche Glaubensfreiheit auch die Freiheit umfasse, sein Leben an den als durch den Glauben verpflichtenden Normen auszurichten, der inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln, gefolgert, dass – obgleich die Rechtsordnung einen Eid ohne religiöse Beteuerung seit langem vorsieht – auch die Weigerung, jeglichen Eid zu leisten vom Staat hingenommen werden müsse. Dagegen wendet sich nun mit einer gewissen Emphase von Schlabrendorff: Das Grundgesetz habe den Glauben zur Rechtskategorie erhoben. Die Grenze des Grundrechts liege jedoch dort, „wo die Notwendigkeit beginnt, dem Wohl des Gemeinwesens den Vorzug einzuräumen“. Das gebe dem Bürger kein „Recht der Narrenfreiheit“. Schlabrendorff fragt dann: „Was aber ist Glaube?“ Er antwortet selbst: „Glaube ist die tiefste Tiefe der für den Menschen erreichbaren Metaphysik.“ Durch die Auslegung der Bergpredigt weist er nun nach, dass der Pfarrer durch eine „positivistische Auslegung“ einer Fehlinterpretation aufgesessen sei, die dortigen Forderungen sich nicht an die Welt richteten: „Die Bergpredigt ist kein Gesetz und vor allem kein Gesetz für den diesseitigen Äon. Sie zeigt vielmehr die Gebote an, die im jenseitigen Äon gelten. Die Bergpredigt darf daher nur unter dem Gesichtspunkt der Eschatologie gelesen und verstanden werden. Wer das nicht beherzigt, läuft Gefahr, sich unter die Schwarmgeister zu gesellen, die es für ihre Aufgabe halten, diese Welt unter Hinweis auf die Bergpredigt in ein Pseudoparadies zu verwandeln.“ Im Gegensatz zur Mehrheitsmeinung stelle jedoch auch der Eid ohne religiöse Beteuerung metaphysische Bezüge her, die vom einfachen Gesetzgeber geprägte neue Eidesformel sei somit halbherzig. Es folgen dann quasi bekenntnishafte Ausführungen zum Gottesbezug des Grundgesetzes, letztlich der gesamten Rechtsordnung, die so grundlegend und charakteristisch sind, dass sie hier ausführlicher zitiert seien:
„In der Präambel unseres Grundgesetzes heißt es, das deutsche Volk habe sich eine neue Ordnung im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen gegeben. Daraus ergibt sich: Auch unsere Verfassung kennt und bejaht Gott und damit das ganz Andere. Es ist also nicht so, dass die Tendenz des Säkularismus in unserem Volke den Begriff Gott ausgelöscht hat. Jeder Mensch und jeder Staat glaubt an Gott. Der Mensch, der Gott leugnet, glaubt an seinen Abgott. Das gleiche gilt vom Staat. … Wichtig und entscheidend ist folgende Erkenntnis: Weder ein Mensch, noch ein Volk, noch ein Staat können ohne Gott leben. Die geschichtliche jahrhundertelange Tradition unseres deutschen Volkes fordert deshalb von uns die Beibehaltung der religiösen Grundlage und damit auch die Beibehaltung des Eides unter gleichzeitiger Neutralität gegenüber allen Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften. Wir Deutschen können niemals wieder auf die Rechte der Freiheit verzichten. Ebenso wenig kann auch der Staat darauf verzichten, sich selbst zu erhalten. Es läuft deshalb immer darauf hinaus, einen Ausgleich zu finden zwischen dem Freiheitsrecht des Einzelnen und dem Lebensrecht des Staates. … Der Jurist weiß, dass das Recht nicht nur eine Summe von Ordnungsvorschriften ist. Es ist vor allem ein ethisches Minimum. Außerdem aber gibt es auch ein religiöses Minimum, auf das kein Staat ohne Gefahr seiner Existenz verzichten darf. Wer den Eid unter Anrufung Gottes und den Eid ohne Anrufung Gottes verweigert, verletzt das religiöse unverzichtbare Minimum des Gemeinwesens. Aus diesem Grunde wäre es nach meiner Meinung richtig gewesen, die Verfassungsbeschwerde zurückzuweisen, gleichgültig, ob die Frage der Eidesleistung durch den Beschwerdeführer wirklich eine Sache seines Glaubens war oder eine Sache seiner nach langer Prüfung gewonnenen Überzeugung.“
Klarer kann man das Zentralproblem des Ausgleichs zwischen individueller Freiheit und dem Schutz der Institutionen, die diese Freiheit ermöglichen und garantieren kaum formulieren, als Schlabrendorff in dieser ganz spezifischen Literaturgattung. Freilich wäre es auch hier unseriös, in derart freimütigen und persönlichen Äußerungen ausschließlich „Spuren des Widerstands gegen den Nationalsozialismus“ zu suchen und zu finden; das Sondervotum zeigt vielmehr eine nach wie vor durch moralisch-religiöse Determinanten geprägte unabhängige und eigenwillige Persönlichkeit. Ich möchte dem Sondervotum die von Annedore Leber und Freya von Moltke überlieferten Worte Henning von Tresckows im letzten Gespräch mit seinem Ordonanzoffizier Fabian von Schlabrendorff gegenüberstellen, die die Motivation der Widerständler verdeutlicht: „Wenn einst Gott Abraham verheißen hat, er werde Sodom nicht verderben, wenn auch nur zehn Gerechte darin seien, so hoffe ich, dass Gott auch Deutschland um unsertwillen nicht verderben wird.“
Ausführungen in einem Sondervotum erlangen zwar nicht in einem engeren Sinne normative Kraft, sie fließen gleichwohl in hervorgehobener Weise in den Verfassungsdiskurs ein. Die Sorge um Bestand und Funktion der Institutionen wird deutlich. Das leitet zum zweiten Teil meiner Ausführungen über, in dem weniger die Personen der mit Entstehung und Frühphase des Grundgesetzes zusammenhängenden Mitglieder des Widerstands gewürdigt werden sollen, sondern der Blick auf die inhaltliche Seite schweift.
II. Inhaltliche Verbindungslinien zwischen dem Widerstand und dem Grundgesetz
Mein Befund bei den inhaltlichen Verbindungslinien zwischen Widerstand und Grundgesetz ist zunächst ganz ähnlich: Explizite Bezugnahmen auf Organisations- oder Verfassungsprojekte des Widerstands sind in den Protokollen und Materialien des Parlamentarischen Rates kaum zu finden. Ein allerdings bemerkenswertes Zeugnis ist die Äußerung Theodor Heuss’ in der dritten Sitzung des Ausschusses für Grundsatzfragen am 21. September 1948. In einer Diskussion, ob ein Widerstandsrecht in die Urfassung des Grundgesetzes aufgenommen werden soll, erwidert Heuss, nachdem Bergsträsser immerhin auf die Erfahrungen der Konzentrationslager hingewiesen hatte: „Ich würde gern darauf [auf das Widerstandsrecht] verzichten. Ich sehe darin eine Heroisierung der Widerstandsbewegungen.“ Eine interessante Diskussion über die Aufnahme eines Widerstandsrechts in das Grundgesetz zwischen Angehörigen und Nichtangehörigen des Widerstands – die dann mit Art. 20 Abs. 4 unter ganz anderen Umständen 1968 erfolgte – kann für die sechste Sitzung dieses Ausschusses am 5. Oktober 1948 berichtet werden, in der wiederum Heuss gegen den mit dem Widerstand verbundenen und schon an der Ausarbeitung der Hessischen Verfassung beteiligten Ludwig Bergsträsser argumentiert. Bergsträsser weist auf den Kapp-Putsch von 1920 und die Tatsache hin, dass dessen Protagonisten von Gerichten bestätigt Pensionen bezahlt erhielten. Daraufhin repliziert der Ausschussvorsitzende von Mangoldt: „Ich verstehe diese Gesichtspunkte durchaus. Auf der anderen Seite muss man berücksichtigen, dass jeder Querulant dann dauernd vom Widerstandsrecht unter voller Berufung auf die Verfassung sprechen wird. Wenn wir auf der anderen Seite an den Mannesmut vor Königsthronen denken oder auch vor anderen behördlichen Organen, den wir in jüngster Vergangenheit erlebt haben, so wird wahrscheinlich im großen Durchschnitt aus diesem Widerstandsrecht doch nicht viel Vernünftiges herauswachsen, denn diese Krankheit hat sich nicht geändert.“ Daraufhin wieder Bergsträsser: „Es ist aber wichtig, so etwas zu formulieren, dass derartige geradezu staatsschändliche Urteile nicht mehr möglich sind.“ Worauf ihm Heuss erneut vorhält: „Das können Sie nicht in die Verfassung hineintun.“
Die inhaltlichen Einflüsse erfolgten – wenn überhaupt – eher indirekt. Unser Augenmerk muss sich im zweiten Teil unserer Betrachtung demnach auf die allgemeinen Verfassungsvorstellungen der Gruppen, die Widerstand in der Zeit des Nationalsozialismus hervorbrachten, richten. Es gehört zu den bemerkenswerten Charakteristika des deutschen Widerstands gegen den Nationalsozialismus, wie Hans Mommsen schon früh treffsicher als dessen „spezifische historisch-politische Substanz“ hervorgehoben hat, dass dieser sich nicht im radikalen sittlichen Protest gegen Rechtlosigkeit und Gewalt … erschöpfte“, sondern das Problem einer „realen Alternative zu der parasitären Zersetzung der deutschen Staatstradition“ klar erkannte. Für unsere Fragestellung relevant sind dabei der kommunistische Widerstand, die Sozialdemokratie, der kirchliche Widerstand sowie diejenigen Widerstandskreise bürgerlicher oder militärischer Eliten, die sich über die staatliche Ordnung nach Hitler Gedanken machten, Verfassungen und politische Gesamtkonzepte entwarfen. Ich beschränke mich hinsichtlich konkreter Projekte im Folgenden auf die bekanntesten und am besten dokumentierten Gruppen, die Personen um Johannes Popitz und Ulrich von Hassel, die Verfassungspläne Carl Goerdelers sowie den Kreisauer Kreis. Auch gewerkschaftlich-sozialdemokratische Vorstellungen werden berücksichtigt.
Zuvor soll jedoch kurz der Blick auf die nicht näher zu behandelnden Widerstandsgruppen gerichtet und die Frage beantwortet werden, warum diese nicht in gleicher Weise Gesellschaftskonzepte oder Verfassungspläne für die Zeit nach Hitler hervorbrachten. „Einzelkämpfer“, wie etwa Georg Elser, konnten und wollten keine Konzepte für die Zeit nach ihrem Attentat hervorbringen; sie strahlen durch ihre Tat, durch ihr persönliches Vorbild – wobei es zu berücksichtigen gälte, dass die Wahrnehmung und die politische Rezeption etwa Elsers erst vergleichsweise spät einsetzte.
Dem kommunistischen Widerstand kann nicht vorgeworfen werden, er habe kein Gesellschafts- oder Verfassungsmodell als Grundierung der Widerstandstätigkeit besessen. Im Gegenteil: Wohl kaum eine andere Gruppierung des Widerstands war von einem derart eindeutigen, doktrinär entwickelten und gefassten Ziel durchdrungen wie die Frauen und Männer, die im Zeichen des Marxismus-Leninismus das Hitler-Regime bekämpften. In den Worten Hans-Ulrich Wehlers:
„Ihrer Überzeugungstreue und ihrem persönlichen Mut im Kampf gegen einen gnadenlosen Gegner wird man den Respekt nicht versagen wollen, wie man andrerseits ihrem bornierten Fanatismus, ihrer anhaltenden Verketzerung der Sozialdemokraten als ‚Sozialfaschisten’ und ihren ‚Volksfront’-Illusionen mit dezidierter Kritik begegnen muss. Vor allem aber lässt sich das Grunddilemma dieser ideologiepolitischen Opposition nicht auflösen. Gegen den Rechtstotalitarismus im Besitz der Macht kämpfte der kommunistische Linkstotalitarismus an, um selber die Macht zu erringen und seinen Irrweg in der neuzeitlichen Geschichte einschlagen zu können. Da sich auch der Widerstand gegen die deutsche Diktatur daran messen lassen muss, ob er eine überlegene Alternative im Hinblick auf das Institutionengefüge der politischen Herrschaft, die effektive Kontrolle von Macht und die Respektierung von Menschen- und Grundrechten verfochten hat, gehört der Kampf zweier totalitärer Bewegungen zu jenen Auseinandersetzungen, die den Erfolg von keiner der beiden Seiten als wünschenswert erscheinen lassen.“
Es wäre eine reizvolle, hier nicht zu leistende Aufgabe, den Einfluss dieses Widerstands auf die sich ihrem Selbstverständnis nach in „schrankenloser Heroisierung“ (Hans-Ulrich Wehler) auf den „Antifaschismus“ stützende Staats- und Verfassungsbildung in der Sowjetischen Besatzungszone genauer zu untersuchen. Für die westdeutsche Verfassunggebung spielten die ja allseits bekannten Verfassungskonzeptionen die nicht zu unterschätzende Rolle einer negativen Folie. Bereits die Vorgaben der Westalliierten Besatzungsmächte, die den Verfassunggebungsprozess anstießen, weisen mit den Grundentscheidungen für eine parlamentarische Demokratie und für einen Bundesstaat gerade in die gegenteilige Richtung. Ja: Der alliierte Anstoß zur Neukonstituierung eines Weststaates ist die konkrete Reaktion auf die kommunistische Bedrohung durch den östlichen Teil der auseinander gebrochenen Allianz der Sieger. Die Auswirkungen und Einwirkungen der Ideen des kommunistischen Widerstandes können im Rahmen meines Themas demnach kaum überschätzt werden, da sie neben dem Widerstandsobjekt (dem „Dritten Reich“) und neben der Weimarer Reichsverfassung eine weitere Negativfolie bei der Schaffung des Grundgesetzes bildeten. Die drei kommunistischen Mitglieder des Parlamentarischen Rates – Hugo Paul, Max Reimann und Heinz Brenner, der an die Stelle des ausgeschiedenen Paul trat – die alle Überlebende eines Konzentrationslagers waren und in der illegalen Parteiarbeit Widerstandsakte geleistet hatten, erfüllten dementsprechend „ihre“ Rolle in diesem Gremium: Sie, die von manchen informellen Zusammenkünften ausgenommen waren, stimmten nicht nur konsequent gegen das Grundgesetz, sondern besetzten in den Sachdiskussionen regelmäßig den Gegenpart zu den konkreten Regelungsgegenständen der Mehrheit. Von ihren Anliegen findet sich im Grundgesetz kaum etwas.
Sehr viel schwieriger ist die Fassung und Bewertung der Verfassungsvorstellungen und des Einflusses des kirchlichen Widerstands. Weder die katholische noch die evangelische Kirche konnten sich 1933 oder 1939 auf demokratische Traditionen berufen. Das Staats- und Sozialmodell der Katholischen Soziallehre war ständestaatlich geprägt, die evangelischen Kirchen hatten nach dem Untergang des Staatskirchentums noch keine neuen verfassungspolitischen Vorstellungen entwickeln können. Verfassungsprojekte des kirchlichen Widerstands sind damit stets die Ansichten einzelner Personen; diese handelten jedoch zumeist in den einzelnen Gruppen und Zirkeln des Widerstands: Alfred Delp bei den Kreisauern, Josef Wirmer und Jakob Kaiser im gewerkschaftlichen Widerstand – um nur einige zu erwähnen.
1. Gesellschaftspolitische Vorstellungen des Widerstands
Welche gesellschaftlichen Vorstellungen lagen nun den Zukunftsüberlegungen im Widerstand zugrunde? Ohne der Gefahr ahistorischer Rückblicke zu erliegen muss festgestellt werden: Das Gesellschaftsbild des Widerstands war nicht dasjenige einer egalitären Demokratie. Festgemacht an dem negativ konnotierten Begriffen von „Masse“ und „Vermassung“ gingen die Verschwörer vielmehr – bei zahlreichen Unterschieden im einzelnen – von einem organischen politischen Körper aus, in dem nicht pluralistisch Interessen ausgefochten, sondern jenseits aller sozialen und ideologischen Gegensätze gemeinschaftlich konfliktfrei agiert und regiert werden sollte. Dieses Gesellschaftsbild ist nicht bloß restaurativ, es knüpft an den Stand der Staats- und Gesellschaftsdiskussion zu Beginn des 19. Jahrhunderts an. Durch starke zivilisationskritische Elemente geprägt wird der Individualismus von einer christlichen oder von einer konservativen Warte aus als Grundübel identifiziert. In den Kreisauer Vorstellungen sollte der Gegensatz von Individuum und Gesellschaft in der Kategorie der „Person“ aufgehoben werden. In der Wirklichkeitswahrnehmung wurden dabei – angesichts ihrer äußeren Folgen zunächst nicht fernliegend – Nationalsozialismus und Bolschewismus gleichgesetzt und als kollektivierte Steigerungen von Vermassung angesehen. Hinzu traten sozialromantische, an Subsidiaritätsvorstellungen anknüpfende Konzeptionen einer auf kleinen agrarischen Einheiten aufzubauenden Staats- und Gesellschaftsform: Das sich aus kleineren Einheiten von unten nach oben aufbauende, an romantische Volksvorstellungen anknüpfende Landleben unter Ablehnung des technisch-industriellen Fortschritts. In politischer Hinsicht sollte der das deutsche verfassungsrechtliche Denken bis 1918 prägende Gegensatz von Staat und Gesellschaft, der schon in der Weimarer Epoche eine wirkliche Annahme des parlamentarisch-demokratischen Systems erschwert hatte, durch überwölbende Gemeinschaftsvorstellungen überwunden werden, ohne dass es dadurch zu totalitären Zumutungen kommen dürfe. Das „Führungsproblem“ war nach den Plänen entweder technokratisch (dem Gebot der „Sachlichkeit“ entsprechend) oder „moralisch-charakterlich“ zu lösen. In Teilen des Widerstands waren dabei durchaus Sendung und Bewusstsein der Oberschicht im Hinblick auf erforderlich werdende Führungsaufgaben ausgeprägt. Demgegenüber gingen die gesellschaftspolitischen Vorstellungen der Kreisauer von der Erkenntnis aus, dass die Führungsschicht angesichts Hitlers gerade vollkommen versagt habe; anstelle von wohlerworbenen Rechten sollte sich danach eine „offene Elite“ aufgrund geistiger, ja „globaler“, nicht jedoch sozialer Meriten bilden. Säkularisierung und eine mit Individualismus gleichgesetzte Aufklärung führten in den Gesellschaftsvorstellungen – etwa des Kreisauer Kreises – zu einer religiösen Rückbesinnung vor der Idealfolie eines einheitlichen, vormodernen Weltbildes. Hier wie auch sonst muss jedoch festgestellt werden, das die institutionelle Umsetzung derartiger ans Sozialutopische heranreichender Gedanken blass blieben. Hier trafen sich im Grunde apolitische Vermächtnisse des deutschen Idealismus und der Jugendbewegung mit dem Abgeschiedensein der Verschwörer von der Außenwelt. Demgegenüber können die Kreisauer Gedanken einer Einbettung Deutschlands in europäische Zusammenhänge als weiterführend und anschlussfähig bezeichnet werden. Bei der Staatsvorstellung stehen hochetatistischen Modellen des Kreises um Popitz und von Hassel staatsauflösende, die lutherische und hegelsche Staatsvergötterung überwindende Konzeptionen in Kreisau gegenüber.
2. Verfassungsprojekte
Wie sahen die Verfassungspläne nun aus? Stichworte müssen an dieser Stelle genügen: Zeitlich am Beginn stehen die Pläne des Kreises um Hans Oster und Friedrich Werner von der Schulenburg, die eine Restauration der Monarchie, verbunden mit völkisch-nationalen Zielsetzungen und einem „preußischen Sozialismus“ zum Gegenstand hatten. In den Überlegungen der Abwehr und von Hassels sollten durchaus Staatselemente der nationalsozialistischen Herrschaft, etwa im Bereich einer Formierung der Gesellschaft übernommen werden – wobei es sich dabei teilweise um Übergangslösungen handeln sollte. Von Volkssouveränität ist nicht die Rede, allenfalls von „Mitarbeit des Volkes“. Vorschläge Goerdelers, eine Volksabstimmung über die Verfassungsform durchzuführen, werden sofort und energisch verworfen. Die Verfassungsvorstellungen Ulrich von Hassels und Johannes Popitz’ von 1940 suchten Elemente des Selbstverwaltungskonzepts des Freiherrn vom Stein mit einer technokratisch-elitären Herrschaftsform zu verbinden; das war keine konstitutionelle Monarchie, wie etwa in England, sondern, wie die Forschung herausgestellt hat, eine Art faschistische oder zumindest hochautoritäre „durch rechtsstaatliche Zusicherungen versüßte Diktatur, der ‚völkische Führerstaat’ ohne Hitler“, eine „Militärdiktatur im Stil der Illusionen von 1934“, die selbst von Gerhard Ritter als „absolutistisch“ bezeichnet wurde. Praktisch kaum ein Projekt propagierte ein allgemeines, gleiches Wahlrecht. Stattdessen waren mehrere Varianten eines „Familienwahlrechts“ vorhanden; im übrigen war das Wahlrecht von Besitz und/oder Eheschließung abhängig wie überhaupt das Honoratiorenelement – etwa im Anschluss an die Selbstverwaltungsidee des Freiherrn vom Stein – stark betont erschien: Aus den preußischen Städten Steins wurden die „kleinen Gemeinschaften“ Kreisaus. Demgegenüber fielen der sozialdemokratische Widerstand (etwa in der Person Bergsträssers) und der gewerkschaftliche Widerstand Leuschners nicht hinter die Wahlrechtsvorstellungen der Weimarer Verfassung zurück mit der Ausnahme, dass das Verhältnis- durch das Mehrheitswahlrecht ersetzt werden sollte. Dass der konservative Widerstand keinen Sensus für politische Parteien haben konnte, versteht sich nach dem Ausgeführten von selbst. Regierungsstabilität durch ein nach den Worten Theodor Steltzers „modifiziertes parlamentarisches System“ kann auf jeden Fall nicht als Vorform des konstruktiven Misstrauensvotums des Grundgesetzes in Anspruch genommen werden, sofern das Parlament nicht – wie in den Vorstellungen Goerdelers – ohnehin auf ein frühkonstitutionelles Kontrollorgan zurückgeworfen erscheint.
Für sämtliche Verfassungspläne charakteristisch ist, dass sie „der deutschen Eigentümlichkeit“ gemäß, somit nicht „westlich“, d.h. nicht parlamentarisch-demokratisch sein sollten. Anknüpfen ließ sich nach Ansicht des Widerstands an vom Stein, nicht jedoch an den Grundsatz der Volkssouveränität: Selbstverwaltung versus Parlamentarismus, apolitische Expertokratie versus demokratische Legitimation. In weiten Teilen des Widerstands wurde politische Willensbildung nicht als demokratische Selbstbestimmung, sondern „als Teilnahme von Laien an der öffentlichen Verwaltung“ begriffen. „Unter den psychologischen Bedingungen, unter denen der Widerstand arbeitete, insbesondere in Anbetracht der ‚verlorengegangenen Verbindung mit dem Denken und Fühlen der Außenwelt’ schien das demokratisch-parlamentarische System historisch vollkommen überholt zu sein.“ Wirklich demokratische Alternativen sind demgegenüber in den Überlegungen Bergsträssers zu finden – auch dort allerdings nur nach einem zeitlich nicht näher umrissenen Übergangsregime, das der Erziehung des Volkes zu dienen habe. Hier zeigt sich deutlich, dass der Widerstand gerade keine breite Volksbewegung war und dass seitens des Widerstands dem Volk daher auch nur wenig zugetraut wurde. Der gewerkschaftliche Widerstand suchte immerhin eine Kombination demokratischer und berufsständischer Elemente zu erzielen.
Es kommt hinzu, dass die föderalistische Staatsstruktur auf der einen Seite (Popitz; von Hassel) durch sozialtechnokratischen Zentralismus, auf der anderen Seite (Kreisauer Kreis) durch eine Auflösung in genossenschaftliche Selbstverwaltungseinheiten aufgegeben wurde.
So defizitär somit die legitimatorischen und föderalen Grundlagen der Verfassungsprojekte auch waren, so ausgeprägt waren ihre rechtsstaatlichen Elemente. Das führt mich zum letzten Punkt.
3. Primat von Recht und Rechtsstaat gegenüber legitimatorischen Klärungen
Neben der Verfassungsarchitektur spielten Diskussionen um Wesen und Funktion des Rechts eine mindestens ebenbürtige Rolle. Das nationalsozialistische Terrorregime wurde in erster Linie persönlich als Unrechtsregime erfahren. Hinzu traten – heute weitgehend als verfehlt erkannte – Vorstellungen, dass der Rechtspositivismus die Instrumentalisierung des Rechts für den Nationalsozialismus begünstigt, wenn nicht ermöglicht habe. Als Gegenreaktion wurde auf vorstaatliche, allemal vordemokratische, oftmals auf naturrechtliche Rechtsvorstellungen rekurriert. Das Postulat der Rechtsstaatlichkeit ist die konsequente Ausdehnung dieses Rechtsdenkens in Verfassungsoptionen. Erklärt werden kann diese Dominanz der rechtsstaatlichen Frage vor den Problemen der Legitimation wiederum mit der deutschen Tradition: Auch die deutsche Verfassungsentwicklung hatte – nachdem im konstitutionellen System des 19. Jh. der Durchbruch zur Volkssouveränität stecken geblieben war – sich mit aller Vehemenz auf die Verwirklichung des Rechtsstaates gestürzt. Bis zu einem gewissen Grad konnten so auch legitimatorische Defizite überspielt werden. Die Widerstandsbewegung litt von Anfang an – im Gegensatz zu ihren französischen und italienischen Parallelen – an der nicht vorhandenen Verankerung im Volk. In durchaus deutscher Tradition repräsentierten hier unterschiedliche Führungseliten das „Ganze“ und waren sich dessen auch bewusst.
„Dass die Frage der politischen Legitimierung bei den Mitgliedern des Widerstands nicht als primäres Problem empfunden wurde, geht aus den vorbereiteten Aufrufen und den verschiedenen Verfassungsplänen klar hervor. Der Gedanke an eine später eventuell zu berufende verfassunggebende Versammlung spielt in den Erörterungen über die zukünftige Neuordnung so wenig eine Rolle wie Leuschner nicht daran zweifelt, dass die von ihm vorgesehene gewerkschaftliche Führungsgruppe die Zustimmung der Mitgliedschaft finden würde … Die von Goerdeler 1940 impulsiv aufgestellte Forderung, die Umsturzregierung alsbald durch ein Plebiszit zu legalisieren, traf auf den entscheidenden Widerstand der Mitverschwörer, die seine ‚sanguinischen Hoffnungen’ über den Ausgang einer solchen Abstimmung nicht teilten.“
4. Gründe für das Fehlen inhaltlicher Verbindungslinien zwischen Widerstand und Neukonstituierung
Abschließend möchte ich zu meiner Ausgangsfrage zurückkommen: Gibt es Verbindungslinien zwischen konkreten Verfassungsprojekten des Widerstands und der institutionellen Architektur des Grundgesetzes? Von wenigen Randbereichen abgesehen kann die Frage glatt verneint werden. Dies hat mehrere Gründe, von denen ich vier herausstelle.
Erstens: Kein Verfassungsplan nimmt sich der einseitig als gescheitert wahrgenommenen Weimarer Reichsverfassung an. Diese dient für sämtliche Widerstandskreise ausschließlich als Negativfolie. Darin trafen sich die Herrscher und der Widerstand gegen diese nach 1933. Dem aktiven Widerstand gehörten, mit Ausnahme Leuschners, kaum Hauptrepräsentanten und, mit Ausnahme Leuschners und Lebers auch keine Parlamentarier der Weimarer Republik an. Im Gegenteil: Der Widerstand war – mit einer Teilausnahme hinsichtlich des Kreisauer Kreises – gerade durch nichtnationalsozialistische Gegner des Weimarer Systems geprägt. Wie wir heute wissen, ist die Weimarer Republik kaum an ihrer Verfassung gescheitert, sie war vielmehr eine handwerklich wie konzeptionell hervorragende Verfassung mit Ausstrahlungskraft bis heute. So hat das Grundgesetz an die konstruktiven Grundentscheidungen angeknüpft und nur in – allerdings nicht unwichtigen – Einzelfragen sich deutlich von seiner Vorgängerin von 1919 abgesetzt.
Zweitens: Charakteristisch ist die Betonung, spezifisch deutsche Lösungen zu finden; alles „westliche“ – und damit der Grundsatz der Volkssouveränität, der sich in Deutschland weder 1776 noch 1789, sondern erst 1918 durchgesetzt hatte, steht unter Generalverdacht, den spezifisch deutschen Bedürfnissen und Besonderheiten nicht adäquat zu sein.
Drittens: Die Verfassungspläne bauen zudem auf Gesellschaftsmodellen auf, die alles andere als die vorstaatliche Gleichheit der Person und die sich darin abbildende demokratische und politische Gleichheit postulieren.
Und schließlich viertens: Demgegenüber sind alle wichtigen Verfassungsentscheidungen des Grundgesetzes – Gott sei Dank möchte man anfügen – gar nicht in Deutschland entwickelt worden, sondern bereits durch das erste der Frankfurter Dokumente der westlichen Sieger- und Besatzungsmächte vom 1. Juli 1948 festgelegt worden: Nicht nur das Verfahren der Verfassunggebung und der Inkraftsetzung des zu schaffenden Werkes, sondern auch der demokratische Grundcharakter und eine föderalistische Regierungsform werden – neben individuellen Rechten und Freiheiten – als Bedingungen der Genehmigung durch die westlichen Militärgouverneure genannt. Die zentralen Entscheidungen waren damit im Grunde getroffen – und zwar ziemlich exakt in gegenteiligem Sinne, blickt man auf die Verfassungsprojekte des Widerstands zurück.
III. Schluss
Das große Paradox bleibt: Einerseits war kaum eine der Verfassungsvorstellungen des Widerstands kompatibel mit dem späteren Grundgesetz. Andererseits bildeten viele der geistigen Grundlagen, die diesen Staats- und Gesellschaftsmodellen zugrunde lagen, offensichtlich die Voraussetzung für die Persönlichkeiten des Widerstands, diesen zu üben, in einem bis zur konkreten Gefährdung des eigenen Lebens gehenden Weise Mut gegen Unrecht und Terror zu zeigen. Mit anderen Worten: Bis zu einem gewissen Grad ist es legitim die Verfassungs- und Gesellschaftsvorstellungen gesondert von den persönlichen Motiven der Widerstandskämpfer zu beurteilen. Ohne kirchlich-religiöse Prägung, ohne bestimmte konservative Wertüberzeugungen und Familienbewusstsein, ohne ein klares Weltbild aus der Arbeiterbewegung wäre die konkrete Aktion des Widerstands, wäre der persönliche Einsatz, der unseren höchsten Respekt fordert, nicht denkbar. Ich möchte mit einem Zitat Hans Mommsens schließen:
„Unzweifelhaft verknüpft sich die Frage nach dem Gesellschaftsbild des deutschen Widerstands eng mit der Frage nach den Motiven, die die Verschwörer bewog, den radikalen Bruch mit dem nationalsozialistischen Staat zu vollziehen, wie Stauffenberg es ausdrückte, ‚mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln Hochverrat zu betreiben’. Sie fanden einen Niederschlag in den Plänen zur Neuordnung, aber sie erschöpften sich darin nicht, und es wäre verfehlt, die Legitimation des Widerstands allein an seinen in eine bestimmte historische Situation gebundenen gesellschafts- und verfassungspolitischen Vorstellungen zu messen. Der deutsche Widerstand kämpfte für die Würde und christliche Bestimmung des Menschen, für Gerechtigkeit und Anstand, für die Freiheit der Person vor politischer Gewalt und sozialem Zwang.“
Und ich möchte hinzufügen: Das Grundgesetz ist der bisher erfolgreichste Versuch in der deutschen Verfassungsgeschichte, diese Anliegen des Widerstands auch in Zukunft mit den Mitteln, die einer Verfassung zur Verfügung stehen, sicherzustellen, auch wenn es in zentralen Entscheidungen nicht den Vorstellungen des Widerstands entspricht.
Gerd Roellecke, Karlsruhe, in: François (Hrsg.), Deutsche Erinnerungsorte, Bd. 2, 2001, S. 549.
Hans Mommsen,Der Widerstand gegen Hitler und die deutsche Gesellschaft, in: Schmädeke/Steinbach (Hrsg.), Der Widerstand gegen den Nationalsozialismus, 1985, S. 3; zu dem Grundkonflikt bereits ders., Gesellschaftsbild und Verfassungspläne des deutschen Widerstandes, in: Schmitthenner/Buchheim (Hrsg.), Der deutsche Widerstand gegen Hitler, 1966, S. 73 (74); Peter Steinbach, Widerstand im Dritten Reich – die Keimzelle der Nachkriegsdemokratie? In: Ueberschär (Hrsg.), Der 20. Juli. Bewertung und Rezeption des deutschen Widerstands gegen das NS-Regime, 1994, S. 79; zum Wandel der „Widerstandskultur“ in Deutschland auch Heinrich Oberreuter, Widerstandsrecht als Aspekt politischer Kultur, in: Steinbach (Hrsg.), Widerstand. Ein Problem zwischen Theorie und Geschichte, 1987, S. 293; zur Ideologie des „Antifaschismus“ in der DDR und ihrer Funktion Bernd Rüthers, Ideologie und Recht im Systemwechsel, 1992, S. 57 ff.
Rudolf Lill/Heinrich Oberreuter, Zwanzigster Juli: Portrait des Widerstands, 1984, S. 7.
Zur Arbeit des Parlamentarischen Rates vgl. die Überblicksdarstellungen von Peter H. Merkl, Die Entstehung des Bundesrepublik Deutschland, 1965; Klaus Kröger, Einführung in die Verfassungsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland, 1993, S. 18 ff.; Michael F. Feldkamp, Der Parlamentarische Rat 1948-1949, 1998; Reinhard Mußgnug, Zustandekommen des Grundgesetzes und Entstehen der Bundesrepublik Deutschland, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 1, 3. Aufl. 2003, § 8; die Akten und Protokolle sind inzwischen vom Bundesarchiv ediert worden: Deutscher Bundestag/Bundesarchiv (Hrsg.), Der Parlamentarische Rat 1948-1949. Akten und Protokolle, 14 Bde. 1975 ff.; hingewiesen sei auch auf die systematisch nach Artikeln des GG vorgehenden Darstellungen von Klaus-Berto von Doemming/Rudolf Werner Füsslein/Werner Matz, Entstehungsgeschichte der Artikel des Grundgesetzes, JöR 1 n.F. (1951); noch nicht abgeschlossen Hans-Peter Schneider (Hrsg.), Das Grundgesetz. Dokumentation seiner Entstehung, 1995 ff.
Im Folgenden wird nur die Verfassunggebung auf Bundesebene einbezogen; insgesamt wurden zwischen 1946 und 1953 jedoch 21 Verfassungen geschaffen an denen über 2000 Personen beteiligt waren, vgl. Frank R. Pfetsch, Die Gründergeneration der Bundesrepublik. Sozialprofil und politische Orientierung, PVS 27 (1986), S. 237 (238).
Vgl. als schmalen Befund etwa die wenigen Hinweise bei Feldkamp, Parlamentarischer Rat (Fn. 4), S. 41 f.; für eine Einzelfrage interessant Reiner Anselm, Verfasste Grundwerte – letztlich wertlos? Zur Haltung des Protestantismus in der Rechts- und Verfassungsdiskussion zwischen 1943 und 1949, in: Mitteilungen der Evangelischen Arbeitsgemeinschaft für Zeitgeschichte 9 (1989), S. 34 (65 ff.) zu den Verfassungsvorstellungen Gerhard Ritters und des Freiburger Kreises in ihrem Einfluss auf das GG; vgl. demgegenüber etwa die Ansätze, die Arbeit des Parlamentarischen Rates mit dem Sozialprofil seiner Mitglieder in Beziehung zu setzen bei Pfetsch, Die Gründergeneration (Fn. 5), S. 237; zur Legitimationsfrage kritisch etwa Steinbach, Keimzelle der Nachkriegsdemokratie (Fn. 2), S. 89 ff.
Christoph Möllers, Das Grundgesetz. Geschichte und Inhalt, 2009, S. 22.
Möllers, Grundgesetz (Fn. 7). S. 23 f.
1895 – 1953, Professor für Öffentliches Recht in Tübingen seit 1936; zu ihm Angelo O. Rohlfs, Hermann von Mangoldt (1895-1953). Das Leben des Staatsrechtlers vom Kaiserreich bis zur Bonner Republik, 1997.
1883 – 1954, Preußischer Finanzminister; 1951 – 1954 erster Präsident des Bundesverfassungsgerichts. Zu ihm: Das Bundesverfassungsgericht 1951-1961, 1963, S. 318; Thomas Aders, Die Utopie vom Staat über den Parteien, 1994; Frank Spieker, Hermann Höpker Aschoff – Vater der Finanzverfassung, 2004.
Diese wurden auf Vorschlag des Abgeordneten Carlo Schmid in der ersten Sitzung gegen die Stimmen der zwei KPD-Abgeordneten „eingeladen“ mitzuwirken und erst nachträglich von der Berliner Stadtverordnetenversammlung bestätigt, vgl. Richard Ley, Die Mitglieder des Parlamentarischen Rates. Ihre Wahl, Zugehörigkeit zu Parlamenten und Regierungen. Eine Bilanz nach 25 Jahren, ZParl. 4 (1973), S. 373 (375).
Vgl. auch die Bemerkung bei Feldkamp, Parlamentarischer Rat (Fn. 4), S. 41: „Nur sehr schwierig ist es, die individuellen Schicksale der Mitglieder des Parlamentarischen Rates in ihrem Kampf um Leben und Überleben während der Naziherrschaft in statistischen Angaben zu vermitteln.“
Vgl. statt vieler hier nur Hans-Ulrich Wehler, Deutsche Gesellschaftsgeschichte, Bd. 4, 2003/2008, S. 908 f.; zu den „Grundformen des Widerstands“ auch Richard Löwenthal, Widerstand im totalen Staat, in: ders./von zur Mühlen (Hrsg.), Widerstand und Verweigerung in Deutschland 1933 bis 1945, 1991, S. 11 (14 ff.).
Vgl. nur ausführlich Hans-Peter Schwarz, Adenauer, Bd. 1: Der Aufstieg: 1876-1952, 2. Aufl. 1986, S. 343 ff.
1901 – 1976; Politiker, 1946-49 und 1950-62 Justizminister von Hessen, 1950-60 zugleich Ministerpräsident. Zu ihm Deutsche biographische Enzyklopädie (DBE), Art. „Zinn, Georg August“, Bd. 10, 1999, S. 676.
SPD- Politiker, in der Weimarer Republik Reichstagspräsident; zu ihm Paul Löbe, Der Weg war lang. Lebenserinnerungen, 1954, insbes. S. 217 ff.; Peter Steinbach/Johannes Tuchel (Hrsg.), Lexikon des Widerstandes 1933-1945, 2. Aufl. 1998, S. 131.
Zu ihm: Das Bundesverfassungsgericht 1951-1971, 1971, S. 228.
Zu ihm: Das Bundesverfassungsgericht 1951-1971, 1971, S. 247.
Zu ihm: Erich Kosthorst, Jakob Kaiser (1888-1961), in: Morsey (Hrsg.), Zeitgeschichte in Lebensbildern, Bd. 2, 2000, S. 143 ff.
Vgl. die biographischen Nachweise in Fn. 16.
1898 – 1977; nach 1933 sowohl Mitglied der illegalen „Revolutionären Gewerkschaftsopposition“ im Ruhrgebiet als auch der KPD-Parteileitung, wurde nach zahlreichen Verbindungsreisen zu Parteifreunden im Ausland seit 1939 in Haft, seit 1942 im KZ Sachsenhausen inhaftiert, war er seit 1948 KPD-Vorsitzender in den Westzonen; zu ihm: Erhard H.M. Lange, Art. „Reimann, Max“, in: NDB, Bd. 21, 2003, S. 336; Art. „Reimann, Max“, in: DBE, Bd. 8, 1998, S. 210; Erhard H.M. Lange, Gestalter des Grundgesetzes. Die Abgeordneten des Parlamentarischen Rates. 15 historische Biographien, 1999, S. 173.
1905 – 1962; KPD-Reichstagsabgeordneter, 1933 verhaftet, teilweise im KZ Sachsenhausen, 1943 erneute Verhaftung und Verurteilung; zu ihm Art. „Paul Hugo“, in: DBE, Bd. 7, 1998, S. 574.
1892 – 1962; 1935 Emigration nach Paris und dort Zusammenarbeit u.a. mit Willi Münzenberg, in Frankreich 1939 interniert und 1943 an die Deutschen ausgeliefert. Zu ihm: Erhard H.M. Lange, Art. „Renner, Heinz“, in: NDB, Bd. 21, 2003, S. 429; Art. „Renner, Heinz“, in: DBE, Bd. 8, 1998, S. 244.
Carlo Schmid, Erinnerungen, 1979, S. 198 ff.; vgl. auch Petra Weber, Carlo Schmidt 1896-1979. Eine Biographie, 1996, S. 170 ff.
Schwarz, Adenauer (Fn. 14), S. 402.
„An einem schönen Sommertag des Jahres 1936 kommen Franken, Kaiser und Körner zu Fuß nach Rhöndorf. … Adenauer und Kaiser ziehen sich zu einem dreistündigen Gespräch zurück. Was dabei alles zur Sprache kommt, ist nie bekannt geworden, auch nicht, welche dauerhaften Eindrücke die beiden bei dieser Gelegenheit voneinander gewonnen haben. Aus späteren Berichten von Frau Kaiser-Nebgen … wissen wir, dass Kaiser Adenauer einen Überblick über die Widerstandsnetze im Reich gibt und dabei auch die neuerdings angeknüpften Verbindungen zur Generalität erwähnt. Ein Umschwung, so ist Kaiser schon damals überzeugt, kann nur mit Hilfe der Wehrmacht erfolgen. Noch Jahrzehnte später erinnern sich die Beteiligten, wie Adenauer darauf reagiert hat: ‚Haben Sie schon einmal einen General mit einem klugen Gesicht gesehen?’ Er glaubt nicht an einen Sturz des Regimes mit Hilfe der Wehrmacht, sieht allerdings ebenso klar wie Kaiser, dass Hitlers Weg in einen Weltkrieg und in der Katastrophe enden wird. Kaiser gelingt es jedenfalls nicht, Adenauers Zusage für eine Mitarbeit zu gewinnen. Als die drei Besucher zu Fuß nach Oberdollendorf zurückspazieren, resümiert ein ziemlich verschlossener Kaiser das Gespräch mit Adenauer: ‚Es ist mit ihm nicht zu rechnen.’“ Schwarz, Adenauer (Fn. 14), S. 405 f.
Stephanie Zibell, Ludwig Bergsträsser – Ein politisches Portrait, Habilitationsschrift Mainz 2002; dies., Politische Bildung und demokratische Verfassung. Ludwig Bergsträsser (1883-1960), 2006; Art. „Bergsträsser, Ludwig“, in: Killy (Hrsg.), DBE, Bd. 1, 1995, S. 454.
Sein verfassungsrechtliches Denken wird in Tagebucheintragungen und Entwürfen deutlich, vgl. Walter Mühlhausen (Hrsg.), Ludwig Bergsträsser. Befreiung, Besatzung, Neubeginn. Tagebuch des Darmstädter Regierungspräsidenten 1945-1948, 1987.
Abgedruckt in: Deutscher Bundestag/Bundesarchiv (Hrsg.), Der Parlamentarische Rat 1948-1949. Akten und Protokolle, Bd. 5/I: Ausschuss für Grundsatzfragen, 1993, Dokument Nr. 3, S. 15. Auch in den Beratungen war Bergsträsser einflussreich, zur Illustration dienen exemplarisch folgende Fälle: Bergsträsser bestand darauf im Rahmen der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) die Treue zur Verfassung anzufügen, da „in der Weimarer Zeit vielfach Lehrstühle dazu benutzt worden seien, die Republik systematisch zu unterhöhlen“, Vgl. JöR 1 (1951), S. 89; die Differenzierungsverbote der besonderen Gleichheitssätze des Art. 3 Abs. 3 GG wurden von Bergsträsser mit Hinweisen auf die nationalsozialistischen Verfolgungen begründet, a.a.O., S. 67; besonders instruktiv ist seine Kritik an der konkreten Ausformung des demokratischen Verfassungsprinzips; so führte er aus, dass die vielen Einschränkungen des Prinzips der Demokratie „jede werbende Kraft“ nehme, zitiert nach Friedrich Karl Fromme, Von der Weimarer Verfassung zum Bonner Grundgesetz, 2. Aufl. 1962, S. 212.
Zibell, Politische Bildung (Fn. 27), S. 76.
1889 – 1940; Politiker und Publizist. Zu ihm Tanja Schlie/Simone Roche (Hrsg.), Willi Münzenberg (1889-1940). Ein deutscher Kommunist im Spannungsfeld zwischen Stalinismus und Antifaschismus, 1995.
1879 – 1956; Sozialpolitikerin und Frauenrechtlerin. Zu ihr: Susanne Miller, Art. „Juchacz, Maria“, in: NDB, Bd. 10, 1974, S. 633.
Zibell, Politische Bildung (Fn. 27), S. 79.
1890 – 1944; Gewerkschafter und Politiker, 1928-32 hessischer Innenminister; 1933-34 Haft in Konzentrationslagern; hingerichtet. Zu ihm: Eberhard Flessing, Art. „Leuschner, Wilhelm“, in: NDB, Bd. 14, 1985, S. 380; J.G. Leithäuser, Wilhelm Leuschner. Ein Leben für die Republik, 1962. Zu den Treffen zwischen Leuschner und Bergsträsser siehe näher Walter Mühlhausen, Eine Denkschrift für Wilhelm Leuschner – Ludwig Bergsträsser und die Widerstandsbewegung, in: Renate Knigge-Tesche/Axel Ulrich (Hrsg.), Verfolgung und Widerstand in Hessen 1933-1945, 1996, S. 593.
Zu ihm: Fritz Eberhard, Arbeit gegen das Dritte Reich (=Beiträge zum Thema Widerstand, 10), 3. Aufl. 1981; Art. „Eberhard, Fritz“, in: Killy (Hrsg.), DBE, Bd. 2, 1995, S. 670; Ursula Adam/Hans Coppi, Art. „Eberhard, Fritz“, in: Steinbach/Tuchel (Hrsg.), Lexikon des Widerstands 1933-1945, 2. Aufl. 1998, S. 47.
Vgl. näher Werner Link, Die Geschichte des Internationalen Jugend-Bundes (IJB) und des Internationalen sozialistischen Kampf-Bundes (ISK), Diss. phil. Marburg 1961.
1882 – 1927, Philosoph und Staatstheoretiker, seit 1919 Professor in Göttingen. Zu ihm: Detlef Horster, Art. „Nelson, Leonhard“, in: NDB, Bd. 19, 1999, S. 60.
1864 – 1943, Volkswirt und Soziologe, 1919 Professor in Frankfurt. Zu ihm Dieter Haselbach, Franz Oppenheimers Soziologie, Geschichtsphilosophie und Politik des „Liberalen Sozialismus“, 1985; Werner Kruck, Franz Oppenheimer. Vordenker der sozialen Marktwirtschaft und Selbsthilfegesellschaft, 1997.
Eberhard, Arbeit (Fn. 35), S. 6.
Ebd., S. 18.
1906 – 1971; bayerischer SPD-Politiker. Zu ihm: Franz Menges, Art. „Knoeringen, v., Waldemar“, in: NDB, Bd. 12, 1980, S. 204.
1908 – 1991; Politikwissenschaftler, Emigration 1935, Professor in Berlin 1961. Zu ihm:DBE, Art. „Löwenthal, Richard“, Bd, 6, 1997, S. 457.
1889 – 1971; Politiker, 1932-33 MdR, 1945-1952 Ministerpräsident von Württemberg-Baden. Zu ihm Klaus-Jürgen Matz, Art. „Maier, Reinhold“, in: NDB, Bd. 15, 1987, S. 697.
Wolfram Werner, Einleitung, in: Deutscher Bundestag/Bundesarchiv (Hrsg.), Der Parlamentarische Rat 1948-1949. Akten und Protokolle, Bd. 5/I, 1993, S. XVII ff.; ferner auch Fromme, Weimarer Verfassung (Fn. 29), S. 205.
An anderer Stelle führte er aus: „Wir Deutschen sind verpflichtet, … einen großen Schritt über Weimar hinauszugehen. Das Völkerrecht hat in Deutschland nie viel gegolten … und im Dritten Reich ist es mit Füßen getreten worden.“, hier zitiert nach Fromme, Weimarer Verfassung (Fn. 29), S. 205.
Begriffsprägungen durch Klaus Vogel, Die Verfassungsentscheidung des Grundgesetzes für eine internationale Zusammenarbeit, 1964.
Vgl. v.a. Deutscher Bundestag/Bundesarchiv (Hrsg.), Der Parlamentarische Rat 1948-1949. Akten und Protokolle, Bd. 5/II: Ausschuss für Grundsatzfragen, 1993, S. 685 ff.
Zu ihm: Werner Conze/Erich Kosthorst/Elfriede Nebgen, Jakob Kaiser, 4 Bde., 1967-1972; Werner Conze, Art. „Kaiser, Jakob“, in: NDB, Bd. 11, 1977, S. 41; Tilman Mayer, Jakob Kaiser. Die nationale und soziale Herausforderung, Einleitung in: ders. (Hrsg.), Jakob Kaiser. Gewerkschafter und Patriot, 1988, S. 17; Art. „Kaiser, Jakob“, in: Steinbach/Tuchel (Hrsg.), Lexikon des Widerstands 1933-1945, 2. Aufl. 1998, S. 106; Erhard H.M. Lange, Gestalter des Grundgesetzes. Die Abgeordneten des Parlamentarischen Rats. 15 historische Biografien, 1999, S. 43; Erich Kosthorst, Jakob Kaiser (1888-1961), in: Morsey (Hrsg.), Zeitgeschichte in Lebensbildern, Bd. 2, 2000, S. 143; Manfred Agethen, Jakob Kaiser (1888-1961). Christlicher Gewerkschafter, Berlin, in: Buchstab/Kleinmann (Hrsg.), In Verantwortung vor Gott und den Menschen. Christliche Demokraten im Parlamentarischen Rat 1948/49, 2008, S. 181.
Zu ihm Rudolf Morsey, Adam Stegerwald (1874-1945), in: ders. (Hrsg.), Zeitgeschichte in Lebensbildern, Bd. 1, 1973, S. 206.
Zu ihm Rudolf Morsey, Heinrich Brüning (1885-1970), in: ders. (Hrsg.), Zeitgeschichte in Lebensbildern, Bd. 1, 1973, S. 251.
1885 – 1944. Zu ihm: Albert Krebs, Art. „Habermann, Max“, in: NDB, Bd. 7, 1966, S. 397.
Vgl. zu Kaisers Widerstandstätigkeit auch Annedore Leber/Freya Gräfin von Moltke, Für und wider. Entscheidungen in Deutschland 1918-1945, 1962, S. 58, 93 f.
Paradigmatisch ist ein Redebeitrag in der Sitzung des Ausschusses für Grundsatzfragen am 6. Oktober 1948: „Wir von Berlin und vom Osten aus wünschen ausdrücklich, dass das, was hier gestaltet wird, in seinem Kennwort und in seinem Inhalt Anspruch darauf erhebt, Deutschland zu sein. Wenn wir das nicht tun, sondern uns nur auf diese Gebiete beschränken, entsteht die Gefahr, dass man drüben das Gegenteil macht und die deutsche Republik mit dem Vorort Berlin begründet. … Es war immer unsere größte Sorge, dass hier eine staatliche Ordnung geschaffen wird, die nur eine Ordnung für Westdeutschland ist. … Die Ordnung muss so aufgebaut werden, dass sie für ganz Deutschland gelten kann. Das wünschen insbesondere auch unsere Menschen in der Ostzone, und wir sind von ihnen ausdrücklich autorisiert, als ihre Sprecher und Vertreter aufzutreten.“ Deutscher Bundestag/Bundesarchiv (Hrsg.), Der Parlamentarische Rat 1948-1949. Akten und Protokolle, Bd. 5/I: Ausschuss für Grundsatzfragen, 1993, S. 164 f.; vgl. in diesem Zusammenhang etwa auch die emphatische Erklärung im Plenum in der Schlusssitzung am 8. Mai 1949, Deutscher Bundestag/Bundesarchiv (Hrsg.), Der Parlamentarische Rat 1948-1949. Akten und Protokolle, Bd. 9: Plenum, 2003, S. 507 ff.
Ebd., S. 170.
„Ich bin autorisiert, namens der fünf Abgeordneten, die aus Berlin entsandt an den Arbeiten des Parlamentarischen Rates mit beratender Stimme teilnahmen, die Erklärung abzugeben, dass wir bitten, den 53 Stimmen, die noch vor Mitternacht in so eindrucksvoller Weise für das Grundgesetz abgegeben wurden, das volle Gewicht unserer Stimmen zuzuzählen. Diese unsere Stimmen sind das vorbehaltlose Ja von Männern, die gewiss sind, dass sie mit ihrem Ja zugleich dem Willen der 20 Millionen Deutschen Ausdruck geben, die infolge der noch andauernden Zerreißung Deutschlands in der Stadt Berlin, in den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Mecklenburg und Brandenburg mit Ungeduld auf den Tag der Wiedervereinigung mit dem Westen und dem Süden unseres gemeinsamen Vaterlandes harren. Das Ja der Abgeordneten aus Berlin, das Ja unseres Oberbürgermeisters Ernst Reuter, das Ja unseres Stadtverordnetenvorstehers Otto Suhr, das Ja des langjährigen Präsidenten des deutschen Reichstages Paul Löbe, das Ja des Stadtverordneten Hans Reif und mein eigenes Ja sind eine Bürgschaft mehr für den Zusammengehörigkeitswillen unseres gesamten Volkes, unseres Volkes, für das dieser 8. Mai 1949 ein guter Tag gewesen sein möge.“ Deutscher Bundestag/Bundesarchiv (Hrsg.), Der Parlamentarische Rat 1948-1949. Akten und Protokolle, Bd. 9: Plenum, 2003, S. 625 f.
Zu ihm: Walter Först, Robert Lehr, in: ders. (Hrsg.), Aus dreißig Jahren. Rheinisch-Westfälische Politiker-Porträts, 1979, S. 66; ders., Robert Lehr, in: ders. (Hrsg.), Land und Bund, 1981, S. 169; Brigitte Kaff, Robert Lehr, in: Buchstab/Gotto (Hrsg.), Die Gründung der Union, 1981, S. 191; Lange, Gestalter des Grundgesetzes (Fn. 21), S. 59; Stefan Marx, Robert Lehr (1883-1956). Landtagsabgeordneter, Nordrhein-Westfalen, in: Buchstab/Kleinmann (Hrsg.), In Verantwortung vor Gott und den Menschen. Christliche Demokraten im Parlamentarischen Rat 1948/49, S. 245.
1901 – 1958, Politiker, 1925-33 stellvertretender Vorsitzender des Zentrums, 1946 Oberbürgermeister von Düsseldorf, 1947-56 Ministerpräsident von Nordrhein-Westfalen. Zu ihm: DBE, Art. „Arnold, Karl“, Bd. 1, 1995, S. 189.
Vgl. auch Leber/von Moltke, Für und wider (Fn. 52), S. 93.
1901 – 1963; zu ihm: Ilse Fischer, Art. „Menzel, Walter“, in: NDB, Bd. 17, 1994, S. 107.
1888 – 1957, 1918-33 Generalsekretär der BVP, 1928-33 MdL in Bayern, 1945 Leiter der Bayerischen Staatskanzlei, 1946 Staatsminister für Sonderaufgaben, Mitwirkung an der Verfassunggebung in Bayern, 1946-50 MdL in Bayern. Zu ihm: Christian Reuter-Boysen, Art. „Pfeiffer (kath.), Franz Anton“, in: NDB, Bd. 20, 2001, S. 314.
Vgl. Fromme, Weimarer Verfassung (Fn. 29), S. 16 mit Fn. 59.
Fromme, Weimarer Verfassung (Fn. 29), S. 125, 127.
1905 – 1974, Politiker, Mitwirkung an der Verfassunggebung in Rheinland-Pfalz, 1946 – 51 Justizminister, seit 1947 zugleich Kultusminister in Rheinland-Pfalz, 1951-61 Präsident des OVG und des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz, 1961-69 MdB. Zu ihm: Winfried Baumgart, Adolf Süsterhenn (1905-1974), in: Aretz u.a. (Hrsg.), Zeitgeschichte in Lebensbildern, Bd. 6, 1984, S. 189; Rudolf Uertz, Adolf Süsterhenn (1905-1974). Landesminister, Rheinland-Pfalz, in: Buchstab u.a. (Hrsg.), In Verantwortung vor Gott und den Menschen, 2008, S. 355; Peter Bucher (Hrsg.), Adolf Süsterhenn. Schriften zum Natur-, Staats- und Verfassungsrecht, 1991.
Zu ihm: Paul Löbe, Der Weg war lang. Lebenserinnerungen, 1954; Walther G. Oschilewski, Lebendige Tradition, in: Scholz/Oschilewski (Hrsg.), Lebendige Tradition. Paul Löbe zum achtzigsten Geburtstag am 14. Dezember 1955, 1955, S. 133; Steinbach/Tuchel (Hrsg.), Art. „Löbe, Paul“, in: Lexikon des Widerstandes 1933-1945, 2. Aufl. 1998, S. 131; Lange, Gestalter des Grundgesetzes (Fn. 21), S. 111.
1891 – 1945; Gewerkschafter, SPD-Politiker. Zu ihm: Dorothea Beck, Art. „Leber, Julis“, in: NDB, Bd. 14, 1985, S. 18.
Grundgesetz (Fn. 7), S. 23; vgl. für den ersten Deutschen Bundestag die Untersuchung von Jürgen W. Falter, Kontinuität und Neubeginn. Die Bundestagswahl 1949 zwischen Weimar und Bonn, PVS 22 (1981), S. 236.
Vgl. Wolfram Werner, Einleitung, in: Deutscher Bundestag/Bundesarchiv (Hrsg.), Der Parlamentarische Rat 1948-1949. Akten und Protokolle, Bd. 9: Plenum, 1996, S. XII.
Zu ihm: Art. „Wirmer, Ernst“, in: DBE, Bd. 10, 1999, S. 537; Dorothea Oelze, Ernst Wirmer (1910-1981). Verwaltungsbeamter, Niedersachsen, in: Buchstab/Kleinmann (Hrsg.), In Verantwortung vor Gott und den Menschen. Christliche Demokraten im Parlamentarischen Rat 1948/49, 2008, S. 384.
Zu ihm: Rudolf Lill, Josef Wirmer, in: Josef Wirmer – ein Gegner Hitlers, 1989, S. 35; dort, S. 37 ff. zum familiären Hintergrund; Art. „Wirmer, Josef“, in: Steinbach/Tuchel (Hrsg.), Lexikon des Widerstandes 1933-1945, 2. Aufl. 1998, S. 244.
Lill, Wirmer (Fn. 69), S. 38.
Lill, Wirmer (Fn. 69), S. 48.
Oelze, Wirmer (Fn. 68), S. 386 f.
Vgl. Deutscher Bundestag/Bundesarchiv (Hrsg.), Der Parlamentarische Rat 1948-1949. Akten und Protokolle, Bd. 5/I: Ausschuss für Grundsatzfragen, 1993, S. 432 ff., 445 ff.
Zur „naturrechtlichen“ Phase der frühen BGH-Rechtsprechung siehe Jörg Requate, Der Kampf um die Demokratisierung der Justiz. Richter, Politik und Öffentlichkeit in der Bundesrepublik, 2008, S. 43 ff.; allgemeiner Bernd Rüthers, Rechtstheorie, 1. Aufl. 1999, Rdnr. 430 f.
Zu ihm: Das Bundesverfassungsgericht 1951-1961, 1963, S. 308.
Zu ihr: Das Bundesverfassungsgericht 1951-1961, 1963, S. 329; Christian Waldhoff, Art. „Scheffler, Erna“, in: NDB, Bd. 22, 2005, S. 615; ders., Erna Scheffler – erste Richterin des Bundesverfassungsgerichts, JöR 56 (2008), S. 261 m.w.N.
1901 – 1982, Professor in Greifswald, 1931 in Göttingen, Emigration 1938; 1951-1971 Richter des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts. Zu ihm: Manfred H. Wiegand, Norm und Wirklichkeit. Gerhard Leibholz (1901-1982 – Leben, Werk und Richteramt, 1995 m.w.N.
Zu ihm: Das Bundesverfassungsgericht 1951-1961, 1963, S. 319.
1901 – 1984, 1932 Habilitation, 1938 nichtbeamteter außerplanmäßiger, 1939 außerplanmäßiger Professor, 1946 ordentlicher Professor, 1950/51 Rektor der Universität Bonn, 1951-1963 Mitglied des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts. Zu ihm: Stefan Stolte, Ernst Friesenhahn. Wissen und Gewissen machen den Juristen, in: Schmoeckel (Hrsg.), Die Juristen der Universität Bonn im „Dritten Reich“, 2004, S. 186, m.w.N.
Zu ihm: Das Bundesverfassungsgericht 1951-1961, 1963, S. 333.
Fabian von Schlabrendorff, Begegnungen, 1979, S. 107.
Ebd., S. 138 ff.; vgl. auch Leber/von Moltke, Für und wider (Fn. 52), S. 87.
Ebd., S. 227 ff.; vgl. auch Leber/von Moltke, Für und wider (Fn. 52), S. 108.
Urteil vom 31. Juli 1973, BVerfGE 36, 1.
§ 30 Abs. 2 BVerfGG; dazu statt aller m.w.N. Klaus Schlaich/Stefan Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, 7. Aufl. 2007, Rdnr. 51 ff.
BVerfGE 33, 23; Sondervotum Schlabrendorff, S. 35 ff. Vgl. dazu auch Udo Di Fabio, Religion: Fundament oder Belastung der Demokratie? In: ders., Gewissen, Glaube, Religion. Wandelt sich die Religionsfreiheit?, 2. Aufl. 2009, S. 121 ( 127 ff.).
BVerfGE 33, 23 (35, 39 ff.).
Leber/von Moltke, Für und wider (Fn. 52), S. 209.
Zu dieser Diskussion allgemein bei der Verfassunggebung Fromme, Weimarer Verfassung (Fn. 29), S. 206 ff.
Deutscher Bundestag/Bundesarchiv (Hrsg.), Der Parlamentarische Rat 1948-1949. Akten und Protokolle, Bd. 5/I: Ausschuss für Grundsatzfragen, 1993, S. 57.
17. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 24. Juni 1968, BGBl. I S. 709; dazu statt aller nur Josef Isensee, Das legalisierte Widerstandsrecht, 1969; Michael Sachs, in: ders. (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, 5. Aufl. 2009, Art. 20 Rdnr. 166 ff.
Deutscher Bundestag/Bundesarchiv (Hrsg.), Der Parlamentarische Rat 1948-1949. Akten und Protokolle, Bd. 5/I: Ausschuss für Grundsatzfragen, 1993, S. 152 f.
Mommsen, Gesellschaftsbild (Fn. 2), S. 73 f.
Vgl. als Überblick Barbara Koen, Der deutsche Widerstand gegen Hitler, 2007, S. 290 ff.
1884 – 1945; Steuer- und Finanzrechtler, Politiker; seit 1922 Professor in Berlin; 1925 – 1929 Staatssekretär im Reichsfinanzministerium; 1932 – 1933 Reichsminister ohne Geschäftsbereich; 1933 – 1944 Preußischer Finanzminister; 1945 hingerichtet. Zu ihm: Gerhard Schulz, Über Johannes Popitz (1884 – 1945), Der Staat 24 (1985), S. 485.
1881 – 1944; Diplomat; 1926-1930 Gesandter in Kopenhagen, 1930-32 in Belgrad, 1932-38 Botschafter in Rom; 1944 hingerichtet. Zu ihm: Gregor Schöllgen, Ulrich von Hassel 1881-1944. Ein Konservativer in der Opposition, Neuausg. 2004; Hiller von Gaertringen (Hrsg.), Die Hassel-Tagebücher 1938-1944. Aufzeichnungen aus einem anderen Deutschland, 2. Aufl. 1989.
Zu ihm: Gerhard Ritter, Carl Goerdeler und die deutsche Widerstandsbewegung,1954/1956, insbes. S. 318 ff.
Aus der uferlosen Literatur seien als Überblicksdarstellungen erwähnt: Ger van Roon, Neuordnung im Widerstand. Der Kreisauer Kreis innerhalb der deutschen Widerstandsbewegung, 1967; ders., Staatvorstellungen des Kreisauer Kreises, in: Schmädeke/Steinbach (Hrsg.), Der Widerstand gegen den Nationalsozialismus, 1985, S. 560; ders., Der Kreisauer Kreis zwischen Widerstand und Umbruch, 2. Aufl. 1988; Geheimes Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz (Hrsg.), Der Kreisauer Kreis. Porträt einer Widerstandsgruppe, 1985; Peter Steinbach, Der Kreisauer Kreis in seiner historischen Bedeutung, in: Engel (Hrsg.), Deutscher Widerstand und Demokratie heute, 1992, S. 161; Ulrich Karpen/Andreas Schott (Hrsg.), Der Kreisauer Kreis. Zu den verfassungspolitischen Vorstellungen von Männern des Widerstands um Helmuth James Graf von Moltke, 1996; Günter Brakelmann, Der Kreisauer Kreis. Chronologie, Kurzbiographien und Texte aus dem Widerstand, 2003, ders., Der Kreisauer Kreis, in: Steinbach/Tuchel (Hrsg.), Widerstand gegen die nationalsozialistische Diktatur 1933-1945, 2004, S. 358. Studien zu einzelnen Mitgliedern und deren verfassungspolitischen Vorstellungen: Freya von Moltke/Michael Balfour/Julian Frisby, Helmut James von Moltke, 1975, S. 234 ff.; Roman Bleistein (Hrsg.), Dossier: Kreisauer Kreis. Dokumente aus dem Widerstand gegen den Nationalsozialismus. Aus dem Nachlass von Lothar König S.J., 1987; Frank Schindler, Paulus van Husen im Kreisauer Kreis. Verfassungsrechtliche und verfassungspolitische Beiträge zu den Plänen der Kreisauer für einen Neuaufbau Deutschlands, 1996; Levin von Trott zu Solz, Hans Peters und der Kreisauer Kreis. Staatslehre im Widerstand, 1997; Michaela Ellmann, Hans Lukaschek im Kreisauer Kreis. Verfassungsrechtliche und verfassungspolitische Beiträge zu den Plänen des Kreisauer Kreises für einen Neuaufbau Deutschlands, 2000; Andreas Schott, Adam von Trott zu Solz: Jurist im Widerstand. Verfassungsrechtliche und staatspolitische Auffassungen im Kreisauer Kreis, 2001.
Vgl. zu Attentat und Person statt anderer nur Peter Steinbach/Johannes Tuchel, Georg Elser und das Attentat vom 8. November 1939, in: dies. (Hrsg.), Widerstand gegen die nationalsozialistische Diktatur 1933-1945, 2004, S. 343 m.w.N.
Wehler, Gesellschaftsgeschichte (Fn. 13), S. 909 f.
Vgl. dazu Werner Bramke, Neuordnung der Nachkriegsverhältnisse in Ostdeutschland aus dem Geist des Widerstands, in: Steinbach/Tuchel (Hrsg.), Widerstand gegen den Nationalsozialismus, 1994, S. 582.
Vgl. die biographischen Nachweise oben in Fn. 21 ff. sowie Klaus Mammach, Widerstand 1933-1939. Geschichte der deutschen antifaschistischen Widerstandsbewegung und in der Emigration, 1984, S. 51, 215, 221; ders., Widerstand 1939-1945, 1987,S. 143, 250.
Vgl. zum kirchlichen Widerstand insgesamt etwa Winfried Becker, Politische Neuordnung aus der Erfahrung des Widerstands: Katholizismus und Union, in: Steinbach (Hrsg.), Widerstand. Ein Problem zwischen Theorie und Geschichte, 1987, S. 261; ders., Politischer Katholizismus und Widerstand, in: Steinbach/Tuchel (Hrsg.), Widerstand gegen den Nationalsozialismus, 1994, S. 235; Rolf-Ulrich Kunze, Widerstehen aus evangelischem Glauben, in: Steinbach/Tuchel (Hrsg.), Widerstand gegen die nationalsozialistische Diktatur 1933-1945, 2004, S. 111; Heinz Hürten, Widerstehen aus katholischem Glauben, ebd., S. 130; Detlef Garbe, Widerstehen aus religiösem Glauben, ebd., S. 148;
Vgl. m.w.N. Christian Waldhoff, Die Kirchen und das Grundgesetz nach 60 Jahren, in: Hillgruber/Waldhoff (Hrsg.), 60 Jahre Bonner Grundgesetz – eine geglückte Verfassung?, erscheint 2010.
Näher Michael Pope, Alfred Delp S.J. im Kreisauer Kreis, 1994.
Mommsen, Gesellschaftsbild (Fn. 2), S. 80 ff.
Hans Mommsen, Die politische Vorstellungswelt des Kreisauer Kreises, in: Karpen/Schott (Hrsg.), Der Kreisauer Kreis, 1996, S. 9.
Mommsen, politische Vorstellungswelt (Fn. 108), S. 11.
Näher van Roon, Staatsvorstellungen (Fn. 99), S. 563 ff.
Vgl. zur Weimarer Demokratie umfassend den Sammelband von Christoph Gusy (Hrsg.), Demokratisches Denken in der Weimarer Republik, 2000.
Mommsen, Gesellschaftsbild (Fn. 2), S. 110 ff.; zu dem Traditionsstrang der Gemeinschaftsvorstellungen in der Weimarer Staatsrechtslehre mit ihren Gefahren ausführlich Oliver Lepsius, Die gegensatzaufhebende Begriffsbildung. Methodenentwicklungen in der Weimarer Republik und ihr Verhältnis zur Ideologisierung der Rechtswissenschaft unter dem Nationalsozialismus, 1994, S. 49 ff.
Mommsen, Gesellschaftsbild (Fn. 2), S. 115 f.
Mommsen, Gesellschaftsbild (Fn. 2), S. 116 ff.
Mommsen, Gesellschaftsbild (Fn. 2), S. 96 ff., am Beispiel der agrarpolitischen Pläne, S. 162.
Näher Hans Mommsen, Die künftige Neuordnung Deutschlands und Europas aus der Sicht des Kreisauer Kreises, in: Steinbach/Tuchel (Hrsg.), Widerstand gegen den Nationalsozialismus, 1994, S. 246.
1887 – 1945; zu ihm: Michael Kißener, Art. „Oster, Hans Paul“, in: NDB, Bd. 19, 1999, S. 616.
1875 – 1944; zu ihm: Johannes Hürter, Art. „Schulenburg, Friedrich Werner …“, in: NDB Bd. 23, 2007, S. 679.
Mommsen, Gesellschaftsbild (Fn. 2), S. 124.
Mommsen, Gesellschaftsbild (Fn. 2), S. 127
Mommsen, Gesellschaftsbild (Fn. 2), S. 130, 128.
Mommsen, politische Vorstellungswelt (Fn. 108), S. 11.
Mommsen, Gesellschaftsbild (Fn. 2), S. 135.
Näher Mommsen, Gesellschaftsbild (Fn. 2), S. 146 f.
1880 – 167; CDU-Politiker; 1946/47 Ministerpräsident von Schleswig-Holstein; zu ihm: DBE, Art. „Steltzer, Theodor (Hans Friedrich)“, Bd. 9, 1998, S. 503; Brakelmann, Der Kreisauer Kreis (Fn. 99), S. 68 ff.
Vgl. Fromme, Weimarer Reichsverfassung (Fn. 29), S. 85; Mommsen, Gesellschaftsbild (Fn. 2), S. 139.
Mommsen, Gesellschaftsbild (Fn. 2), S. 142 f.
Mommsen, Gesellschaftsbild (Fn. 2), S. 145.
Mommsen, Gesellschaftsbild (Fn. 2), S. 142.
Mommsen, Gesellschaftsbild (Fn. 2), S. 145 f.; Einzelheiten zur Kreisauer Föderalismusauffassung bei van Roon, Neuordnung (Fn. 99), S. 390 ff.
Peter Steinbach, Wiederherstellung des Rechtsstaats als zentrale Zielsetzung des Widerstands, in: Schmädeke/Steinbach (Hrsg.), Der Widerstand gegen den Nationalsozialismus, 1985, S. 617; Gerhard Ringshausen, Die Überwindung der Perversion des Rechts im Widerstand, in: ders./von Voss (Hrsg.), Widerstand und Verteidigung des Rechts, 1997, S. 211.
Grundlegend Lepsius, Begriffsbildung (Fn. 112), m.w.N.
Ringshausen, Perversion des Rechts (Fn. 131), S. 216.
Klemens von Klemperer, Naturrecht und der deutsche Widerstand gegen den Nationalsozialismus, Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte 40 (1992), S. 323; ders., Naturrecht und der deutsche Widerstand gegen den Nationalsozialismus. Ein Beitrag zur Frage des deutschen „Sonderwegs“, in: Steinbach/Tuchel (Hrsg.), Widerstand gegen den Nationalsozialismus, 1994, S. 43.
Mommsen, Gesellschaftsbild (Fn. 2), S. 79.
Mommsen, Gesellschaftsbild (Fn. 2), S. 165.
Ausführlich Klaus Megerle, Die Erfahrung der Weimarer Republik: Fehlender Grundkonsens in einer fragmentierten Gesellschaft, in: Steinbach/Tuchel (Hrsg.), Widerstand gegen den Nationalsozialismus, 1994, S. 68; Detlef Lehnert, Die unterschätzte Republik. Ein fragwürdiger Negativkonsens über das Scheitern von „Weimar“ in zeitgenössischer Sicht der politischen Gegner des Nationalsozialismus, ebd., S. 85; früh bereits Mommsen, Gesellschaftsbild (Fn. 2), S. 123.
Mommsen, Gesellschaftsbild (Fn. 2), S. 76 f.
Vgl. allgemein zu dem Verhältnis der konservativen Eliten zum Widerstand Ekkehard Klausa, Politischer Konservatismus und Widerstand, in: Steinbach/Tuchel (Hrsg.), Widerstand gegen den Nationalsozialismus, 1994, S. 219.
2009 wird zugleich des 90 Jubiläums dieser Verfassung gedacht, vgl. als moderne Gesamtdarstellung Christoph Gusy, Die Weimarer Reichsverfassung, 1997; ders. (Hrsg.), Demokratisches Denken in der Weimarer Republik, 2000.
Erste grundlegende Analyse durch Fromme, Weimarer Verfassung (Fn. 29).
Grundlegend Mommsen, Gesellschaftsbild (Fn. 2), S. 161 ff.
Abgedruckt etwa bei Michael F. Feldkamp (Hrsg.), Die Entstehung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland 1949. Eine Dokumentation, 1999, S. 54 f.
Vgl. nur Feldkamp, Parlamentarischer Rat (Fn. 4), S. 18 ff.; Mußgnug, Zustandekommen (Fn. 4), Rdnr. 22 ff.
Die Frage nach Prädispositionen für Widerstand aufgrund sozialer Milieus stellt Klaus Tenfelde, Soziale Grundlagen von Resistenz und Widerstand, in: Schmädeke/Steinbach (Hrsg.), Der Widerstand gegen den Nationalsozialismus, 1985, S. 799; zu den „Motiven“ der Widerstandskämpfer Peter Hoffmann, Motive, ebd., S. 1089 sowie Klemens von Klemperer, Sie gingen ihren Weg … Ein Beitrag zur Frage des Entschlusses und der Motivation zum Widerstand, ebd., S. 1097.
Gesellschaftsbild (Fn. 2), S. 166.
Christian Waldhoff
Der Widerstand gegen den Nationalsozialismus und das Grundgesetz
Festvortrag von Prof. Dr. Christian Waldhoff am 19. Juli 2009 in der Parochialkirche, Berlin
Am Vorabend des 65. Jahrestags des Attentats vom 20. Juli 1944 gedenken wir nicht nur des deutlichsten Zeichens des Widerstands gegen das nationalsozialistische Unrechtsregime, 2009 feiert die Republik auch das 60. Jubiläum des Grundgesetzes. Das Grundgesetz hat einen praktisch unangefochtenen, teilweise quasireligiösen Nimbus erhalten. Die Chiffre „Karlsruhe“ für das Grundgesetz und das es letztverbindlich auslegende Bundesverfassungsgericht ist in die deutschen Erinnerungsorte als mythenbildende Kategorie eingeordnet worden. Was hat das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 mit dem Widerstand zu tun? Welche Verbindungslinien gibt es? Damit soll nicht die Frage nach einer zusätzlichen historisch-politischen Legitimierung der Demokratieneugründung mittels des Widerstands gestellt werden – die „Erfolgsgeschichte“ des Grundgesetzes erübrigt solche ergänzenden Legitimitätsstränge weitgehend. Es ist in gewisser Weise bezeichnend, dass die DDR bis zu ihrem Ende nicht auf die vermeintliche Legitimationszufuhr des „antifaschistischen Kampfes“ verzichten konnte oder wollte. Meine Fragestellung ist viel konkreter: Waren Männer oder Frauen des Widerstands an der Verfassunggebung oder später an der Prägung des Grundgesetzes in der frühen Staatspraxis beteiligt? Reagiert das Grundgesetz über wirkliche oder vermeintliche Defizite der Weimarer Reichsverfassung und über die nationalsozialistische Gewaltherrschaft hinaus auf die Existenz oder das Handeln des Widerstands gegen das Unrechtsregime? Wurden konkrete Verfassungsanliegen, Pläne der Neukonstituierung aus dem Kreis des Widerstands bei der Formulierung unserer Verfassung berücksichtigt? Dabei soll in einem ersten Schritt untersucht werden, welche personellen Kontinuitäten bzw. Diskontinuitäten zwischen Widerstand und Grundgesetz bestehen (unter I.), um anschließend auf Rezeption bzw. Nichtrezeption von Verfassungsvorstellungen des Widerstands einzugehen (unter II.). Abschließend wird eine Gesamtbewertung versucht (unter III.).
I. Personelle Verbindungslinien zwischen dem Widerstand und der Vor- und Frühphase des Grundgesetzes
Es gehört zu den Erkenntnissen der Widerstandsforschung, dass es „dem deutschen Widerstand – im Gegensatz zur französischen Résistance und zur italienischen Resistenza – versagt [blieb], die nachnationalsozialistische Staatlichkeit Deutschlands direkt mitzugestalten“. Dies scheint auch für die Verfassunggebung 1948/49 richtig zu sein. Auf den ersten Blick liegt bei einer Durchsicht der Namen der Väter und Mütter des Grundgesetzes die Vermutung nahe, dass diese kaum Verbindungslinien zu den verschiedenen Zweigen des deutschen Widerstands gegen den Nationalsozialismus besaßen. Die prominenten Namen des Widerstands werden – mit einer Teilausnahme bei der Familie Wirmer – nicht unmittelbar mit der Neukonstituierung in Westdeutschland verbunden. Widerstand und Grundgesetz waren und sind weder für die Widerstandsforschung, noch für die Historiographie unserer Verfassung ein Thema. Eine andere Beobachtung rät jedoch zur Vorsicht: Der Parlamentarische Rat, konkret seine Mitglieder, sind in Deutschland wenig bekannt oder gar populär; kaum ein Bürger vermag – jenseits der eine politische Karriere anschließenden Mitglieder wie Konrad Adenauer, Theodor Heuss, Thomas Dehler, Carlo Schmid oder Heinrich von Brentano – Namen von Abgeordneten des Parlamentarischen Rates zu benennen oder etwas mit ihnen zu verbinden. Anders als in den USA sind die „Verfassungsväter“ in Deutschland schlicht nicht populär – letztlich, wie kürzlich Christoph Möllers feststellte, ein bedenkliches Zeichen im Hinblick auf die Verfassungskultur der Bundesrepublik. Der erste Schein trügt: Es wird sich erweisen, dass zwei Institutionen der Vor- und Frühphase der Bundesrepublik durchaus von der Opposition gegen den Nationalsozialismus und damit auch vom politischen Widerstand
(mit-)geprägt waren: Der Parlamentarische Rat und das 1951 eingerichtete Bundesverfassungsgericht besaßen stimmungs- und meinungsbildende Mehrheiten aus der Opposition gegen Hitler.
1. Parlamentarischer Rat und Widerständler gegen den Nationalsozialismus
Die führenden Gestalten des Parlamentarischen Rats, die entscheidend Einfluss auf die Formulierung und die politische Durchsetzung des Grundgesetzes nahmen, Konrad Adenauer, Carlo Schmid, Theodor Heuss, Hermann von Mangoldt und Hermann Höpker-Aschoff, waren nicht in einem engeren Sinn Mitglieder des aktiven Widerstands und waren – mit der Ausnahme Adenauers, der mehrfach verhaftet wurde – auch vergleichsweise glimpflich durch die Schreckensherrschaft gelangt. Schaut man sich jedoch die 65 stimmberechtigten Abgeordneten und die fünf hinzugezogenen Berliner Abgeordneten, zusammen 66 Männer und vier Frauen sowie die Ersatzmitglieder für ausgeschiedene Abgeordnete genauer an, wird das Bild differenzierter. Ich gehe dabei unter bewusster Ignorierung der Diskussion über den Inhalt und die Abgrenzung des Widerstandsbegriffs und der verschiedenen Formen von Widerstand sowie des unterschiedlichen politischen Einflusses der Einzelpersonen und Gruppen von einem weiten Tatbestand aus.
Ein Großteil der Abgeordneten des Parlamentarischen Rates verlor aus politischen Gründen seine Stelle bzw. veränderte seine berufliche Tätigkeit. Konrad Adenauers Entlassung als Oberbürgermeister von Köln dürfte eines der prominentesten Beispiele sein. Soweit ersichtlich waren während des „Dritten Reiches“ 22 Abgeordnete des Parlamentarischen Rates verhaftet, davon zehn ausschließlich oder teilweise in ein Konzentrationslager eingeliefert worden. Unter den Verhafteten waren so bedeutende Mitglieder wie der spätere hessische Ministerpräsident Georg August Zinn und der ehemalige Reichstagspräsident Paul Löbe. Auch die kommunistischen Abgeordneten des Parlamentarischen Rates waren zeitweise inhaftiert. Sieben Abgeordnete waren aus der Emigration zurückgekehrt, darunter so wichtige Persönlichkeiten wie Ernst Reuter und die beiden späteren Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts Rudolf Katz sowie – im Parlamentarischen Rat Vorsitzender des Ausschusses für Kompetenzfragen – Friedrich-Wilhelm Wagner. Sehr viel geringer wird die Zahl der Abgeordneten jedoch, blickt man auf aktive Widerstandsakte und auf konkrete Verbindungen zu den maßgeblichen Widerstandsgruppen. Hier möchte ich ohne Anspruch auf Vollständigkeit sechs Personen hervorheben und mich mit ihnen näher befassen: Ludwig Bergsträsser, Fritz Eberhard, Robert Lehr und Ernst Wirmer sowie die Berliner Abgeordneten Jakob Kaiser und Paul Löbe. Die kommunistischen Abgeordneten Max Reimann und Hugo Paul, sowie nach dessen Ausscheiden Heinz Renner, waren ebenfalls Widerständler, bleiben aus noch dazulegenden Gründen im Folgenden jedoch außer Betracht. Im Umfeld des Widerstands gegen den Nationalsozialismus wird auch der im Parlamentarischen Rat äußerst einflussreiche Carlo Schmid genannt. In seinen 1979 publizierten Lebenserinnerungen berichtet er, wie er als Kriegsverwaltungsrat in Lille Kontakt zu Helmuth von Moltke und Hans-Bernd von Haeften hatte. Er war offensichtlich in manche Widerstandsaktion eingeweiht, ohne selbst irgendeine Aktivität zu entfalten, bleibt im Folgenden daher außer Betracht. Ähnliches gilt für Adenauer: Sein Biograph Hans-Peter Schwarz charakterisiert Adenauers Haltung nach 1933 mit den Worten, dass dies alles nicht „politisch bedeutsam“ gewesen sei: „Alltag unter dem Hakenkreuz eben, der bei denen, die das Regime ablehnen, vielfach dieselbe Textur aufweist: Gespräche im engen Kreis Gleichgesinnter, vorsichtiger Nonkonformismus, Rückzug in die noch nicht politisierten Nischen im Gebäude des totalitären Staates.“ Jakob Kaiser hat später berichtet, den Zwangs-Pensionär Adenauer in Rhöndorf aufgesucht und für eine Mitarbeit im Widerstand vergeblich zu gewinnen versucht zu haben. Auch weitere Annäherungsversuche des Widerstands wurden von Adenauer zurückgewiesen.
a) Ludwig Bergsträsser
Äußerlich nicht unähnlich mit der Haltung Adenauers war die Situation Ludwig Bergsträssers in den entscheidenden Phasen des Krieges. Auch er kann nur bedingt zum aktiven Widerstand i.e.S. gezählt werden, hatte andererseits durch konspirative Akte, insbesondere im Zusammenhang mit Auslandsreisen, Widerstandskreise im Ausland mit Material versorgt. Insbesondere war Bergsträsser, der 1946 bereits die hessische Verfassung mitgeprägt hatte, 1948/49 eines der einflussreichen, vor allem an der Formulierung der Grundrechte beteiligten Mitglieder des Parlamentarischen Rates. Er hatte als Berichterstatter für die Grundrechte einen Grundrechtskatalog entworfen, der teilweise Grundlage der Beratungen war. Jahrgang 1883 promovierte er nach einem Studium in Heidelberg, München, Leipzig und Paris 1906 in Heidelberg und war seit 1910 ebendort Privatdozent für Geschichte. 1916 erhielt er eine Professur für neuere Geschichte in Greifswald, wechselte jedoch bereits 1920 in die Forschungsabteilung des Reichsarchivs. 1924 bis 28 war er Reichstagsabgeordneter der Deutschen Demokratischen Partei (DDP). 1930 wechselte er zur SPD. Aus politischen Gründen 1933 entlassen, widmete der aus dem Elsass Stammende sich 1933 bis 1939 zahlreichen Auslandsreisen, vor allem nach Frankreich. Nach eigenem Bekunden „wäre [es für ihn] schwer gewesen, [den Emigranten dort] zu entgehen“. Kontaktpersonen waren etwa der kommunistische Publizist, der sog. Rote Pressezar Willi Münzenberg oder die Gründerin der Arbeiterwohlfahrt Marie Juchacz. Die Emigranten wurden mit authentischen Informationen aus dem Reich versorgt, die dann in ihre Publikationen einfließen konnten. Aktiv scheint Bergsträsser an der Verbreitung von Thomas Manns sog. Bonner Brief, die Reaktion auf die Aberkennung der Ehrendoktorwürde der Philosophischen Fakultät der Universität Bonn, beteiligt gewesen zu sein. Seine Biographin resümiert: „Doch zog er es vor, im Hintergrund zu agieren und den führenden Köpfen zuzuarbeiten.“ Im Krieg intensivierten sich die Kontakte zu Wilhelm Leuschner, der aus Darmstadt, dem Wohnort Bergsträssers, stammt. Zahlreiche Treffen einer gewerkschaftlichen Widerstandsgruppe fanden in der Wohnung der Familie Bergsträsser statt. Aus den dort geführten Diskussionen entwickelte er, anknüpfend an seine Gedanken zur „Erziehung in der Demokratie“ aus den 1920er Jahren, in den beiden Denkschriften „Wissenschaftsprobleme“ und „Wiederherstellung“, konkrete Pläne einer Nachkriegsordnung; er gehört zu den Vätern einer demokratischen Staatsbürgerkunde.
b) Fritz Eberhard
Fritz Eberhard, Jahrgang 1896, der ursprünglich Hellmut Freiherr von Rauschenplat hieß und nach dem Krieg diesen Decknamen behielt, wurde nach einem Studium der Staatswissenschaften 1921 Mitglied des Internationalen Jugendbundes (IJB) und ein Jahr später auch der SPD. Eberhard führt selbst aus: „Wir waren radikal links in der SPD und wurden 1925 aus der SPD ausgeschlossen.“ Der Internationale Jugendbund wandelte sich Mitte der 1920er Jahre in den Internationalen Sozialistischen Kampfbund (ISK) um. Diese elitären, teilweise sektenähnlichen Verbände, die nicht zuletzt wegen ihrer strengen Anforderungen – darunter Kirchenaustritt und vegetarisches Leben – nur wenige hundert aktive Mitglieder umfassten, standen unter dem Einfluss der nichtmarxistischen sozialistischen Doktrin des 1927 verstorbenen Göttinger Rechtsphilosophen Leonard Nelson, der um eine ethische Fundierung des Sozialismus bemüht war, sowie des Soziologen und Wirtschaftswissenschaftlers Franz Oppenheimer. Ende der Weimarer Zeit war Eberhard Redakteur der als Tageszeitung erscheinenden Verbandszeitschrift „Der Funke“. Seine politische Arbeit bestand nach eigenem Bekunden in der Schaffung einer Aktionseinheit linker Gruppen gegen den anwachsenden Nationalsozialismus im Sinne des „Volksfrontgedankens“. Ab 1933 emigrierte ein beachtlicher Teil der Kampfbund-Mitglieder vorrangig nach Paris – Eberhard blieb als „Reichsleiter“ und Zentrum der konspirativen Tätigkeit in Deutschland. In seinem autobiographischen Bericht „Arbeit gegen das Dritte Reich“, in dem der Widerstand der ISK mit den vier Punkten „Information; Propaganda; Störung der Nazis sowie Selbstabsicherung“ umschrieben wird, macht Eberhard seine Motivation deutlich: „Wir waren … der Überzeugung, man sollte sichtbare illegale Arbeit machen. … Es kam nur darauf an, dass irgendwie gezeigt wurde: Der Widerstand ist da.“ Im November 1937 wurde der inzwischen geheim agierende Verband enttarnt und Eberhard floh über Zürich und Paris nach London. Nach einem politischen Zerwürfnis mit seinem Verband wirkte er am deutschsprachigen Programm der BBC und an Emigrantenzeitungen mit. Er war zudem im Vorstand der Landesgruppe Deutscher Gewerkschafter in Großbritannien. Zusammen mit Waldemar von Knoeringen und Richard Löwenthal betrieb er seit Ende 1940 den „Sender der Europäischen Revolution“, der die Politik einer künftigen „Partei der Revolutionären Sozialisten“ propagierte.
Eberhard trat nach seiner Rückkehr nach Deutschland 1945 wieder in die SPD ein (in der auch der ISK aufging) und wurde in Württemberg-Baden als Landtagsmitglied in Stuttgart unter Reinhold Maier Staatssekretär für Friedensfragen und zugleich Leiter des dem Stuttgarter Länderrat der US-Zone assoziierten Deutschen Büros für Friedensfragen. Für die SPD Württemberg-Badens wurde er in den Parlamentarischen Rat entsandt, wo er u.a. im allerdings weitgehend funktionslosen Ausschuss für das Besatzungsstatut tätig war. Im zentral wichtigen Ausschuss für Grundsatzfragen war Eberhard zwar formal nur stellvertretendes Mitglied, arbeitete jedoch praktisch wie ein vollwertiges Mitglied mit und brachte vor allem in völkerrechtlichen Fragen Sachkunde aus dem von ihm geleiteten Deutschen Büro für Friedensfragen ein. Charakteristisch ist eine Äußerung Eberhards im Parlamentarischen Rat, die ich wörtlich wiedergeben möchte: „Das Grundgesetz wird unsere Visitenkarte sein. Es sollte ausdrücken, dass wir Deutschen uns einer europäischen Ordnung eingliedern und zu deren Gunsten auf manche Hoheitsrechte verzichten wollen.“ – Eine prägnante und weitsichtige Zusammenfassung desjenigen, was von der Staatsrechtslehre als die „Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes“, als „offener Verfassungsstaat“ bezeichnet wird. Als Vertrauensmann der Gewerkschaften wirkte er darauf hin, dass das Streikrecht nicht explizit im Grundgesetz aufgeführt wurde, da er angesichts der politischen Mehrheiten im Parlamentarischen Rat zu restriktive Formulierungen befürchtete. Trotz dieses markanten Engagements – als für das Grundgesetz prägende Gestalt in den Verfassungsberatungen wird man Fritz Eberhard gleichwohl nicht einordnen können.
c) Jakob Kaiser
Jakob Kaiser, Jahrgang 1888, einziger von der CDU für Berlin entsandter Abgeordneter des Parlamentarischen Rates, erlernte – aus einer Handwerkerfamilie stammend – selbst das Handwerk des Buchbinders und wurde durch den katholischen Gesellenverein Adolph Kolpings geprägt. Schon früh engagierte er sich – für einen Katholiken damals nicht selbstverständlich – in der christlichen Gewerkschaftsbewegung, für die er bald hauptberuflich tätig wurde und so in der Weimarer Zeit neben Adam Stegerwald und Heinrich Brüning als einer ihrer führenden Repräsentanten galt. Auf das Staats- und Gesellschaftsmodell der christlichen Gewerkschaften, die in Abgrenzung zur Klassenbewegung der freien Gewerkschaften propagierte berufsständische Ordnung der katholischen Soziallehre, wird noch zurückzukommen sein. In der Weimarer Zeit fand sich Kaiser bei verschiedenen Projekten von Konzentrationsversuchen innerhalb der Gewerkschaftsbewegung und von Versuchen der Gründung überkonfessioneller Volksparteien. Sein Engagement blieb stets mit der für ihn charakteristischen Sorge um die nationale Einheit verbunden. Kaiser gehört zu denjenigen Zentrums(-Politikern), die sich vom „Vernunftrepublikaner“ zum überzeugten Anhänger des demokratischen Verfassungsstaats wandelten. Bei der Fraktionsdiskussion, ob dem Ermächtigungsgesetz zugestimmt werden solle, gehörte Kaiser zu den entscheidenden Kritikern, beugte sich dann jedoch dem Mehrheitsentschluss. Seine Hoffnung, Anfang 1933 unter dem neuen Regime die Richtungsgewerkschaften doch noch zu einer Einheitsgewerkschaft zu verschmelzen, scheiterte am 1. bzw. 2. Mai 1933 durch die Errichtung der Deutschen Arbeitsfront. Über die Widerstandstätigkeit Kaisers sind wir durch die Biographie seiner Frau und Gefährtin Elisabeth Nebgen gut informiert. Da Kaiser Abwicklungsbeauftragter der christlichen Gewerkschaften wurde, bestand für ihn die Möglichkeit, auf den damit verbundenen zahlreichen Reisen ein dichtes Netz von Kontakten zu knüpfen, die sich später für den Widerstand nutzen ließen. Hier sind vorrangig die unterschiedlichen Richtungen zuzurechnenden Gewerkschafter Wilhelm Leuschner, Max Habermann und Josef Wirmer zu nennen. Die in diesem Zusammenhang entwickelten Staats- und Gesellschaftspläne sahen neben der Einheitsgewerkschaft auch eine die Parteigrenzen überwindende „Partei der Arbeit“ vor. Kontakte zu hitlerkritischen Militärs vermittelte der vormalige Düsseldorfer Oberbürgermeister Robert Lehr. Verhaftungen durch das Regime folgten. Ende 1941 kam es zu ersten Kontakten mit Goerdeler und der führenden Militäropposition. Auch Stauffenberg war ab 1943 mehrfach zu Besprechungen in Kaisers Berliner Wohnung. Die Kontakte zu kirchlichen Kreisen rissen daneben nicht ab. Den Verhaftungen nach dem 20. Juli 1944 konnte er sich durch Untertauchen entziehen – freilich um den Preis der Sippenhaft seiner Familie. Jakob Kaiser war damit der einzige Überlebende aus dem engeren Kreis des gewerkschaftlichen Widerstands. Unter Betonung der gesamtdeutschen Aufgabe trug er nach 1945 maßgebend zur Gründung der Einheitsgewerkschaft wie der CDU bei. Kaiser versuchte, – teilweise gegen offenen Widerstand der westalliierten Besatzungsmächte – den Status der Berliner Abgeordneten in der Verfassungsversammlung zu verbessern. Zusammen mit Otto Suhr vertrat er konsequent Berliner und gesamtdeutsche Anliegen. Daher plädierte Kaiser auch entschieden für die Beibehaltung des Begriffes „Reich“ im Staatsnamen, konnte sich damit jedoch nicht durchsetzen. Er maß den Beratungen in Bonn einen hohen Stellenwert zu, war allerdings dadurch, dass in Berlin die Blockade herrschte sowohl politisch als auch verkehrstechnisch an Berlin gebunden. Kaiser wurde als einer der fünf beratenden Berliner Abgeordneten, deren Status im Parlamentarischen Rat unklar blieb, mit der Schlusserklärung in der abschließenden Plenumssitzung am 8. Mai 1949 beauftragt.
d) Robert Lehr
Robert Lehr, Jahrgang 1883, aus einer großbürgerlichen protestantischen Offiziersfamilie stammend, machte nach dem Studium und der Promotion zum Dr. jur. seit dem späten Kaiserreich Karriere in der Kommunalverwaltung. In Düsseldorf stieg er vom Assessor, über die Funktionen als Polizei- und Finanzdezernent 1924 zum Oberbürgermeister auf und konnte seitdem zum „Establishment der Weimarer Republik“ gerechnet werden. Erst 1929 schloss sich der evangelisch-christlich-konservative der DNVP an. Kontrovers beurteilt wird Lehrs Einladung 1932 an Hitler, im einflussreichen Düsseldorfer Industrieclub zu sprechen. Unter den üblichen Vorwürfen der Bestechlichkeit und der persönlichen Bereicherung wurde Lehr 1933 amtsenthoben und verhaftet. Finanziell gut situiert, formierte sich wohl in der als Demütigung empfundenen, sein Weltbild erschütternden Haft sein Entschluss, dem Unrechtsstaat entgegenzutreten. Er stieß zu einer interkonfessionellen Gruppe um den späteren nordrhein-westfälischen Ministerpräsidenten Karl Arnold, welche ein Bündnis zwischen Gewerkschaften und Wehrmacht zum Sturz des Regimes anstrebte. Da Lehr Goerdeler aus gemeinsamer Oberbürgermeisterzeit gut bekannt war, konnte er einen Kontakt zwischen Jakob Kaiser und Goerdeler herstellen. Die sonntäglichen Bibelkreise im großbürgerlichen Hause Lehr in Düsseldorf erörterten einen auf christlicher, jedoch überkonfessioneller Wertgrundlage basierten Neuanfang. Lehrs Funktion im Widerstand bestand vorrangig in der Herstellung von Kontakten zwischen verschiedenen Gruppen, nicht in aktiven Widerstandsakten selbst. Nachdem diese Zusammenkünfte 1943 in das Visier der Gestapo gelangten, wurden sie eingestellt; Lehr floh mit seiner Familie in die sauerländische Heimat seiner Frau. Nach 1945 zu den Mitbegründern der CDU gehörend nahm Lehr für sich in Anspruch, der britischen Besatzungsmacht die Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen vorgeschlagen und einen Verfassungsentwurf unterbreitet zu haben. Auf Wunsch Adenauers entsandte ihn der nordrhein-westfälische Landtag als Verfassungsexperten und Gegengewicht zu dem einflussreichen SPD-Innenminister Walter Menzel als Landtagsabgeordneten in den Parlamentarischen Rat. Dort gehörte er als stellvertretender Fraktionsvorsitzender der CDU/CSU – kurzzeitig sogar als Fraktionsvorsitzender, nachdem Anton Pfeiffer, als sich seine Ablehnung des Grundgesetzes abzeichnete, den Vorsitz niedergelegt hatte – zu den einflussreichen Mitgliedern. In dieser Funktion durfte er in der dritten Lesung des Verfassungsentwurfs die Stellungnahme der Fraktion vortragen. Lehr war darüber hinaus Vorsitzender des wichtigen Ausschusses für die Organisation des Bundes und für Verfassungsgerichtshof und Rechtspflege. Nach dessen Teilung war er Mitglied des Ausschusses für Organisation. Zudem war er ordentliches Mitglied des Hauptausschusses und stellvertretendes Mitglied des Ausschusses für Finanzfragen. Sein Interesse galt organisations- und bundesstaatlichen Fragen. In einem der Hauptstreitpunkte zwischen den Parteien aber auch innerhalb der Fraktionen des Parlamentarischen Rates, der Ausgestaltung einer starken „zweiten Kammer“, war Lehr ein entschiedener Anhänger des Senatsmodells nach amerikanischem bzw. schweizerischem Vorbild. Unter Verweis auf die Weimarer Verhältnisse und das Zustandekommen des Ermächtigungsgesetzes, welches durch einen „Reichsrat“ hätte verhindert werden können, führte er aus: „Die Zusammensetzung der Zweiten Kammer und ihre Befugnisse sind entscheidende Kernstücke des Verfassungsproblems. Wahlrecht und Zweite Kammer werden das politische Leben gestalten.“ Sein Kompromissvorschlag einer Kombination beider Modelle, eines „Bundesrates mit senatorialer Schleppe“ bei weitreichenden Kompetenzen der Zweiten Kammer, konnte sich nicht durchsetzen, das Bundesratsmodell wurde quasi hinter dem Rücken des Parlamentarischen Rates durch eine Verständigung des bayerischen Ministerpräsidenten Ehard mit der SPD-Fraktion durchgedrückt. Auf Erfahrungen aus dem Untergang der Weimarer Republik konnte Lehr auch bei den Diskussionen über den Notstand verweisen. Mehrfach betonte er, dass der Notstand „nicht eine Wiederholung des Weimarer Notstandsrechts des Artikels 48“ sein dürfe. Lehrs organisatorisches Talent wurde für vielfältige Kompromissbildungen genutzt – so im Fünfer- und im Siebenerausschuss. Nach dem Ausscheiden Adolf Süsterhenns übernahm er auch die Funktion als kulturpolitischer Sprecher der Fraktion.
e) Paul Löbe
Paul Löbe, Jahrgang 1875, wechselte nach einer Schriftsetzerlehre in seiner schlesischen Heimat schon bald zur redaktionellen Arbeit an sozialdemokratischen Zeitungen über und zählte zu den führenden Sozialdemokraten Breslaus. Seine Kritik am Kaiserreich, etwa am preußischen Dreiklassenwahlrecht, führte zu mehreren Haftstrafen. Nachdem Löbe eine Berufung in den Rat der Volksbeauftragten 1918 noch wegen zu geringer Lebenserfahrung abgelehnt hatte, wurde er 1919 Vizepräsident der verfassunggebenden Weimarer Nationalversammlung. Von 1920 bis 1932, als er von Göring verdrängt wurde, war er mit einer kurzen Unterbrechung als SPD-Abgeordneter Reichstagspräsident. Die Historiographie sieht in ihm einen der besten Parlamentspräsidenten, die Deutschland je besaß. 1933 erfolgte Löbes Verhaftung, Misshandlung und Verschleppung in das Konzentrationslager Breslau-Dürrgoy. Nach seiner Entlassung konnte er sich als Korrektor bei einem Berliner Verlag durchschlagen und erhielt eine kleine Staatsrente. Seine Bekanntheit und seine Menschlichkeit ließen ihn zur Anlaufstelle für einstige Genossen und für jüdische Freunde werden. Seit 1942 bestanden enge Kontakte zu Kreisen des Widerstands um Wilhelm Leuschner, Julius Leber und Carl Goerdeler; die Verschwörer sahen in Löbe den künftigen Reichstagspräsidenten. Ohne dass dem Regime die genauen Verbindungen Löbes zum Kreis der Männer des 20. Juli bekannt waren, wurde er nach dem Attentat erneut in einem Konzentrationslager inhaftiert.
Löbes Mitgliedschaft im Parlamentarischen Rat stellte personell die Verbindung zur Weimarer Nationalversammlung wie zum Reichstag der ersten deutschen Demokratie her; er hatte als junger Mann noch Wilhelm Liebknecht, Rosa Luxemburg, Gustav Noske, Philipp Scheidemann, Clara Zetkin, Eduard Bernstein und sogar Lenin kennengelernt. In seiner Person zeigt sich deutlich eine Beobachtung, die angesichts des Duchschnittsalters der Parlamentarier von 55 Jahren jüngst Christoph Möllers formuliert hat: „Funktionierte der Nationalsozialismus als eine Herrschaft junger Männer, so wurde die frühe Bundesrepublik zu einer Herrschaft der Alten.“ In den Plenarverhandlungen erhielt Löbe neben Carlo Schmid und Walter Menzel den Ehrenplatz in der ersten Reihe der SPD-Fraktion. Spuren hinterließ er freilich keine, denn als lediglich beratendes Berliner Mitglied wurde er in keinen Ausschuss gewählt, sondern repräsentierte u.a. mit Jakob Kaiser Berlin und in gewisser Weise auch die Länder der Ostzone. Als Lizenzträger einer Berliner Zeitung berichtete Löbe freilich ausführlich und aus erster Hand von den Beratungen.
f) Ernst Wirmer
Ernst Wirmer, geboren 1910 im ostwestfälischen Warburg, war ein jüngerer Bruder des im Gefolge des 20. Juli hingerichteten Widerstandskämpfers Josef Wirmer. Die Familie des Gymnasialdirektors Anton Wirmer war durch „eine patriotisch-katholische Symbiose“ gekennzeichnet, „wie sie sich gerade im konservativen Westfalen nach dem Ende des Kulturkampfs oft ergeben hatte“. Von seinem älteren Bruder, der trotz seines politischen Engagements eine erfolgreiche Berliner Anwaltskanzlei führte, materiell und ideell unterstützt, studierte Wirmer nach dem Abitur im heimatlichen Warburg Rechtswissenschaft in Berlin und legte 1936 die Zweite Juristische Staatsprüfung ab. Da er als „politisch unzuverlässig“ eingestuft wurde, erhielt er weder eine Zulassung zur Justiz, noch zur Anwaltschaft und wurde so juristischer Mitarbeiter in der brüderlichen Kanzlei. Obgleich Wirmer von 1939 bis 1940 und erneut von 1942 bis 1944 Kriegsdienst leistete, dürfte er einiges von den Tätigkeiten seines Bruders mitbekommen haben. Im November 1944 unterfiel er der „Sippenhaft“. Überliefert ist die Aussage Josef Wirmers zu seinem Bruder Ernst, als dieser 1944 zurück zur Front musste: „Wenn unser Vorhaben nicht glückt, bedeutet das Unglück für mich. Wir werden uns dann nicht wieder sehen. Es bedeutet auch Gefahr für dich, für meine Frau und meine Kinder. Wir müssen es trotzdem wagen.“
Nach der Hinrichtung seines Bruders im September 1944 kümmerten sich Freunde um die zurückgebliebene, unversorgte Familie. Einer dieser über katholische Verbände der Vorkriegszeit verbundenen Förderer war nach 1945 stellvertretender Ministerpräsident und seit der Angliederung an Niedersachsen Präsident des Verwaltungsbezirks Oldenburg und „brachte“ Ernst Wirmer in der oldenburgischen Landesverwaltung „unter“. In einer kurzen Biographie wird seine Berufung ind en Parlamentarischen Rat wie folgt ausgedrückt: Wirmer war somit „dank seines biographischen Hintergrunds, ein durchaus geeigneter Kandidat für den Parlamentarischen Rat: Er wurde bereits 1946 Mitglied der CDU, hatte eine juristische Ausbildung sowie von 1945 – 1949 als Dezernent und Abteilungsleiter im Staatsministerium und Verwaltungspräsidium Oldenburg erste ministerielle Erfahrungen gesammelt. Wichtiger war jedoch, dass er aus einer prominenten Familie des Widerstands stammte und selbst unter der nationalsozialistischen Herrschaft Diskriminierungen erfahren hatte. … Auch Ernst Wirmer war also ‚durch das Feuer gegangen’, was, wie er später immer wieder betonte, das einheitsstiftende Moment der verfassunggebenden Versammlung gewesen war.“ Welche Wirksamkeit entfaltete er bei der Verfassunggebung? Mit 38 bzw. 39 Jahren gehörte Wirmer bei einem Durchschnittsalter von 55 Jahren zu den jüngsten Abgeordneten. Immerhin gehörte er dem Ausschuss für Organisation des Bundes sowie Verfassungsgerichtshof und Rechtspflege an und war stellvertretendes Mitglied im Ausschuss für Grundsatzfragen; zudem war er Stellvertreter Adenauers im Hauptausschuss und übernahm die Geschäftführung der CDU/CSU-Fraktion. Größeren inhaltlichen Einfluss scheint er als stellvertretendes Mitglied im Ausschuss für Grundsatzfragen jedoch nur – angesichts der neuen Heimat im Oldenburgischen – bei Neugliederungsfragen entfaltet zu haben.
g) Zwischenergebnis
Mit einer gewissen Ausnahme bei Ludwig Bergsträsser gehörte keines dieser Mitglieder des Widerstands zu den Protagonisten des Parlamentarischen Rates, die nach den inzwischen gut dokumentierten Materialien maßgeblich auf die Formulierung oder auf die politische Durchsetzung des Grundgesetzes Einfluss hatten. Hinsichtlich der Hauptakteure des Parlamentarischen Rates ist demgegenüber auffällig, dass diese nach 1933 zwar teilweise Brüche in ihrer beruflichen Laufbahn erfuhren, dass jedoch immerhin die beiden maßgeblichen Staatsrechtler – Schmid und von Mangoldt – zunächst ihre Lehrstühle behielten bzw. nach erfolgter Habilitation in der Zeit des Nationalsozialismus erst erhielten. Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass der Parlamentarische Rat in Zusammensetzung wie Selbstverständnis zwar durch die Opposition gegen Hitler geprägt war, dass der konkrete Widerstand hier jedoch – wie überhaupt in der Gründungsphase der Bundesrepublik – keine dominante Stellung besaß. Zwar können zahlreiche Einzelbeiträge von Diskussionsäußerungen der aufgeführten Parlamentarier mit Bezugnahmen auf die Gewaltherrschaft und das Scheitern der ersten deutschen Demokratie zusammengetragen werden, aber auch diese Argumente sind weder dominant noch prägend.
2. Bundesverfassungsgericht und Widerstand
Unser Blick soll jedoch nicht bei der konkreten Ausarbeitung des Grundgesetzes stehen bleiben. Das Grundgesetz ist die Verfassung Deutschlands nicht nur kraft seiner 146 Artikel, sondern als „law in action“ wurde das Grundgesetz zu dem, was es heute ist, erst durch seine konkrete Handhabung durch die Verfassungsorgane, insbesondere durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Nach einem anschaulichen Diktum von Roman Herzog besteht unsere Verfassung aus 146 Artikeln und über 120 Bänden Entscheidungen aus Karlsruhe. Das lenkt den Blick auf die ersten Besetzungen dieses obersten Gerichts unter der Frage nach Verbindungslinien zum Widerstand. Schon eingangs hatte ich erwähnt, dass neben dem Parlamentarischen Rat das Bundesverfassungsgericht von den obersten Organen in seinen frühen Besetzungen am stärksten durch die Opposition aus der NS-Zeit geprägt war und dass entsprechende Linien durchaus in der frühen Rechtsprechung zu finden sind. Schon durch das Wahlverfahren mit den Zwei-Drittel-Mehrheiten war sichergestellt, dass praktisch kaum Kollaborateure berufen wurden. Dies stellte auch einen entscheidenden Unterschied zu den anderen obersten Bundesgerichten dar, die – so vor allem der Bundesgerichtshof – durchaus mit belasteten Juristen besetzt waren, die u.a. durch die Wendung zum Naturrrecht in ihrer Rechtsprechung nun eine neue Wendung vollzogen. Von der Erstbesetzung des Bundesverfassungsgerichts mit 24 Richtern waren 13 nach 1933 entlassen worden, überwiegend aufgrund der Normen mit dem zynischen Titel „Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“; darunter der Berliner Staatsrechtler Martin Draht oder die erste Richterin am Bundesverfassungsgericht Erna Scheffler. Immerhin fünf Richter kamen aus der Emigration zurück, darunter so einflussreiche Persönlichkeiten wie der Göttinger Staatsrechtslehrer Gerhard Leibholz oder der erste Vizepräsident und Vorsitzende des Zweiten Senats Rudolf Katz. Andere, wie der Bonner Staatsrechtler Ernst Friesenhahn, waren in ihrer akademischen Karriere behindert worden und konnten erst nach 1945 reüssieren. Drei Richter der Erstbesetzung des Bundesverfassungsgerichts, neben dem Präsidenten Höpker-Aschoff und dem Vizepräsidenten Rudolf Katz noch der spätere Vizepräsident Friedrich-Wilhelm Wagner waren Mitglieder des Parlamentarischen Rates gewesen. Eine Persönlichkeit, wenn auch nicht aus den Richtern des Jahres 1951, verdient unter dem Thema Widerstand eine besondere Würdigung: Fabian von Schlabrendorff. In einem selbst verfassten, bemerkenswert knappen Lebenslauf lesen wir:
„Als Produkt einer Ehe, die väterlicherseits sich als alte preußische und konservative Familie charakterisiert, während die mütterliche Familie jungen Ursprunges ist und aus dem Frankenland stammend liberalen Ideen huldigt, erblickte ich am 1. Juli 1907 das Licht der Welt. Nach Besuch eines humanistischen Gymnasiums studierte ich die Rechte und Volkswirtschaft an den Universitäten Berlin und Halle an der Saale. Die Umstände der damaligen Zeit gaben mir Veranlassung, mich des Öfteren dem Soldatenberuf zuzuwenden. Die Ablegungen der juristischen Staatsexamina versetzten mich in die Lage, den Beruf des Rechtsanwalt und Notar zunächst in Berlin, später in Wiesbaden auszuüben.“
Der Lebenslauf endet mit der Berufung in den Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts 1967. Mit keinem Wort erwähnt Schlabrendorff, dass er bereits seit Studientagen in bündischen Jugendgruppen aktiver Gegner des Regimes gewesen war. 1933 verfasste er auf Anregung des ihm verbundenen pommerschen Gutsbesitzers Ewald von Kleist-Schmenzin einen durch seine Ablehnung Hitler gegenüber geprägten Aufsatz für das „Mitteilungsblatt der konservativen Hauptvereinigung“: Schlabrendorff attackierte Hitlers Verhalten in der Reichstagsdebatte vom 21. März, das Ermächtigungsgesetz, Hitlers Erwiderung auf die mutige Rede Otto Wels’ und den Ausschluss der kommunistischen Abgeordneten. Die Zeitschrift wurde daraufhin auch prompt verboten. Stark evangelisch-konservativ geprägt, unterhielt er Kontakte zu dem jungkonservativen Kreis um Ernst Niekisch sowie zu Kreisen des national-konservativen Widerstands um Hans Oster. Im Juni 1939 zu Sondierungen in England, warnte er britische Politiker – darunter Churchill – vor dem bevorstehenden deutsch-sowjetischen Abkommen und der damit verbundenen Kriegsgefahr. Nach der Einziehung als Reserveoffizier bewirkte Henning von Tresckow Schlabrendorffs Versetzung an die Ostfront in den Stab der Heeresgruppe Mitte. Aus dieser Widerstandszelle ging eines der gefährlichsten Attentate gegen Hitler hervor: Schlabrendorff konnte im März 1943 eine als Cointreauflasche getarnte Bombe in das Flugzeug, das Hitler von der Front in das Hauptquartier zurückbrachte, schmuggeln. Der Zünder versagte, vermutlich wegen der Kälte. Nach dem 20. Juli verhaftet wurde Schlabrendorff in ein Konzentrationslager verbracht. Die Verkündung des Todesurteils durch den Volksgerichtshof im Februar 1945 wurde durch einen Bombenangriff unterbrochen, bei dem Freisler durch einen herabstürzenden Balken – angeblich die Akte Schlabrendorff im Arm – starb. Schlabrendorff gehört zu jenen KZ-Überlebenden, die schließlich nach Südtirol verschleppt und dort aus den Fängen der SS befreit wurden. Populär und rezeptionsgeschichtlich einflussreich wurde seine frühe und mehrfach aufgelegte Darstellung des Widerstands „Offiziere gegen Hitler“ von 1946. Welche Bedeutung besitzt Schlabrendorff nun im Rahmen meines Themas? Er ist – soweit ersichtlich – der einzige Verfassungsrichter, der zum Kern des aktiven Widerstands gegen Hitler gerechnet werden kann. Es liegt daher nahe eine Spurensuche in Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vorzunehmen, an denen er mitgewirkt hat. Das stößt allerdings auf verschiedene Hürden: Als Kollegialgericht werden die Entscheidungen von zunächst zwölf, zu Schlabrendorffs Amtszeit 1967 bis 1975 wie heute von acht Richtern verantwortet. Zu den politisch bedeutenden Urteilen des Zweiten Senats in dieser Zeit zählt die Billigung des Grundlagenvertrags zwischen der Bundesrepublik und der DDR. Spuren von Schlabrendorffs Wirken wird man hier nicht identifizieren können. Es bleiben die seit 1970 möglichen sog. Sondervoten, die mit dem Namen des jeweiligen Dissenters verbunden sind. Hier sticht eine dissenting opinion Schlabrendorffs ins Auge: Seine abweichende Meinung zu der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Eidesverweigerung aus religiösen Gründen. In einem Strafverfahren vor einem Landgericht hatte ein evangelischer Pfarrer als Zeuge ausgesagt. Unter Berufung auf sein Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit weigerte er sich, den Zeugeneid zu leisten, weil ihm nach den Worten Christi in der Bergpredigt jedes Schwören untersagt sei. Er war daraufhin zu einem Ordnungsgeld verurteilt worden. Die Mehrheitsmeinung im Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts hatte, anknüpfend an die sehr großzügige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die grundgesetzliche Glaubensfreiheit auch die Freiheit umfasse, sein Leben an den als durch den Glauben verpflichtenden Normen auszurichten, der inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln, gefolgert, dass – obgleich die Rechtsordnung einen Eid ohne religiöse Beteuerung seit langem vorsieht – auch die Weigerung, jeglichen Eid zu leisten vom Staat hingenommen werden müsse. Dagegen wendet sich nun mit einer gewissen Emphase von Schlabrendorff: Das Grundgesetz habe den Glauben zur Rechtskategorie erhoben. Die Grenze des Grundrechts liege jedoch dort, „wo die Notwendigkeit beginnt, dem Wohl des Gemeinwesens den Vorzug einzuräumen“. Das gebe dem Bürger kein „Recht der Narrenfreiheit“. Schlabrendorff fragt dann: „Was aber ist Glaube?“ Er antwortet selbst: „Glaube ist die tiefste Tiefe der für den Menschen erreichbaren Metaphysik.“ Durch die Auslegung der Bergpredigt weist er nun nach, dass der Pfarrer durch eine „positivistische Auslegung“ einer Fehlinterpretation aufgesessen sei, die dortigen Forderungen sich nicht an die Welt richteten: „Die Bergpredigt ist kein Gesetz und vor allem kein Gesetz für den diesseitigen Äon. Sie zeigt vielmehr die Gebote an, die im jenseitigen Äon gelten. Die Bergpredigt darf daher nur unter dem Gesichtspunkt der Eschatologie gelesen und verstanden werden. Wer das nicht beherzigt, läuft Gefahr, sich unter die Schwarmgeister zu gesellen, die es für ihre Aufgabe halten, diese Welt unter Hinweis auf die Bergpredigt in ein Pseudoparadies zu verwandeln.“ Im Gegensatz zur Mehrheitsmeinung stelle jedoch auch der Eid ohne religiöse Beteuerung metaphysische Bezüge her, die vom einfachen Gesetzgeber geprägte neue Eidesformel sei somit halbherzig. Es folgen dann quasi bekenntnishafte Ausführungen zum Gottesbezug des Grundgesetzes, letztlich der gesamten Rechtsordnung, die so grundlegend und charakteristisch sind, dass sie hier ausführlicher zitiert seien:
„In der Präambel unseres Grundgesetzes heißt es, das deutsche Volk habe sich eine neue Ordnung im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen gegeben. Daraus ergibt sich: Auch unsere Verfassung kennt und bejaht Gott und damit das ganz Andere. Es ist also nicht so, dass die Tendenz des Säkularismus in unserem Volke den Begriff Gott ausgelöscht hat. Jeder Mensch und jeder Staat glaubt an Gott. Der Mensch, der Gott leugnet, glaubt an seinen Abgott. Das gleiche gilt vom Staat. … Wichtig und entscheidend ist folgende Erkenntnis: Weder ein Mensch, noch ein Volk, noch ein Staat können ohne Gott leben. Die geschichtliche jahrhundertelange Tradition unseres deutschen Volkes fordert deshalb von uns die Beibehaltung der religiösen Grundlage und damit auch die Beibehaltung des Eides unter gleichzeitiger Neutralität gegenüber allen Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften. Wir Deutschen können niemals wieder auf die Rechte der Freiheit verzichten. Ebenso wenig kann auch der Staat darauf verzichten, sich selbst zu erhalten. Es läuft deshalb immer darauf hinaus, einen Ausgleich zu finden zwischen dem Freiheitsrecht des Einzelnen und dem Lebensrecht des Staates. … Der Jurist weiß, dass das Recht nicht nur eine Summe von Ordnungsvorschriften ist. Es ist vor allem ein ethisches Minimum. Außerdem aber gibt es auch ein religiöses Minimum, auf das kein Staat ohne Gefahr seiner Existenz verzichten darf. Wer den Eid unter Anrufung Gottes und den Eid ohne Anrufung Gottes verweigert, verletzt das religiöse unverzichtbare Minimum des Gemeinwesens. Aus diesem Grunde wäre es nach meiner Meinung richtig gewesen, die Verfassungsbeschwerde zurückzuweisen, gleichgültig, ob die Frage der Eidesleistung durch den Beschwerdeführer wirklich eine Sache seines Glaubens war oder eine Sache seiner nach langer Prüfung gewonnenen Überzeugung.“
Klarer kann man das Zentralproblem des Ausgleichs zwischen individueller Freiheit und dem Schutz der Institutionen, die diese Freiheit ermöglichen und garantieren kaum formulieren, als Schlabrendorff in dieser ganz spezifischen Literaturgattung. Freilich wäre es auch hier unseriös, in derart freimütigen und persönlichen Äußerungen ausschließlich „Spuren des Widerstands gegen den Nationalsozialismus“ zu suchen und zu finden; das Sondervotum zeigt vielmehr eine nach wie vor durch moralisch-religiöse Determinanten geprägte unabhängige und eigenwillige Persönlichkeit. Ich möchte dem Sondervotum die von Annedore Leber und Freya von Moltke überlieferten Worte Henning von Tresckows im letzten Gespräch mit seinem Ordonanzoffizier Fabian von Schlabrendorff gegenüberstellen, die die Motivation der Widerständler verdeutlicht: „Wenn einst Gott Abraham verheißen hat, er werde Sodom nicht verderben, wenn auch nur zehn Gerechte darin seien, so hoffe ich, dass Gott auch Deutschland um unsertwillen nicht verderben wird.“
Ausführungen in einem Sondervotum erlangen zwar nicht in einem engeren Sinne normative Kraft, sie fließen gleichwohl in hervorgehobener Weise in den Verfassungsdiskurs ein. Die Sorge um Bestand und Funktion der Institutionen wird deutlich. Das leitet zum zweiten Teil meiner Ausführungen über, in dem weniger die Personen der mit Entstehung und Frühphase des Grundgesetzes zusammenhängenden Mitglieder des Widerstands gewürdigt werden sollen, sondern der Blick auf die inhaltliche Seite schweift.
II. Inhaltliche Verbindungslinien zwischen dem Widerstand und dem Grundgesetz
Mein Befund bei den inhaltlichen Verbindungslinien zwischen Widerstand und Grundgesetz ist zunächst ganz ähnlich: Explizite Bezugnahmen auf Organisations- oder Verfassungsprojekte des Widerstands sind in den Protokollen und Materialien des Parlamentarischen Rates kaum zu finden. Ein allerdings bemerkenswertes Zeugnis ist die Äußerung Theodor Heuss’ in der dritten Sitzung des Ausschusses für Grundsatzfragen am 21. September 1948. In einer Diskussion, ob ein Widerstandsrecht in die Urfassung des Grundgesetzes aufgenommen werden soll, erwidert Heuss, nachdem Bergsträsser immerhin auf die Erfahrungen der Konzentrationslager hingewiesen hatte: „Ich würde gern darauf [auf das Widerstandsrecht] verzichten. Ich sehe darin eine Heroisierung der Widerstandsbewegungen.“ Eine interessante Diskussion über die Aufnahme eines Widerstandsrechts in das Grundgesetz zwischen Angehörigen und Nichtangehörigen des Widerstands – die dann mit Art. 20 Abs. 4 unter ganz anderen Umständen 1968 erfolgte – kann für die sechste Sitzung dieses Ausschusses am 5. Oktober 1948 berichtet werden, in der wiederum Heuss gegen den mit dem Widerstand verbundenen und schon an der Ausarbeitung der Hessischen Verfassung beteiligten Ludwig Bergsträsser argumentiert. Bergsträsser weist auf den Kapp-Putsch von 1920 und die Tatsache hin, dass dessen Protagonisten von Gerichten bestätigt Pensionen bezahlt erhielten. Daraufhin repliziert der Ausschussvorsitzende von Mangoldt: „Ich verstehe diese Gesichtspunkte durchaus. Auf der anderen Seite muss man berücksichtigen, dass jeder Querulant dann dauernd vom Widerstandsrecht unter voller Berufung auf die Verfassung sprechen wird. Wenn wir auf der anderen Seite an den Mannesmut vor Königsthronen denken oder auch vor anderen behördlichen Organen, den wir in jüngster Vergangenheit erlebt haben, so wird wahrscheinlich im großen Durchschnitt aus diesem Widerstandsrecht doch nicht viel Vernünftiges herauswachsen, denn diese Krankheit hat sich nicht geändert.“ Daraufhin wieder Bergsträsser: „Es ist aber wichtig, so etwas zu formulieren, dass derartige geradezu staatsschändliche Urteile nicht mehr möglich sind.“ Worauf ihm Heuss erneut vorhält: „Das können Sie nicht in die Verfassung hineintun.“
Die inhaltlichen Einflüsse erfolgten – wenn überhaupt – eher indirekt. Unser Augenmerk muss sich im zweiten Teil unserer Betrachtung demnach auf die allgemeinen Verfassungsvorstellungen der Gruppen, die Widerstand in der Zeit des Nationalsozialismus hervorbrachten, richten. Es gehört zu den bemerkenswerten Charakteristika des deutschen Widerstands gegen den Nationalsozialismus, wie Hans Mommsen schon früh treffsicher als dessen „spezifische historisch-politische Substanz“ hervorgehoben hat, dass dieser sich nicht im radikalen sittlichen Protest gegen Rechtlosigkeit und Gewalt … erschöpfte“, sondern das Problem einer „realen Alternative zu der parasitären Zersetzung der deutschen Staatstradition“ klar erkannte. Für unsere Fragestellung relevant sind dabei der kommunistische Widerstand, die Sozialdemokratie, der kirchliche Widerstand sowie diejenigen Widerstandskreise bürgerlicher oder militärischer Eliten, die sich über die staatliche Ordnung nach Hitler Gedanken machten, Verfassungen und politische Gesamtkonzepte entwarfen. Ich beschränke mich hinsichtlich konkreter Projekte im Folgenden auf die bekanntesten und am besten dokumentierten Gruppen, die Personen um Johannes Popitz und Ulrich von Hassel, die Verfassungspläne Carl Goerdelers sowie den Kreisauer Kreis. Auch gewerkschaftlich-sozialdemokratische Vorstellungen werden berücksichtigt.
Zuvor soll jedoch kurz der Blick auf die nicht näher zu behandelnden Widerstandsgruppen gerichtet und die Frage beantwortet werden, warum diese nicht in gleicher Weise Gesellschaftskonzepte oder Verfassungspläne für die Zeit nach Hitler hervorbrachten. „Einzelkämpfer“, wie etwa Georg Elser, konnten und wollten keine Konzepte für die Zeit nach ihrem Attentat hervorbringen; sie strahlen durch ihre Tat, durch ihr persönliches Vorbild – wobei es zu berücksichtigen gälte, dass die Wahrnehmung und die politische Rezeption etwa Elsers erst vergleichsweise spät einsetzte.
Dem kommunistischen Widerstand kann nicht vorgeworfen werden, er habe kein Gesellschafts- oder Verfassungsmodell als Grundierung der Widerstandstätigkeit besessen. Im Gegenteil: Wohl kaum eine andere Gruppierung des Widerstands war von einem derart eindeutigen, doktrinär entwickelten und gefassten Ziel durchdrungen wie die Frauen und Männer, die im Zeichen des Marxismus-Leninismus das Hitler-Regime bekämpften. In den Worten Hans-Ulrich Wehlers:
„Ihrer Überzeugungstreue und ihrem persönlichen Mut im Kampf gegen einen gnadenlosen Gegner wird man den Respekt nicht versagen wollen, wie man andrerseits ihrem bornierten Fanatismus, ihrer anhaltenden Verketzerung der Sozialdemokraten als ‚Sozialfaschisten’ und ihren ‚Volksfront’-Illusionen mit dezidierter Kritik begegnen muss. Vor allem aber lässt sich das Grunddilemma dieser ideologiepolitischen Opposition nicht auflösen. Gegen den Rechtstotalitarismus im Besitz der Macht kämpfte der kommunistische Linkstotalitarismus an, um selber die Macht zu erringen und seinen Irrweg in der neuzeitlichen Geschichte einschlagen zu können. Da sich auch der Widerstand gegen die deutsche Diktatur daran messen lassen muss, ob er eine überlegene Alternative im Hinblick auf das Institutionengefüge der politischen Herrschaft, die effektive Kontrolle von Macht und die Respektierung von Menschen- und Grundrechten verfochten hat, gehört der Kampf zweier totalitärer Bewegungen zu jenen Auseinandersetzungen, die den Erfolg von keiner der beiden Seiten als wünschenswert erscheinen lassen.“
Es wäre eine reizvolle, hier nicht zu leistende Aufgabe, den Einfluss dieses Widerstands auf die sich ihrem Selbstverständnis nach in „schrankenloser Heroisierung“ (Hans-Ulrich Wehler) auf den „Antifaschismus“ stützende Staats- und Verfassungsbildung in der Sowjetischen Besatzungszone genauer zu untersuchen. Für die westdeutsche Verfassunggebung spielten die ja allseits bekannten Verfassungskonzeptionen die nicht zu unterschätzende Rolle einer negativen Folie. Bereits die Vorgaben der Westalliierten Besatzungsmächte, die den Verfassunggebungsprozess anstießen, weisen mit den Grundentscheidungen für eine parlamentarische Demokratie und für einen Bundesstaat gerade in die gegenteilige Richtung. Ja: Der alliierte Anstoß zur Neukonstituierung eines Weststaates ist die konkrete Reaktion auf die kommunistische Bedrohung durch den östlichen Teil der auseinander gebrochenen Allianz der Sieger. Die Auswirkungen und Einwirkungen der Ideen des kommunistischen Widerstandes können im Rahmen meines Themas demnach kaum überschätzt werden, da sie neben dem Widerstandsobjekt (dem „Dritten Reich“) und neben der Weimarer Reichsverfassung eine weitere Negativfolie bei der Schaffung des Grundgesetzes bildeten. Die drei kommunistischen Mitglieder des Parlamentarischen Rates – Hugo Paul, Max Reimann und Heinz Brenner, der an die Stelle des ausgeschiedenen Paul trat – die alle Überlebende eines Konzentrationslagers waren und in der illegalen Parteiarbeit Widerstandsakte geleistet hatten, erfüllten dementsprechend „ihre“ Rolle in diesem Gremium: Sie, die von manchen informellen Zusammenkünften ausgenommen waren, stimmten nicht nur konsequent gegen das Grundgesetz, sondern besetzten in den Sachdiskussionen regelmäßig den Gegenpart zu den konkreten Regelungsgegenständen der Mehrheit. Von ihren Anliegen findet sich im Grundgesetz kaum etwas.
Sehr viel schwieriger ist die Fassung und Bewertung der Verfassungsvorstellungen und des Einflusses des kirchlichen Widerstands. Weder die katholische noch die evangelische Kirche konnten sich 1933 oder 1939 auf demokratische Traditionen berufen. Das Staats- und Sozialmodell der Katholischen Soziallehre war ständestaatlich geprägt, die evangelischen Kirchen hatten nach dem Untergang des Staatskirchentums noch keine neuen verfassungspolitischen Vorstellungen entwickeln können. Verfassungsprojekte des kirchlichen Widerstands sind damit stets die Ansichten einzelner Personen; diese handelten jedoch zumeist in den einzelnen Gruppen und Zirkeln des Widerstands: Alfred Delp bei den Kreisauern, Josef Wirmer und Jakob Kaiser im gewerkschaftlichen Widerstand – um nur einige zu erwähnen.
1. Gesellschaftspolitische Vorstellungen des Widerstands
Welche gesellschaftlichen Vorstellungen lagen nun den Zukunftsüberlegungen im Widerstand zugrunde? Ohne der Gefahr ahistorischer Rückblicke zu erliegen muss festgestellt werden: Das Gesellschaftsbild des Widerstands war nicht dasjenige einer egalitären Demokratie. Festgemacht an dem negativ konnotierten Begriffen von „Masse“ und „Vermassung“ gingen die Verschwörer vielmehr – bei zahlreichen Unterschieden im einzelnen – von einem organischen politischen Körper aus, in dem nicht pluralistisch Interessen ausgefochten, sondern jenseits aller sozialen und ideologischen Gegensätze gemeinschaftlich konfliktfrei agiert und regiert werden sollte. Dieses Gesellschaftsbild ist nicht bloß restaurativ, es knüpft an den Stand der Staats- und Gesellschaftsdiskussion zu Beginn des 19. Jahrhunderts an. Durch starke zivilisationskritische Elemente geprägt wird der Individualismus von einer christlichen oder von einer konservativen Warte aus als Grundübel identifiziert. In den Kreisauer Vorstellungen sollte der Gegensatz von Individuum und Gesellschaft in der Kategorie der „Person“ aufgehoben werden. In der Wirklichkeitswahrnehmung wurden dabei – angesichts ihrer äußeren Folgen zunächst nicht fernliegend – Nationalsozialismus und Bolschewismus gleichgesetzt und als kollektivierte Steigerungen von Vermassung angesehen. Hinzu traten sozialromantische, an Subsidiaritätsvorstellungen anknüpfende Konzeptionen einer auf kleinen agrarischen Einheiten aufzubauenden Staats- und Gesellschaftsform: Das sich aus kleineren Einheiten von unten nach oben aufbauende, an romantische Volksvorstellungen anknüpfende Landleben unter Ablehnung des technisch-industriellen Fortschritts. In politischer Hinsicht sollte der das deutsche verfassungsrechtliche Denken bis 1918 prägende Gegensatz von Staat und Gesellschaft, der schon in der Weimarer Epoche eine wirkliche Annahme des parlamentarisch-demokratischen Systems erschwert hatte, durch überwölbende Gemeinschaftsvorstellungen überwunden werden, ohne dass es dadurch zu totalitären Zumutungen kommen dürfe. Das „Führungsproblem“ war nach den Plänen entweder technokratisch (dem Gebot der „Sachlichkeit“ entsprechend) oder „moralisch-charakterlich“ zu lösen. In Teilen des Widerstands waren dabei durchaus Sendung und Bewusstsein der Oberschicht im Hinblick auf erforderlich werdende Führungsaufgaben ausgeprägt. Demgegenüber gingen die gesellschaftspolitischen Vorstellungen der Kreisauer von der Erkenntnis aus, dass die Führungsschicht angesichts Hitlers gerade vollkommen versagt habe; anstelle von wohlerworbenen Rechten sollte sich danach eine „offene Elite“ aufgrund geistiger, ja „globaler“, nicht jedoch sozialer Meriten bilden. Säkularisierung und eine mit Individualismus gleichgesetzte Aufklärung führten in den Gesellschaftsvorstellungen – etwa des Kreisauer Kreises – zu einer religiösen Rückbesinnung vor der Idealfolie eines einheitlichen, vormodernen Weltbildes. Hier wie auch sonst muss jedoch festgestellt werden, das die institutionelle Umsetzung derartiger ans Sozialutopische heranreichender Gedanken blass blieben. Hier trafen sich im Grunde apolitische Vermächtnisse des deutschen Idealismus und der Jugendbewegung mit dem Abgeschiedensein der Verschwörer von der Außenwelt. Demgegenüber können die Kreisauer Gedanken einer Einbettung Deutschlands in europäische Zusammenhänge als weiterführend und anschlussfähig bezeichnet werden. Bei der Staatsvorstellung stehen hochetatistischen Modellen des Kreises um Popitz und von Hassel staatsauflösende, die lutherische und hegelsche Staatsvergötterung überwindende Konzeptionen in Kreisau gegenüber.
2. Verfassungsprojekte
Wie sahen die Verfassungspläne nun aus? Stichworte müssen an dieser Stelle genügen: Zeitlich am Beginn stehen die Pläne des Kreises um Hans Oster und Friedrich Werner von der Schulenburg, die eine Restauration der Monarchie, verbunden mit völkisch-nationalen Zielsetzungen und einem „preußischen Sozialismus“ zum Gegenstand hatten. In den Überlegungen der Abwehr und von Hassels sollten durchaus Staatselemente der nationalsozialistischen Herrschaft, etwa im Bereich einer Formierung der Gesellschaft übernommen werden – wobei es sich dabei teilweise um Übergangslösungen handeln sollte. Von Volkssouveränität ist nicht die Rede, allenfalls von „Mitarbeit des Volkes“. Vorschläge Goerdelers, eine Volksabstimmung über die Verfassungsform durchzuführen, werden sofort und energisch verworfen. Die Verfassungsvorstellungen Ulrich von Hassels und Johannes Popitz’ von 1940 suchten Elemente des Selbstverwaltungskonzepts des Freiherrn vom Stein mit einer technokratisch-elitären Herrschaftsform zu verbinden; das war keine konstitutionelle Monarchie, wie etwa in England, sondern, wie die Forschung herausgestellt hat, eine Art faschistische oder zumindest hochautoritäre „durch rechtsstaatliche Zusicherungen versüßte Diktatur, der ‚völkische Führerstaat’ ohne Hitler“, eine „Militärdiktatur im Stil der Illusionen von 1934“, die selbst von Gerhard Ritter als „absolutistisch“ bezeichnet wurde. Praktisch kaum ein Projekt propagierte ein allgemeines, gleiches Wahlrecht. Stattdessen waren mehrere Varianten eines „Familienwahlrechts“ vorhanden; im übrigen war das Wahlrecht von Besitz und/oder Eheschließung abhängig wie überhaupt das Honoratiorenelement – etwa im Anschluss an die Selbstverwaltungsidee des Freiherrn vom Stein – stark betont erschien: Aus den preußischen Städten Steins wurden die „kleinen Gemeinschaften“ Kreisaus. Demgegenüber fielen der sozialdemokratische Widerstand (etwa in der Person Bergsträssers) und der gewerkschaftliche Widerstand Leuschners nicht hinter die Wahlrechtsvorstellungen der Weimarer Verfassung zurück mit der Ausnahme, dass das Verhältnis- durch das Mehrheitswahlrecht ersetzt werden sollte. Dass der konservative Widerstand keinen Sensus für politische Parteien haben konnte, versteht sich nach dem Ausgeführten von selbst. Regierungsstabilität durch ein nach den Worten Theodor Steltzers „modifiziertes parlamentarisches System“ kann auf jeden Fall nicht als Vorform des konstruktiven Misstrauensvotums des Grundgesetzes in Anspruch genommen werden, sofern das Parlament nicht – wie in den Vorstellungen Goerdelers – ohnehin auf ein frühkonstitutionelles Kontrollorgan zurückgeworfen erscheint.
Für sämtliche Verfassungspläne charakteristisch ist, dass sie „der deutschen Eigentümlichkeit“ gemäß, somit nicht „westlich“, d.h. nicht parlamentarisch-demokratisch sein sollten. Anknüpfen ließ sich nach Ansicht des Widerstands an vom Stein, nicht jedoch an den Grundsatz der Volkssouveränität: Selbstverwaltung versus Parlamentarismus, apolitische Expertokratie versus demokratische Legitimation. In weiten Teilen des Widerstands wurde politische Willensbildung nicht als demokratische Selbstbestimmung, sondern „als Teilnahme von Laien an der öffentlichen Verwaltung“ begriffen. „Unter den psychologischen Bedingungen, unter denen der Widerstand arbeitete, insbesondere in Anbetracht der ‚verlorengegangenen Verbindung mit dem Denken und Fühlen der Außenwelt’ schien das demokratisch-parlamentarische System historisch vollkommen überholt zu sein.“ Wirklich demokratische Alternativen sind demgegenüber in den Überlegungen Bergsträssers zu finden – auch dort allerdings nur nach einem zeitlich nicht näher umrissenen Übergangsregime, das der Erziehung des Volkes zu dienen habe. Hier zeigt sich deutlich, dass der Widerstand gerade keine breite Volksbewegung war und dass seitens des Widerstands dem Volk daher auch nur wenig zugetraut wurde. Der gewerkschaftliche Widerstand suchte immerhin eine Kombination demokratischer und berufsständischer Elemente zu erzielen.
Es kommt hinzu, dass die föderalistische Staatsstruktur auf der einen Seite (Popitz; von Hassel) durch sozialtechnokratischen Zentralismus, auf der anderen Seite (Kreisauer Kreis) durch eine Auflösung in genossenschaftliche Selbstverwaltungseinheiten aufgegeben wurde.
So defizitär somit die legitimatorischen und föderalen Grundlagen der Verfassungsprojekte auch waren, so ausgeprägt waren ihre rechtsstaatlichen Elemente. Das führt mich zum letzten Punkt.
3. Primat von Recht und Rechtsstaat gegenüber legitimatorischen Klärungen
Neben der Verfassungsarchitektur spielten Diskussionen um Wesen und Funktion des Rechts eine mindestens ebenbürtige Rolle. Das nationalsozialistische Terrorregime wurde in erster Linie persönlich als Unrechtsregime erfahren. Hinzu traten – heute weitgehend als verfehlt erkannte – Vorstellungen, dass der Rechtspositivismus die Instrumentalisierung des Rechts für den Nationalsozialismus begünstigt, wenn nicht ermöglicht habe. Als Gegenreaktion wurde auf vorstaatliche, allemal vordemokratische, oftmals auf naturrechtliche Rechtsvorstellungen rekurriert. Das Postulat der Rechtsstaatlichkeit ist die konsequente Ausdehnung dieses Rechtsdenkens in Verfassungsoptionen. Erklärt werden kann diese Dominanz der rechtsstaatlichen Frage vor den Problemen der Legitimation wiederum mit der deutschen Tradition: Auch die deutsche Verfassungsentwicklung hatte – nachdem im konstitutionellen System des 19. Jh. der Durchbruch zur Volkssouveränität stecken geblieben war – sich mit aller Vehemenz auf die Verwirklichung des Rechtsstaates gestürzt. Bis zu einem gewissen Grad konnten so auch legitimatorische Defizite überspielt werden. Die Widerstandsbewegung litt von Anfang an – im Gegensatz zu ihren französischen und italienischen Parallelen – an der nicht vorhandenen Verankerung im Volk. In durchaus deutscher Tradition repräsentierten hier unterschiedliche Führungseliten das „Ganze“ und waren sich dessen auch bewusst.
„Dass die Frage der politischen Legitimierung bei den Mitgliedern des Widerstands nicht als primäres Problem empfunden wurde, geht aus den vorbereiteten Aufrufen und den verschiedenen Verfassungsplänen klar hervor. Der Gedanke an eine später eventuell zu berufende verfassunggebende Versammlung spielt in den Erörterungen über die zukünftige Neuordnung so wenig eine Rolle wie Leuschner nicht daran zweifelt, dass die von ihm vorgesehene gewerkschaftliche Führungsgruppe die Zustimmung der Mitgliedschaft finden würde … Die von Goerdeler 1940 impulsiv aufgestellte Forderung, die Umsturzregierung alsbald durch ein Plebiszit zu legalisieren, traf auf den entscheidenden Widerstand der Mitverschwörer, die seine ‚sanguinischen Hoffnungen’ über den Ausgang einer solchen Abstimmung nicht teilten.“
4. Gründe für das Fehlen inhaltlicher Verbindungslinien zwischen Widerstand und Neukonstituierung
Abschließend möchte ich zu meiner Ausgangsfrage zurückkommen: Gibt es Verbindungslinien zwischen konkreten Verfassungsprojekten des Widerstands und der institutionellen Architektur des Grundgesetzes? Von wenigen Randbereichen abgesehen kann die Frage glatt verneint werden. Dies hat mehrere Gründe, von denen ich vier herausstelle.
Erstens: Kein Verfassungsplan nimmt sich der einseitig als gescheitert wahrgenommenen Weimarer Reichsverfassung an. Diese dient für sämtliche Widerstandskreise ausschließlich als Negativfolie. Darin trafen sich die Herrscher und der Widerstand gegen diese nach 1933. Dem aktiven Widerstand gehörten, mit Ausnahme Leuschners, kaum Hauptrepräsentanten und, mit Ausnahme Leuschners und Lebers auch keine Parlamentarier der Weimarer Republik an. Im Gegenteil: Der Widerstand war – mit einer Teilausnahme hinsichtlich des Kreisauer Kreises – gerade durch nichtnationalsozialistische Gegner des Weimarer Systems geprägt. Wie wir heute wissen, ist die Weimarer Republik kaum an ihrer Verfassung gescheitert, sie war vielmehr eine handwerklich wie konzeptionell hervorragende Verfassung mit Ausstrahlungskraft bis heute. So hat das Grundgesetz an die konstruktiven Grundentscheidungen angeknüpft und nur in – allerdings nicht unwichtigen – Einzelfragen sich deutlich von seiner Vorgängerin von 1919 abgesetzt.
Zweitens: Charakteristisch ist die Betonung, spezifisch deutsche Lösungen zu finden; alles „westliche“ – und damit der Grundsatz der Volkssouveränität, der sich in Deutschland weder 1776 noch 1789, sondern erst 1918 durchgesetzt hatte, steht unter Generalverdacht, den spezifisch deutschen Bedürfnissen und Besonderheiten nicht adäquat zu sein.
Drittens: Die Verfassungspläne bauen zudem auf Gesellschaftsmodellen auf, die alles andere als die vorstaatliche Gleichheit der Person und die sich darin abbildende demokratische und politische Gleichheit postulieren.
Und schließlich viertens: Demgegenüber sind alle wichtigen Verfassungsentscheidungen des Grundgesetzes – Gott sei Dank möchte man anfügen – gar nicht in Deutschland entwickelt worden, sondern bereits durch das erste der Frankfurter Dokumente der westlichen Sieger- und Besatzungsmächte vom 1. Juli 1948 festgelegt worden: Nicht nur das Verfahren der Verfassunggebung und der Inkraftsetzung des zu schaffenden Werkes, sondern auch der demokratische Grundcharakter und eine föderalistische Regierungsform werden – neben individuellen Rechten und Freiheiten – als Bedingungen der Genehmigung durch die westlichen Militärgouverneure genannt. Die zentralen Entscheidungen waren damit im Grunde getroffen – und zwar ziemlich exakt in gegenteiligem Sinne, blickt man auf die Verfassungsprojekte des Widerstands zurück.
III. Schluss
Das große Paradox bleibt: Einerseits war kaum eine der Verfassungsvorstellungen des Widerstands kompatibel mit dem späteren Grundgesetz. Andererseits bildeten viele der geistigen Grundlagen, die diesen Staats- und Gesellschaftsmodellen zugrunde lagen, offensichtlich die Voraussetzung für die Persönlichkeiten des Widerstands, diesen zu üben, in einem bis zur konkreten Gefährdung des eigenen Lebens gehenden Weise Mut gegen Unrecht und Terror zu zeigen. Mit anderen Worten: Bis zu einem gewissen Grad ist es legitim die Verfassungs- und Gesellschaftsvorstellungen gesondert von den persönlichen Motiven der Widerstandskämpfer zu beurteilen. Ohne kirchlich-religiöse Prägung, ohne bestimmte konservative Wertüberzeugungen und Familienbewusstsein, ohne ein klares Weltbild aus der Arbeiterbewegung wäre die konkrete Aktion des Widerstands, wäre der persönliche Einsatz, der unseren höchsten Respekt fordert, nicht denkbar. Ich möchte mit einem Zitat Hans Mommsens schließen:
„Unzweifelhaft verknüpft sich die Frage nach dem Gesellschaftsbild des deutschen Widerstands eng mit der Frage nach den Motiven, die die Verschwörer bewog, den radikalen Bruch mit dem nationalsozialistischen Staat zu vollziehen, wie Stauffenberg es ausdrückte, ‚mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln Hochverrat zu betreiben’. Sie fanden einen Niederschlag in den Plänen zur Neuordnung, aber sie erschöpften sich darin nicht, und es wäre verfehlt, die Legitimation des Widerstands allein an seinen in eine bestimmte historische Situation gebundenen gesellschafts- und verfassungspolitischen Vorstellungen zu messen. Der deutsche Widerstand kämpfte für die Würde und christliche Bestimmung des Menschen, für Gerechtigkeit und Anstand, für die Freiheit der Person vor politischer Gewalt und sozialem Zwang.“
Und ich möchte hinzufügen: Das Grundgesetz ist der bisher erfolgreichste Versuch in der deutschen Verfassungsgeschichte, diese Anliegen des Widerstands auch in Zukunft mit den Mitteln, die einer Verfassung zur Verfügung stehen, sicherzustellen, auch wenn es in zentralen Entscheidungen nicht den Vorstellungen des Widerstands entspricht.
Gerd Roellecke, Karlsruhe, in: François (Hrsg.), Deutsche Erinnerungsorte, Bd. 2, 2001, S. 549.
Hans Mommsen,Der Widerstand gegen Hitler und die deutsche Gesellschaft, in: Schmädeke/Steinbach (Hrsg.), Der Widerstand gegen den Nationalsozialismus, 1985, S. 3; zu dem Grundkonflikt bereits ders., Gesellschaftsbild und Verfassungspläne des deutschen Widerstandes, in: Schmitthenner/Buchheim (Hrsg.), Der deutsche Widerstand gegen Hitler, 1966, S. 73 (74); Peter Steinbach, Widerstand im Dritten Reich – die Keimzelle der Nachkriegsdemokratie? In: Ueberschär (Hrsg.), Der 20. Juli. Bewertung und Rezeption des deutschen Widerstands gegen das NS-Regime, 1994, S. 79; zum Wandel der „Widerstandskultur“ in Deutschland auch Heinrich Oberreuter, Widerstandsrecht als Aspekt politischer Kultur, in: Steinbach (Hrsg.), Widerstand. Ein Problem zwischen Theorie und Geschichte, 1987, S. 293; zur Ideologie des „Antifaschismus“ in der DDR und ihrer Funktion Bernd Rüthers, Ideologie und Recht im Systemwechsel, 1992, S. 57 ff.
Rudolf Lill/Heinrich Oberreuter, Zwanzigster Juli: Portrait des Widerstands, 1984, S. 7.
Zur Arbeit des Parlamentarischen Rates vgl. die Überblicksdarstellungen von Peter H. Merkl, Die Entstehung des Bundesrepublik Deutschland, 1965; Klaus Kröger, Einführung in die Verfassungsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland, 1993, S. 18 ff.; Michael F. Feldkamp, Der Parlamentarische Rat 1948-1949, 1998; Reinhard Mußgnug, Zustandekommen des Grundgesetzes und Entstehen der Bundesrepublik Deutschland, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 1, 3. Aufl. 2003, § 8; die Akten und Protokolle sind inzwischen vom Bundesarchiv ediert worden: Deutscher Bundestag/Bundesarchiv (Hrsg.), Der Parlamentarische Rat 1948-1949. Akten und Protokolle, 14 Bde. 1975 ff.; hingewiesen sei auch auf die systematisch nach Artikeln des GG vorgehenden Darstellungen von Klaus-Berto von Doemming/Rudolf Werner Füsslein/Werner Matz, Entstehungsgeschichte der Artikel des Grundgesetzes, JöR 1 n.F. (1951); noch nicht abgeschlossen Hans-Peter Schneider (Hrsg.), Das Grundgesetz. Dokumentation seiner Entstehung, 1995 ff.
Im Folgenden wird nur die Verfassunggebung auf Bundesebene einbezogen; insgesamt wurden zwischen 1946 und 1953 jedoch 21 Verfassungen geschaffen an denen über 2000 Personen beteiligt waren, vgl. Frank R. Pfetsch, Die Gründergeneration der Bundesrepublik. Sozialprofil und politische Orientierung, PVS 27 (1986), S. 237 (238).
Vgl. als schmalen Befund etwa die wenigen Hinweise bei Feldkamp, Parlamentarischer Rat (Fn. 4), S. 41 f.; für eine Einzelfrage interessant Reiner Anselm, Verfasste Grundwerte – letztlich wertlos? Zur Haltung des Protestantismus in der Rechts- und Verfassungsdiskussion zwischen 1943 und 1949, in: Mitteilungen der Evangelischen Arbeitsgemeinschaft für Zeitgeschichte 9 (1989), S. 34 (65 ff.) zu den Verfassungsvorstellungen Gerhard Ritters und des Freiburger Kreises in ihrem Einfluss auf das GG; vgl. demgegenüber etwa die Ansätze, die Arbeit des Parlamentarischen Rates mit dem Sozialprofil seiner Mitglieder in Beziehung zu setzen bei Pfetsch, Die Gründergeneration (Fn. 5), S. 237; zur Legitimationsfrage kritisch etwa Steinbach, Keimzelle der Nachkriegsdemokratie (Fn. 2), S. 89 ff.
Christoph Möllers, Das Grundgesetz. Geschichte und Inhalt, 2009, S. 22.
Möllers, Grundgesetz (Fn. 7). S. 23 f.
1895 – 1953, Professor für Öffentliches Recht in Tübingen seit 1936; zu ihm Angelo O. Rohlfs, Hermann von Mangoldt (1895-1953). Das Leben des Staatsrechtlers vom Kaiserreich bis zur Bonner Republik, 1997.
1883 – 1954, Preußischer Finanzminister; 1951 – 1954 erster Präsident des Bundesverfassungsgerichts. Zu ihm: Das Bundesverfassungsgericht 1951-1961, 1963, S. 318; Thomas Aders, Die Utopie vom Staat über den Parteien, 1994; Frank Spieker, Hermann Höpker Aschoff – Vater der Finanzverfassung, 2004.
Diese wurden auf Vorschlag des Abgeordneten Carlo Schmid in der ersten Sitzung gegen die Stimmen der zwei KPD-Abgeordneten „eingeladen“ mitzuwirken und erst nachträglich von der Berliner Stadtverordnetenversammlung bestätigt, vgl. Richard Ley, Die Mitglieder des Parlamentarischen Rates. Ihre Wahl, Zugehörigkeit zu Parlamenten und Regierungen. Eine Bilanz nach 25 Jahren, ZParl. 4 (1973), S. 373 (375).
Vgl. auch die Bemerkung bei Feldkamp, Parlamentarischer Rat (Fn. 4), S. 41: „Nur sehr schwierig ist es, die individuellen Schicksale der Mitglieder des Parlamentarischen Rates in ihrem Kampf um Leben und Überleben während der Naziherrschaft in statistischen Angaben zu vermitteln.“
Vgl. statt vieler hier nur Hans-Ulrich Wehler, Deutsche Gesellschaftsgeschichte, Bd. 4, 2003/2008, S. 908 f.; zu den „Grundformen des Widerstands“ auch Richard Löwenthal, Widerstand im totalen Staat, in: ders./von zur Mühlen (Hrsg.), Widerstand und Verweigerung in Deutschland 1933 bis 1945, 1991, S. 11 (14 ff.).
Vgl. nur ausführlich Hans-Peter Schwarz, Adenauer, Bd. 1: Der Aufstieg: 1876-1952, 2. Aufl. 1986, S. 343 ff.
1901 – 1976; Politiker, 1946-49 und 1950-62 Justizminister von Hessen, 1950-60 zugleich Ministerpräsident. Zu ihm Deutsche biographische Enzyklopädie (DBE), Art. „Zinn, Georg August“, Bd. 10, 1999, S. 676.
SPD- Politiker, in der Weimarer Republik Reichstagspräsident; zu ihm Paul Löbe, Der Weg war lang. Lebenserinnerungen, 1954, insbes. S. 217 ff.; Peter Steinbach/Johannes Tuchel (Hrsg.), Lexikon des Widerstandes 1933-1945, 2. Aufl. 1998, S. 131.
Zu ihm: Das Bundesverfassungsgericht 1951-1971, 1971, S. 228.
Zu ihm: Das Bundesverfassungsgericht 1951-1971, 1971, S. 247.
Zu ihm: Erich Kosthorst, Jakob Kaiser (1888-1961), in: Morsey (Hrsg.), Zeitgeschichte in Lebensbildern, Bd. 2, 2000, S. 143 ff.
Vgl. die biographischen Nachweise in Fn. 16.
1898 – 1977; nach 1933 sowohl Mitglied der illegalen „Revolutionären Gewerkschaftsopposition“ im Ruhrgebiet als auch der KPD-Parteileitung, wurde nach zahlreichen Verbindungsreisen zu Parteifreunden im Ausland seit 1939 in Haft, seit 1942 im KZ Sachsenhausen inhaftiert, war er seit 1948 KPD-Vorsitzender in den Westzonen; zu ihm: Erhard H.M. Lange, Art. „Reimann, Max“, in: NDB, Bd. 21, 2003, S. 336; Art. „Reimann, Max“, in: DBE, Bd. 8, 1998, S. 210; Erhard H.M. Lange, Gestalter des Grundgesetzes. Die Abgeordneten des Parlamentarischen Rates. 15 historische Biographien, 1999, S. 173.
1905 – 1962; KPD-Reichstagsabgeordneter, 1933 verhaftet, teilweise im KZ Sachsenhausen, 1943 erneute Verhaftung und Verurteilung; zu ihm Art. „Paul Hugo“, in: DBE, Bd. 7, 1998, S. 574.
1892 – 1962; 1935 Emigration nach Paris und dort Zusammenarbeit u.a. mit Willi Münzenberg, in Frankreich 1939 interniert und 1943 an die Deutschen ausgeliefert. Zu ihm: Erhard H.M. Lange, Art. „Renner, Heinz“, in: NDB, Bd. 21, 2003, S. 429; Art. „Renner, Heinz“, in: DBE, Bd. 8, 1998, S. 244.
Carlo Schmid, Erinnerungen, 1979, S. 198 ff.; vgl. auch Petra Weber, Carlo Schmidt 1896-1979. Eine Biographie, 1996, S. 170 ff.
Schwarz, Adenauer (Fn. 14), S. 402.
„An einem schönen Sommertag des Jahres 1936 kommen Franken, Kaiser und Körner zu Fuß nach Rhöndorf. … Adenauer und Kaiser ziehen sich zu einem dreistündigen Gespräch zurück. Was dabei alles zur Sprache kommt, ist nie bekannt geworden, auch nicht, welche dauerhaften Eindrücke die beiden bei dieser Gelegenheit voneinander gewonnen haben. Aus späteren Berichten von Frau Kaiser-Nebgen … wissen wir, dass Kaiser Adenauer einen Überblick über die Widerstandsnetze im Reich gibt und dabei auch die neuerdings angeknüpften Verbindungen zur Generalität erwähnt. Ein Umschwung, so ist Kaiser schon damals überzeugt, kann nur mit Hilfe der Wehrmacht erfolgen. Noch Jahrzehnte später erinnern sich die Beteiligten, wie Adenauer darauf reagiert hat: ‚Haben Sie schon einmal einen General mit einem klugen Gesicht gesehen?’ Er glaubt nicht an einen Sturz des Regimes mit Hilfe der Wehrmacht, sieht allerdings ebenso klar wie Kaiser, dass Hitlers Weg in einen Weltkrieg und in der Katastrophe enden wird. Kaiser gelingt es jedenfalls nicht, Adenauers Zusage für eine Mitarbeit zu gewinnen. Als die drei Besucher zu Fuß nach Oberdollendorf zurückspazieren, resümiert ein ziemlich verschlossener Kaiser das Gespräch mit Adenauer: ‚Es ist mit ihm nicht zu rechnen.’“ Schwarz, Adenauer (Fn. 14), S. 405 f.
Stephanie Zibell, Ludwig Bergsträsser – Ein politisches Portrait, Habilitationsschrift Mainz 2002; dies., Politische Bildung und demokratische Verfassung. Ludwig Bergsträsser (1883-1960), 2006; Art. „Bergsträsser, Ludwig“, in: Killy (Hrsg.), DBE, Bd. 1, 1995, S. 454.
Sein verfassungsrechtliches Denken wird in Tagebucheintragungen und Entwürfen deutlich, vgl. Walter Mühlhausen (Hrsg.), Ludwig Bergsträsser. Befreiung, Besatzung, Neubeginn. Tagebuch des Darmstädter Regierungspräsidenten 1945-1948, 1987.
Abgedruckt in: Deutscher Bundestag/Bundesarchiv (Hrsg.), Der Parlamentarische Rat 1948-1949. Akten und Protokolle, Bd. 5/I: Ausschuss für Grundsatzfragen, 1993, Dokument Nr. 3, S. 15. Auch in den Beratungen war Bergsträsser einflussreich, zur Illustration dienen exemplarisch folgende Fälle: Bergsträsser bestand darauf im Rahmen der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) die Treue zur Verfassung anzufügen, da „in der Weimarer Zeit vielfach Lehrstühle dazu benutzt worden seien, die Republik systematisch zu unterhöhlen“, Vgl. JöR 1 (1951), S. 89; die Differenzierungsverbote der besonderen Gleichheitssätze des Art. 3 Abs. 3 GG wurden von Bergsträsser mit Hinweisen auf die nationalsozialistischen Verfolgungen begründet, a.a.O., S. 67; besonders instruktiv ist seine Kritik an der konkreten Ausformung des demokratischen Verfassungsprinzips; so führte er aus, dass die vielen Einschränkungen des Prinzips der Demokratie „jede werbende Kraft“ nehme, zitiert nach Friedrich Karl Fromme, Von der Weimarer Verfassung zum Bonner Grundgesetz, 2. Aufl. 1962, S. 212.
Zibell, Politische Bildung (Fn. 27), S. 76.
1889 – 1940; Politiker und Publizist. Zu ihm Tanja Schlie/Simone Roche (Hrsg.), Willi Münzenberg (1889-1940). Ein deutscher Kommunist im Spannungsfeld zwischen Stalinismus und Antifaschismus, 1995.
1879 – 1956; Sozialpolitikerin und Frauenrechtlerin. Zu ihr: Susanne Miller, Art. „Juchacz, Maria“, in: NDB, Bd. 10, 1974, S. 633.
Zibell, Politische Bildung (Fn. 27), S. 79.
1890 – 1944; Gewerkschafter und Politiker, 1928-32 hessischer Innenminister; 1933-34 Haft in Konzentrationslagern; hingerichtet. Zu ihm: Eberhard Flessing, Art. „Leuschner, Wilhelm“, in: NDB, Bd. 14, 1985, S. 380; J.G. Leithäuser, Wilhelm Leuschner. Ein Leben für die Republik, 1962. Zu den Treffen zwischen Leuschner und Bergsträsser siehe näher Walter Mühlhausen, Eine Denkschrift für Wilhelm Leuschner – Ludwig Bergsträsser und die Widerstandsbewegung, in: Renate Knigge-Tesche/Axel Ulrich (Hrsg.), Verfolgung und Widerstand in Hessen 1933-1945, 1996, S. 593.
Zu ihm: Fritz Eberhard, Arbeit gegen das Dritte Reich (=Beiträge zum Thema Widerstand, 10), 3. Aufl. 1981; Art. „Eberhard, Fritz“, in: Killy (Hrsg.), DBE, Bd. 2, 1995, S. 670; Ursula Adam/Hans Coppi, Art. „Eberhard, Fritz“, in: Steinbach/Tuchel (Hrsg.), Lexikon des Widerstands 1933-1945, 2. Aufl. 1998, S. 47.
Vgl. näher Werner Link, Die Geschichte des Internationalen Jugend-Bundes (IJB) und des Internationalen sozialistischen Kampf-Bundes (ISK), Diss. phil. Marburg 1961.
1882 – 1927, Philosoph und Staatstheoretiker, seit 1919 Professor in Göttingen. Zu ihm: Detlef Horster, Art. „Nelson, Leonhard“, in: NDB, Bd. 19, 1999, S. 60.
1864 – 1943, Volkswirt und Soziologe, 1919 Professor in Frankfurt. Zu ihm Dieter Haselbach, Franz Oppenheimers Soziologie, Geschichtsphilosophie und Politik des „Liberalen Sozialismus“, 1985; Werner Kruck, Franz Oppenheimer. Vordenker der sozialen Marktwirtschaft und Selbsthilfegesellschaft, 1997.
Eberhard, Arbeit (Fn. 35), S. 6.
Ebd., S. 18.
1906 – 1971; bayerischer SPD-Politiker. Zu ihm: Franz Menges, Art. „Knoeringen, v., Waldemar“, in: NDB, Bd. 12, 1980, S. 204.
1908 – 1991; Politikwissenschaftler, Emigration 1935, Professor in Berlin 1961. Zu ihm:DBE, Art. „Löwenthal, Richard“, Bd, 6, 1997, S. 457.
1889 – 1971; Politiker, 1932-33 MdR, 1945-1952 Ministerpräsident von Württemberg-Baden. Zu ihm Klaus-Jürgen Matz, Art. „Maier, Reinhold“, in: NDB, Bd. 15, 1987, S. 697.
Wolfram Werner, Einleitung, in: Deutscher Bundestag/Bundesarchiv (Hrsg.), Der Parlamentarische Rat 1948-1949. Akten und Protokolle, Bd. 5/I, 1993, S. XVII ff.; ferner auch Fromme, Weimarer Verfassung (Fn. 29), S. 205.
An anderer Stelle führte er aus: „Wir Deutschen sind verpflichtet, … einen großen Schritt über Weimar hinauszugehen. Das Völkerrecht hat in Deutschland nie viel gegolten … und im Dritten Reich ist es mit Füßen getreten worden.“, hier zitiert nach Fromme, Weimarer Verfassung (Fn. 29), S. 205.
Begriffsprägungen durch Klaus Vogel, Die Verfassungsentscheidung des Grundgesetzes für eine internationale Zusammenarbeit, 1964.
Vgl. v.a. Deutscher Bundestag/Bundesarchiv (Hrsg.), Der Parlamentarische Rat 1948-1949. Akten und Protokolle, Bd. 5/II: Ausschuss für Grundsatzfragen, 1993, S. 685 ff.
Zu ihm: Werner Conze/Erich Kosthorst/Elfriede Nebgen, Jakob Kaiser, 4 Bde., 1967-1972; Werner Conze, Art. „Kaiser, Jakob“, in: NDB, Bd. 11, 1977, S. 41; Tilman Mayer, Jakob Kaiser. Die nationale und soziale Herausforderung, Einleitung in: ders. (Hrsg.), Jakob Kaiser. Gewerkschafter und Patriot, 1988, S. 17; Art. „Kaiser, Jakob“, in: Steinbach/Tuchel (Hrsg.), Lexikon des Widerstands 1933-1945, 2. Aufl. 1998, S. 106; Erhard H.M. Lange, Gestalter des Grundgesetzes. Die Abgeordneten des Parlamentarischen Rats. 15 historische Biografien, 1999, S. 43; Erich Kosthorst, Jakob Kaiser (1888-1961), in: Morsey (Hrsg.), Zeitgeschichte in Lebensbildern, Bd. 2, 2000, S. 143; Manfred Agethen, Jakob Kaiser (1888-1961). Christlicher Gewerkschafter, Berlin, in: Buchstab/Kleinmann (Hrsg.), In Verantwortung vor Gott und den Menschen. Christliche Demokraten im Parlamentarischen Rat 1948/49, 2008, S. 181.
Zu ihm Rudolf Morsey, Adam Stegerwald (1874-1945), in: ders. (Hrsg.), Zeitgeschichte in Lebensbildern, Bd. 1, 1973, S. 206.
Zu ihm Rudolf Morsey, Heinrich Brüning (1885-1970), in: ders. (Hrsg.), Zeitgeschichte in Lebensbildern, Bd. 1, 1973, S. 251.
1885 – 1944. Zu ihm: Albert Krebs, Art. „Habermann, Max“, in: NDB, Bd. 7, 1966, S. 397.
Vgl. zu Kaisers Widerstandstätigkeit auch Annedore Leber/Freya Gräfin von Moltke, Für und wider. Entscheidungen in Deutschland 1918-1945, 1962, S. 58, 93 f.
Paradigmatisch ist ein Redebeitrag in der Sitzung des Ausschusses für Grundsatzfragen am 6. Oktober 1948: „Wir von Berlin und vom Osten aus wünschen ausdrücklich, dass das, was hier gestaltet wird, in seinem Kennwort und in seinem Inhalt Anspruch darauf erhebt, Deutschland zu sein. Wenn wir das nicht tun, sondern uns nur auf diese Gebiete beschränken, entsteht die Gefahr, dass man drüben das Gegenteil macht und die deutsche Republik mit dem Vorort Berlin begründet. … Es war immer unsere größte Sorge, dass hier eine staatliche Ordnung geschaffen wird, die nur eine Ordnung für Westdeutschland ist. … Die Ordnung muss so aufgebaut werden, dass sie für ganz Deutschland gelten kann. Das wünschen insbesondere auch unsere Menschen in der Ostzone, und wir sind von ihnen ausdrücklich autorisiert, als ihre Sprecher und Vertreter aufzutreten.“ Deutscher Bundestag/Bundesarchiv (Hrsg.), Der Parlamentarische Rat 1948-1949. Akten und Protokolle, Bd. 5/I: Ausschuss für Grundsatzfragen, 1993, S. 164 f.; vgl. in diesem Zusammenhang etwa auch die emphatische Erklärung im Plenum in der Schlusssitzung am 8. Mai 1949, Deutscher Bundestag/Bundesarchiv (Hrsg.), Der Parlamentarische Rat 1948-1949. Akten und Protokolle, Bd. 9: Plenum, 2003, S. 507 ff.
Ebd., S. 170.
„Ich bin autorisiert, namens der fünf Abgeordneten, die aus Berlin entsandt an den Arbeiten des Parlamentarischen Rates mit beratender Stimme teilnahmen, die Erklärung abzugeben, dass wir bitten, den 53 Stimmen, die noch vor Mitternacht in so eindrucksvoller Weise für das Grundgesetz abgegeben wurden, das volle Gewicht unserer Stimmen zuzuzählen. Diese unsere Stimmen sind das vorbehaltlose Ja von Männern, die gewiss sind, dass sie mit ihrem Ja zugleich dem Willen der 20 Millionen Deutschen Ausdruck geben, die infolge der noch andauernden Zerreißung Deutschlands in der Stadt Berlin, in den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Mecklenburg und Brandenburg mit Ungeduld auf den Tag der Wiedervereinigung mit dem Westen und dem Süden unseres gemeinsamen Vaterlandes harren. Das Ja der Abgeordneten aus Berlin, das Ja unseres Oberbürgermeisters Ernst Reuter, das Ja unseres Stadtverordnetenvorstehers Otto Suhr, das Ja des langjährigen Präsidenten des deutschen Reichstages Paul Löbe, das Ja des Stadtverordneten Hans Reif und mein eigenes Ja sind eine Bürgschaft mehr für den Zusammengehörigkeitswillen unseres gesamten Volkes, unseres Volkes, für das dieser 8. Mai 1949 ein guter Tag gewesen sein möge.“ Deutscher Bundestag/Bundesarchiv (Hrsg.), Der Parlamentarische Rat 1948-1949. Akten und Protokolle, Bd. 9: Plenum, 2003, S. 625 f.
Zu ihm: Walter Först, Robert Lehr, in: ders. (Hrsg.), Aus dreißig Jahren. Rheinisch-Westfälische Politiker-Porträts, 1979, S. 66; ders., Robert Lehr, in: ders. (Hrsg.), Land und Bund, 1981, S. 169; Brigitte Kaff, Robert Lehr, in: Buchstab/Gotto (Hrsg.), Die Gründung der Union, 1981, S. 191; Lange, Gestalter des Grundgesetzes (Fn. 21), S. 59; Stefan Marx, Robert Lehr (1883-1956). Landtagsabgeordneter, Nordrhein-Westfalen, in: Buchstab/Kleinmann (Hrsg.), In Verantwortung vor Gott und den Menschen. Christliche Demokraten im Parlamentarischen Rat 1948/49, S. 245.
1901 – 1958, Politiker, 1925-33 stellvertretender Vorsitzender des Zentrums, 1946 Oberbürgermeister von Düsseldorf, 1947-56 Ministerpräsident von Nordrhein-Westfalen. Zu ihm: DBE, Art. „Arnold, Karl“, Bd. 1, 1995, S. 189.
Vgl. auch Leber/von Moltke, Für und wider (Fn. 52), S. 93.
1901 – 1963; zu ihm: Ilse Fischer, Art. „Menzel, Walter“, in: NDB, Bd. 17, 1994, S. 107.
1888 – 1957, 1918-33 Generalsekretär der BVP, 1928-33 MdL in Bayern, 1945 Leiter der Bayerischen Staatskanzlei, 1946 Staatsminister für Sonderaufgaben, Mitwirkung an der Verfassunggebung in Bayern, 1946-50 MdL in Bayern. Zu ihm: Christian Reuter-Boysen, Art. „Pfeiffer (kath.), Franz Anton“, in: NDB, Bd. 20, 2001, S. 314.
Vgl. Fromme, Weimarer Verfassung (Fn. 29), S. 16 mit Fn. 59.
Fromme, Weimarer Verfassung (Fn. 29), S. 125, 127.
1905 – 1974, Politiker, Mitwirkung an der Verfassunggebung in Rheinland-Pfalz, 1946 – 51 Justizminister, seit 1947 zugleich Kultusminister in Rheinland-Pfalz, 1951-61 Präsident des OVG und des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz, 1961-69 MdB. Zu ihm: Winfried Baumgart, Adolf Süsterhenn (1905-1974), in: Aretz u.a. (Hrsg.), Zeitgeschichte in Lebensbildern, Bd. 6, 1984, S. 189; Rudolf Uertz, Adolf Süsterhenn (1905-1974). Landesminister, Rheinland-Pfalz, in: Buchstab u.a. (Hrsg.), In Verantwortung vor Gott und den Menschen, 2008, S. 355; Peter Bucher (Hrsg.), Adolf Süsterhenn. Schriften zum Natur-, Staats- und Verfassungsrecht, 1991.
Zu ihm: Paul Löbe, Der Weg war lang. Lebenserinnerungen, 1954; Walther G. Oschilewski, Lebendige Tradition, in: Scholz/Oschilewski (Hrsg.), Lebendige Tradition. Paul Löbe zum achtzigsten Geburtstag am 14. Dezember 1955, 1955, S. 133; Steinbach/Tuchel (Hrsg.), Art. „Löbe, Paul“, in: Lexikon des Widerstandes 1933-1945, 2. Aufl. 1998, S. 131; Lange, Gestalter des Grundgesetzes (Fn. 21), S. 111.
1891 – 1945; Gewerkschafter, SPD-Politiker. Zu ihm: Dorothea Beck, Art. „Leber, Julis“, in: NDB, Bd. 14, 1985, S. 18.
Grundgesetz (Fn. 7), S. 23; vgl. für den ersten Deutschen Bundestag die Untersuchung von Jürgen W. Falter, Kontinuität und Neubeginn. Die Bundestagswahl 1949 zwischen Weimar und Bonn, PVS 22 (1981), S. 236.
Vgl. Wolfram Werner, Einleitung, in: Deutscher Bundestag/Bundesarchiv (Hrsg.), Der Parlamentarische Rat 1948-1949. Akten und Protokolle, Bd. 9: Plenum, 1996, S. XII.
Zu ihm: Art. „Wirmer, Ernst“, in: DBE, Bd. 10, 1999, S. 537; Dorothea Oelze, Ernst Wirmer (1910-1981). Verwaltungsbeamter, Niedersachsen, in: Buchstab/Kleinmann (Hrsg.), In Verantwortung vor Gott und den Menschen. Christliche Demokraten im Parlamentarischen Rat 1948/49, 2008, S. 384.
Zu ihm: Rudolf Lill, Josef Wirmer, in: Josef Wirmer – ein Gegner Hitlers, 1989, S. 35; dort, S. 37 ff. zum familiären Hintergrund; Art. „Wirmer, Josef“, in: Steinbach/Tuchel (Hrsg.), Lexikon des Widerstandes 1933-1945, 2. Aufl. 1998, S. 244.
Lill, Wirmer (Fn. 69), S. 38.
Lill, Wirmer (Fn. 69), S. 48.
Oelze, Wirmer (Fn. 68), S. 386 f.
Vgl. Deutscher Bundestag/Bundesarchiv (Hrsg.), Der Parlamentarische Rat 1948-1949. Akten und Protokolle, Bd. 5/I: Ausschuss für Grundsatzfragen, 1993, S. 432 ff., 445 ff.
Zur „naturrechtlichen“ Phase der frühen BGH-Rechtsprechung siehe Jörg Requate, Der Kampf um die Demokratisierung der Justiz. Richter, Politik und Öffentlichkeit in der Bundesrepublik, 2008, S. 43 ff.; allgemeiner Bernd Rüthers, Rechtstheorie, 1. Aufl. 1999, Rdnr. 430 f.
Zu ihm: Das Bundesverfassungsgericht 1951-1961, 1963, S. 308.
Zu ihr: Das Bundesverfassungsgericht 1951-1961, 1963, S. 329; Christian Waldhoff, Art. „Scheffler, Erna“, in: NDB, Bd. 22, 2005, S. 615; ders., Erna Scheffler – erste Richterin des Bundesverfassungsgerichts, JöR 56 (2008), S. 261 m.w.N.
1901 – 1982, Professor in Greifswald, 1931 in Göttingen, Emigration 1938; 1951-1971 Richter des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts. Zu ihm: Manfred H. Wiegand, Norm und Wirklichkeit. Gerhard Leibholz (1901-1982 – Leben, Werk und Richteramt, 1995 m.w.N.
Zu ihm: Das Bundesverfassungsgericht 1951-1961, 1963, S. 319.
1901 – 1984, 1932 Habilitation, 1938 nichtbeamteter außerplanmäßiger, 1939 außerplanmäßiger Professor, 1946 ordentlicher Professor, 1950/51 Rektor der Universität Bonn, 1951-1963 Mitglied des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts. Zu ihm: Stefan Stolte, Ernst Friesenhahn. Wissen und Gewissen machen den Juristen, in: Schmoeckel (Hrsg.), Die Juristen der Universität Bonn im „Dritten Reich“, 2004, S. 186, m.w.N.
Zu ihm: Das Bundesverfassungsgericht 1951-1961, 1963, S. 333.
Fabian von Schlabrendorff, Begegnungen, 1979, S. 107.
Ebd., S. 138 ff.; vgl. auch Leber/von Moltke, Für und wider (Fn. 52), S. 87.
Ebd., S. 227 ff.; vgl. auch Leber/von Moltke, Für und wider (Fn. 52), S. 108.
Urteil vom 31. Juli 1973, BVerfGE 36, 1.
§ 30 Abs. 2 BVerfGG; dazu statt aller m.w.N. Klaus Schlaich/Stefan Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, 7. Aufl. 2007, Rdnr. 51 ff.
BVerfGE 33, 23; Sondervotum Schlabrendorff, S. 35 ff. Vgl. dazu auch Udo Di Fabio, Religion: Fundament oder Belastung der Demokratie? In: ders., Gewissen, Glaube, Religion. Wandelt sich die Religionsfreiheit?, 2. Aufl. 2009, S. 121 ( 127 ff.).
BVerfGE 33, 23 (35, 39 ff.).
Leber/von Moltke, Für und wider (Fn. 52), S. 209.
Zu dieser Diskussion allgemein bei der Verfassunggebung Fromme, Weimarer Verfassung (Fn. 29), S. 206 ff.
Deutscher Bundestag/Bundesarchiv (Hrsg.), Der Parlamentarische Rat 1948-1949. Akten und Protokolle, Bd. 5/I: Ausschuss für Grundsatzfragen, 1993, S. 57.
17. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 24. Juni 1968, BGBl. I S. 709; dazu statt aller nur Josef Isensee, Das legalisierte Widerstandsrecht, 1969; Michael Sachs, in: ders. (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, 5. Aufl. 2009, Art. 20 Rdnr. 166 ff.
Deutscher Bundestag/Bundesarchiv (Hrsg.), Der Parlamentarische Rat 1948-1949. Akten und Protokolle, Bd. 5/I: Ausschuss für Grundsatzfragen, 1993, S. 152 f.
Mommsen, Gesellschaftsbild (Fn. 2), S. 73 f.
Vgl. als Überblick Barbara Koen, Der deutsche Widerstand gegen Hitler, 2007, S. 290 ff.
1884 – 1945; Steuer- und Finanzrechtler, Politiker; seit 1922 Professor in Berlin; 1925 – 1929 Staatssekretär im Reichsfinanzministerium; 1932 – 1933 Reichsminister ohne Geschäftsbereich; 1933 – 1944 Preußischer Finanzminister; 1945 hingerichtet. Zu ihm: Gerhard Schulz, Über Johannes Popitz (1884 – 1945), Der Staat 24 (1985), S. 485.
1881 – 1944; Diplomat; 1926-1930 Gesandter in Kopenhagen, 1930-32 in Belgrad, 1932-38 Botschafter in Rom; 1944 hingerichtet. Zu ihm: Gregor Schöllgen, Ulrich von Hassel 1881-1944. Ein Konservativer in der Opposition, Neuausg. 2004; Hiller von Gaertringen (Hrsg.), Die Hassel-Tagebücher 1938-1944. Aufzeichnungen aus einem anderen Deutschland, 2. Aufl. 1989.
Zu ihm: Gerhard Ritter, Carl Goerdeler und die deutsche Widerstandsbewegung,1954/1956, insbes. S. 318 ff.
Aus der uferlosen Literatur seien als Überblicksdarstellungen erwähnt: Ger van Roon, Neuordnung im Widerstand. Der Kreisauer Kreis innerhalb der deutschen Widerstandsbewegung, 1967; ders., Staatvorstellungen des Kreisauer Kreises, in: Schmädeke/Steinbach (Hrsg.), Der Widerstand gegen den Nationalsozialismus, 1985, S. 560; ders., Der Kreisauer Kreis zwischen Widerstand und Umbruch, 2. Aufl. 1988; Geheimes Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz (Hrsg.), Der Kreisauer Kreis. Porträt einer Widerstandsgruppe, 1985; Peter Steinbach, Der Kreisauer Kreis in seiner historischen Bedeutung, in: Engel (Hrsg.), Deutscher Widerstand und Demokratie heute, 1992, S. 161; Ulrich Karpen/Andreas Schott (Hrsg.), Der Kreisauer Kreis. Zu den verfassungspolitischen Vorstellungen von Männern des Widerstands um Helmuth James Graf von Moltke, 1996; Günter Brakelmann, Der Kreisauer Kreis. Chronologie, Kurzbiographien und Texte aus dem Widerstand, 2003, ders., Der Kreisauer Kreis, in: Steinbach/Tuchel (Hrsg.), Widerstand gegen die nationalsozialistische Diktatur 1933-1945, 2004, S. 358. Studien zu einzelnen Mitgliedern und deren verfassungspolitischen Vorstellungen: Freya von Moltke/Michael Balfour/Julian Frisby, Helmut James von Moltke, 1975, S. 234 ff.; Roman Bleistein (Hrsg.), Dossier: Kreisauer Kreis. Dokumente aus dem Widerstand gegen den Nationalsozialismus. Aus dem Nachlass von Lothar König S.J., 1987; Frank Schindler, Paulus van Husen im Kreisauer Kreis. Verfassungsrechtliche und verfassungspolitische Beiträge zu den Plänen der Kreisauer für einen Neuaufbau Deutschlands, 1996; Levin von Trott zu Solz, Hans Peters und der Kreisauer Kreis. Staatslehre im Widerstand, 1997; Michaela Ellmann, Hans Lukaschek im Kreisauer Kreis. Verfassungsrechtliche und verfassungspolitische Beiträge zu den Plänen des Kreisauer Kreises für einen Neuaufbau Deutschlands, 2000; Andreas Schott, Adam von Trott zu Solz: Jurist im Widerstand. Verfassungsrechtliche und staatspolitische Auffassungen im Kreisauer Kreis, 2001.
Vgl. zu Attentat und Person statt anderer nur Peter Steinbach/Johannes Tuchel, Georg Elser und das Attentat vom 8. November 1939, in: dies. (Hrsg.), Widerstand gegen die nationalsozialistische Diktatur 1933-1945, 2004, S. 343 m.w.N.
Wehler, Gesellschaftsgeschichte (Fn. 13), S. 909 f.
Vgl. dazu Werner Bramke, Neuordnung der Nachkriegsverhältnisse in Ostdeutschland aus dem Geist des Widerstands, in: Steinbach/Tuchel (Hrsg.), Widerstand gegen den Nationalsozialismus, 1994, S. 582.
Vgl. die biographischen Nachweise oben in Fn. 21 ff. sowie Klaus Mammach, Widerstand 1933-1939. Geschichte der deutschen antifaschistischen Widerstandsbewegung und in der Emigration, 1984, S. 51, 215, 221; ders., Widerstand 1939-1945, 1987,S. 143, 250.
Vgl. zum kirchlichen Widerstand insgesamt etwa Winfried Becker, Politische Neuordnung aus der Erfahrung des Widerstands: Katholizismus und Union, in: Steinbach (Hrsg.), Widerstand. Ein Problem zwischen Theorie und Geschichte, 1987, S. 261; ders., Politischer Katholizismus und Widerstand, in: Steinbach/Tuchel (Hrsg.), Widerstand gegen den Nationalsozialismus, 1994, S. 235; Rolf-Ulrich Kunze, Widerstehen aus evangelischem Glauben, in: Steinbach/Tuchel (Hrsg.), Widerstand gegen die nationalsozialistische Diktatur 1933-1945, 2004, S. 111; Heinz Hürten, Widerstehen aus katholischem Glauben, ebd., S. 130; Detlef Garbe, Widerstehen aus religiösem Glauben, ebd., S. 148;
Vgl. m.w.N. Christian Waldhoff, Die Kirchen und das Grundgesetz nach 60 Jahren, in: Hillgruber/Waldhoff (Hrsg.), 60 Jahre Bonner Grundgesetz – eine geglückte Verfassung?, erscheint 2010.
Näher Michael Pope, Alfred Delp S.J. im Kreisauer Kreis, 1994.
Mommsen, Gesellschaftsbild (Fn. 2), S. 80 ff.
Hans Mommsen, Die politische Vorstellungswelt des Kreisauer Kreises, in: Karpen/Schott (Hrsg.), Der Kreisauer Kreis, 1996, S. 9.
Mommsen, politische Vorstellungswelt (Fn. 108), S. 11.
Näher van Roon, Staatsvorstellungen (Fn. 99), S. 563 ff.
Vgl. zur Weimarer Demokratie umfassend den Sammelband von Christoph Gusy (Hrsg.), Demokratisches Denken in der Weimarer Republik, 2000.
Mommsen, Gesellschaftsbild (Fn. 2), S. 110 ff.; zu dem Traditionsstrang der Gemeinschaftsvorstellungen in der Weimarer Staatsrechtslehre mit ihren Gefahren ausführlich Oliver Lepsius, Die gegensatzaufhebende Begriffsbildung. Methodenentwicklungen in der Weimarer Republik und ihr Verhältnis zur Ideologisierung der Rechtswissenschaft unter dem Nationalsozialismus, 1994, S. 49 ff.
Mommsen, Gesellschaftsbild (Fn. 2), S. 115 f.
Mommsen, Gesellschaftsbild (Fn. 2), S. 116 ff.
Mommsen, Gesellschaftsbild (Fn. 2), S. 96 ff., am Beispiel der agrarpolitischen Pläne, S. 162.
Näher Hans Mommsen, Die künftige Neuordnung Deutschlands und Europas aus der Sicht des Kreisauer Kreises, in: Steinbach/Tuchel (Hrsg.), Widerstand gegen den Nationalsozialismus, 1994, S. 246.
1887 – 1945; zu ihm: Michael Kißener, Art. „Oster, Hans Paul“, in: NDB, Bd. 19, 1999, S. 616.
1875 – 1944; zu ihm: Johannes Hürter, Art. „Schulenburg, Friedrich Werner …“, in: NDB Bd. 23, 2007, S. 679.
Mommsen, Gesellschaftsbild (Fn. 2), S. 124.
Mommsen, Gesellschaftsbild (Fn. 2), S. 127
Mommsen, Gesellschaftsbild (Fn. 2), S. 130, 128.
Mommsen, politische Vorstellungswelt (Fn. 108), S. 11.
Mommsen, Gesellschaftsbild (Fn. 2), S. 135.
Näher Mommsen, Gesellschaftsbild (Fn. 2), S. 146 f.
1880 – 167; CDU-Politiker; 1946/47 Ministerpräsident von Schleswig-Holstein; zu ihm: DBE, Art. „Steltzer, Theodor (Hans Friedrich)“, Bd. 9, 1998, S. 503; Brakelmann, Der Kreisauer Kreis (Fn. 99), S. 68 ff.
Vgl. Fromme, Weimarer Reichsverfassung (Fn. 29), S. 85; Mommsen, Gesellschaftsbild (Fn. 2), S. 139.
Mommsen, Gesellschaftsbild (Fn. 2), S. 142 f.
Mommsen, Gesellschaftsbild (Fn. 2), S. 145.
Mommsen, Gesellschaftsbild (Fn. 2), S. 142.
Mommsen, Gesellschaftsbild (Fn. 2), S. 145 f.; Einzelheiten zur Kreisauer Föderalismusauffassung bei van Roon, Neuordnung (Fn. 99), S. 390 ff.
Peter Steinbach, Wiederherstellung des Rechtsstaats als zentrale Zielsetzung des Widerstands, in: Schmädeke/Steinbach (Hrsg.), Der Widerstand gegen den Nationalsozialismus, 1985, S. 617; Gerhard Ringshausen, Die Überwindung der Perversion des Rechts im Widerstand, in: ders./von Voss (Hrsg.), Widerstand und Verteidigung des Rechts, 1997, S. 211.
Grundlegend Lepsius, Begriffsbildung (Fn. 112), m.w.N.
Ringshausen, Perversion des Rechts (Fn. 131), S. 216.
Klemens von Klemperer, Naturrecht und der deutsche Widerstand gegen den Nationalsozialismus, Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte 40 (1992), S. 323; ders., Naturrecht und der deutsche Widerstand gegen den Nationalsozialismus. Ein Beitrag zur Frage des deutschen „Sonderwegs“, in: Steinbach/Tuchel (Hrsg.), Widerstand gegen den Nationalsozialismus, 1994, S. 43.
Mommsen, Gesellschaftsbild (Fn. 2), S. 79.
Mommsen, Gesellschaftsbild (Fn. 2), S. 165.
Ausführlich Klaus Megerle, Die Erfahrung der Weimarer Republik: Fehlender Grundkonsens in einer fragmentierten Gesellschaft, in: Steinbach/Tuchel (Hrsg.), Widerstand gegen den Nationalsozialismus, 1994, S. 68; Detlef Lehnert, Die unterschätzte Republik. Ein fragwürdiger Negativkonsens über das Scheitern von „Weimar“ in zeitgenössischer Sicht der politischen Gegner des Nationalsozialismus, ebd., S. 85; früh bereits Mommsen, Gesellschaftsbild (Fn. 2), S. 123.
Mommsen, Gesellschaftsbild (Fn. 2), S. 76 f.
Vgl. allgemein zu dem Verhältnis der konservativen Eliten zum Widerstand Ekkehard Klausa, Politischer Konservatismus und Widerstand, in: Steinbach/Tuchel (Hrsg.), Widerstand gegen den Nationalsozialismus, 1994, S. 219.
2009 wird zugleich des 90 Jubiläums dieser Verfassung gedacht, vgl. als moderne Gesamtdarstellung Christoph Gusy, Die Weimarer Reichsverfassung, 1997; ders. (Hrsg.), Demokratisches Denken in der Weimarer Republik, 2000.
Erste grundlegende Analyse durch Fromme, Weimarer Verfassung (Fn. 29).
Grundlegend Mommsen, Gesellschaftsbild (Fn. 2), S. 161 ff.
Abgedruckt etwa bei Michael F. Feldkamp (Hrsg.), Die Entstehung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland 1949. Eine Dokumentation, 1999, S. 54 f.
Vgl. nur Feldkamp, Parlamentarischer Rat (Fn. 4), S. 18 ff.; Mußgnug, Zustandekommen (Fn. 4), Rdnr. 22 ff.
Die Frage nach Prädispositionen für Widerstand aufgrund sozialer Milieus stellt Klaus Tenfelde, Soziale Grundlagen von Resistenz und Widerstand, in: Schmädeke/Steinbach (Hrsg.), Der Widerstand gegen den Nationalsozialismus, 1985, S. 799; zu den „Motiven“ der Widerstandskämpfer Peter Hoffmann, Motive, ebd., S. 1089 sowie Klemens von Klemperer, Sie gingen ihren Weg … Ein Beitrag zur Frage des Entschlusses und der Motivation zum Widerstand, ebd., S. 1097.
Gesellschaftsbild (Fn. 2), S. 166.